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Wahlen

Integrationsratswahl

Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Dortmund

Der Dortmunder Integrationsrat besteht aus 27 Mitgliedern, von denen zwei Drittel (18 Mitglieder) von den wahlberechtigten Dortmunder*innen gewählt werden. Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme, mit der sie entweder eine*n Einzelbewerber*in oder eine Gruppe (Listenvorschläge) wählen kann. Die übrigen 9 Mitglieder des Integrationsrates werden aus der Mitte des Rates der Stadt Dortmund gewählt. Durch das Zusammenwirken von direkt gewählten Vertreter*innen und den Ratsmitgliedern wird eine enge Verzahnung von Kommunal- und Integrationspolitik erreicht.

Der Integrationsrat vertritt die Interessen der Dortmunder*innen, die einen Migrationshintergrund haben. Er berät bei integrationspolitischen Belangen und Problemen und nimmt so Einfluss auf die entsprechenden Entscheidungen des Rates, seiner Gremien und der Bezirksvertretungen.

Wahlsystem und Rechtsgrundlagen

Das für die Integrationsratswahl geltende Recht ergibt sich im Wesentlichen aus den folgenden Rechtsgrundlagen:

Gemeindeordnung NRW
Kommunalwahlgesetz
Kommunalwahlordnung

Die Wahl unterliegt den folgenden Wahlrechtsgrundsätzen:
Allgemein: Jede Person, die die Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt, kann an der Integrationsratswahl teilnehmen.
Unmittelbar: Die Kandidat*innen werden von den Wahlberechtigten direkt gewählt.
Frei: Jede*r Wahlberechtigte entscheidet selbst, wem er seine Stimme gibt.
Gleich: Jede Stimme hat die gleiche Gewichtung.
Geheim: Es darf nicht nachvollziehbar sein, wie jemand gewählt hat.

Wahlperiode

Die Mitglieder des Integrationsrates werden für die Dauer der Wahlperiode des Rates (fünf Jahre) gewählt.

Wahlgebiet

Das Wahlgebiet ist das Stadtgebiet. Deshalb gibt es für alle wahlberechtigten Dortmunder*innen einen einheitlichen Stimmzettel.

Wahltermin

Die letzte Wahl des Integrationsrates fand gemeinsam mit den Kommunalwahlen am 13.09.2020 statt.
Die nächste Wahl wird planmäßig im Jahr 2025 durchgeführt.

Wahlrecht und Wahlberechtigung

Wahlberechtigt für die Wahl des Integrationsrates sind alle Dortmunder*innen, die

  • nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
  • eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen (ggf. zusätzlich zur deutschen Staatsangehörigkeit),
  • die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten haben oder
  • die deutsche Staatsangehörigkeit als Kind ausländischer Eltern erworben haben (§ 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes).

Darüber hinaus muss die Person am Wahltag

  • mindestens 16 Jahre alt sein,
  • sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
  • spätestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in Dortmund mit Hauptwohnung gemeldet sein.

Alle Wahlberechtigten werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis aufgenommen und erhalten bis zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung, sofern die o.g. Merkmale für die Wahlberechtigung im Melderegister gespeichert sind. Wenn eine Person keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber der Meinung ist, dass sie in Dortmund wahlberechtigt ist, sollte sie sich in der Folgewoche (20. bis 16. Tag vor der Wahl) mit den Bürgerdiensten - Bereich Wahlen - in Verbindung setzen. Wenn ein Nachweis für die Wahlberechtigung vorliegt, kann eine Eintragung in das Wählerverzeichnis noch bis zum 12. Tag vor der Wahl vorgenommen werden.

Nicht wahlberechtigt sind Personen,

  • auf die das Aufenthaltsgesetz keine Anwendung findet oder
  • die Asylbewerber*in sind.

Wählbarkeit

Wählbar für die Wahl des Integrationsrates sind alle wahlberechtigten Personen im Sinne des § 27 Absatz 3 Satz 1 der Gemeindeordnung NRW, sowie alle Bürger*innen, die

  • am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben
  • seit mindestens drei Monaten in Dortmund mit Hauptwohnsitz gemeldet sind
  • seit mindestens einem Jahr einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet besitzen
  • bei denen kein Wahlrechtsausschlussgrund nach dem Kommunalwahlrecht vorliegt

Weitergehende Informationen zu einer Kandidatur erhalten Sie bei den Bürgerdiensten – Wahlen.

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