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Wahlen

Landtagswahl

Wahl der Abgeordneten des nordrhein-westfälischen Parlaments

Bei der Landtagswahl werden die Abgeordneten des Landesparlaments - des nordrhein-westfälischen Landtages - gewählt.

Der Landtag ist die Volksvertretung in Nordrhein-Westfalen.

Er übt u.a. folgende Aufgaben aus:

  • die Gesetzgebung (Landesverfassung und Landesgesetze)
  • die Wahl anderer Verfassungsorgane
  • das Etatrecht (mit der Verabschiedung des Landeshaushaltes beschließt der Landtag über Einnahmen und Ausgaben des Landes)
  • die Kontrolle der vollziehenden Gewalt (Regierung und Verwaltung)

Wahlsystem und Rechtsgrundlagen

Das für die Landtagswahl geltende Recht ergibt sich im Wesentlichen aus den folgenden Rechtsgrundlagen:

Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
Landeswahlgesetz
Landeswahlordnung

Wahl der Abgeordneten

Die Wahl der Abgeordneten unterliegt den folgenden Wahlrechtsgrundsätzen:

  • Allgemein: Jede Person, die die Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt, kann an der Landtagswahl teilnehmen.
  • Unmittelbar: Die Abgeordneten werden von den Wahlberechtigten direkt gewählt
  • Frei: Jede wahlberechtigte Person entscheidet selbst, wem sie ihre Stimme gibt
  • Gleich: Jede Stimme hat die gleiche Gewichtung
  • Geheim: Es darf nicht nachvollziehbar sein, wie jemand gewählt hat

Das Wahlsystem ist ein Verbindungssystem von Mehrheits- und Verhältniswahl. Danach wird in jedem Landtagswahlkreis eine*e Abgeordnete*r mit relativer Mehrheit direkt gewählt. Zu den direkt gewählten Abgeordneten treten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl weitere Abgeordnete aus gesondert gewählten Landeslisten.

Im Grundsatz werden zur Zeit 128 Abgeordnete (etwa 70 v. H.) in den Wahlkreisen und 53 Abgeordnete (etwa 30 v. H.) über die Landeslisten gewählt. Das Verhältnis der Zahl der Wahlkreisabgeordneten zur Zahl der Listensitze lautet danach grundsätzlich rund 7:3.

Weitere Sitze werden aus den Landeslisten im Zuge der sogenannten Aufstockung zugeteilt, soweit dies zur Erzielung eines vollständigen Verhältnisausgleichs (mit einer ungeraden Gesamtzahl) erforderlich ist.

Jede*r Wähler*in hat zwei Stimmen. Die "Erststimme" für die Wahl eines Direktkandidaten aus dem Landtagswahlkreis und eine "Zweitstimme" für die Wahl einer Landesliste.

Im Wahlkreis ist die*der Bewerber*in mit den meisten Stimmen direkt gewählt.

Wahlperiode

Der Landtag wird grundsätzlich für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

Wahlgebiet

Nordrhein-Westfalen ist in 128 Wahlkreise aufgeteilt.

Das Gebiet der Stadt Dortmund ist in vier Landtagswahlkreise eingeteilt:

  • Landtagswahlkreis 111 Dortmund I
    Bestehend aus den Kommunalwahlbezirken: 4, 8 bis 10, 36, 37, 39 bis 41
  • Landtagswahlkreis 112 Dortmund II
    Bestehend aus den Kommunalwahlbezirken: 1 bis 3,5 bis 7, 11 bis 14, 29
  • Landtagswahlkreis 113 Dortmund III
    Bestehend aus den Kommunalwahlbezirken: 15 bis 24
  • Landtagswahlkreis 114 Dortmund IV
    Bestehend aus den Kommunalwahlbezirken: 25 bis 28, 30 bis 35

Wahltermin

Die letzte Wahl der Abgeordneten zum nordrhein-westfälischen Landtag fand am 15. Mai 2022 statt.
Die nächste Landtagswahl findet planmäßig im Jahr 2027 statt.

Wahlrecht und Wahlberechtigung

Wahlberechtigt für die Landtagswahl sind alle Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit in Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag:

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben
  • seit mindestens 16 Tagen vor dem Wahltermin ihren Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Dortmund haben
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind

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