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Gesetzgebung
Informationen für betreute Menschen zur Europawahl
Bei der Europawahl gibt es für sogenannte "in allen ihren Angelegenheiten betreute Personen" eine neue Regelung. Dieser Personenkreis war bisher nicht für die Europawahl wahlberechtigt.
Das Bundesverfassungsgericht hat am 15. April 2019 entschieden, dass betroffene Personen an der Europawahl dann teilnehmen können, wenn sie einen Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis stellen. Der Antrag ist regulär bis zum 5. Mai 2019 zu stellen.
Danach kann noch bis zum 10. Mai 2019 eine Eintragung ins Wählerverzeichnis per Einspruch erfolgen, wenn man unverschuldet die erste Frist versäumt hat.
Zum Thema
Um den betroffenen Personen die Teilnahme an der Europawahl zu ermöglichen, werden die Bürgerdienste sie anschreiben und über ihre Möglichkeiten zur Teilnahme an der Europawahl informieren.
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