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Wahlen

Schöffenwahl und Schöffenamt

Ehrenamtliche Richter*innen am Amts- und Landgericht Dortmund

Auf dieser Seite haben wir für Sie die wichtigsten Informationen rund um das Schöffenamt zusammengestellt.

  • Alle fünf Jahre werden ehrenamtliche Richter*innen für das Dortmunder Amts- und Landgericht gesucht, die sogenannten Schöff*innen.
  • Die Bewerbungsfrist für die Amtsperiode von 2024 bis 2028 endete am 31. März 2023.
  • Die nächste Möglichkeit, sich für das Schöffenamt zu bewerben, besteht voraussichtlich ab Dezember 2027. Das Bewerbungsformular für das Schöffenamt wird dann auf dieser Seite zur Verfügung gestellt.

Was ist ein*e Schöff*in?

Schöff*innen sind ehrenamtliche Richter*innen, die im Gegensatz zu den Berufsrichter*innen nicht über eine juristische Ausbildung verfügen müssen.

Jede*r Bürger*in kann in dieses Amt berufen werden, sofern die formellen Voraussetzungen erfüllt sind (siehe auch: Wer darf Schöff*in werden?).

In Strafverfahren besteht ein Schöffengericht aus zwei Schöff*innen und mindestens einer/m Berufsrichter*in. Dabei üben Schöff*innen und Berufsrichter*innen gleichermaßen in vollem Umfang das Richter*innenamt aus, haben dasselbe Stimmrecht und genießen richterliche Unabhängigkeit.

In den Strafverfahren der Amts- und Landgerichte ist es insbesondere die Aufgabe der Schöff*innen - neben der rein juristischen Sichtweise - die Lebenswirklichkeit in die Urteilsfindung mit einfließen zu lassen. Schöff*innen sollen unbeeinflusst in die Sitzungen gehen und sich allein von dem Eindruck der Hauptverhandlung leiten lassen. Aus diesem Grund ist ihnen ein Blick in die Gerichtsakten nicht gestattet. Schöff*innen haben allerdings vor Verhandlungen das Recht, über alle relevanten Aspekte unterrichtet zu werden. Juristische Begriffe und Probleme müssen ihnen erläutert werden.

Während der Verhandlungen haben Schöff*innen die Möglichkeit Zeug*innen, Sachverständige und Angeklagte zu befragen. Sie entscheiden letztlich gemeinsam mit dem/r Berufsrichter*in über die Schuld- und Straffragen des jeweiligen Verfahrens.

Wer darf Schöff*in werden?

Grundsätzlich kann jede Person, die die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt, in das Schöffenamt berufen werden.

Die formellen Voraussetzungen für das Schöffenamt ergeben sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) Danach müssen Schöff*innen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Sie sollten außerdem

  • zu Beginn der Amtsperiode mindestens 25 Jahre alt sein,
  • zu Beginn der Amtsperiode nicht älter als 69 Jahre sein,
  • zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste in Dortmund wohnen,
  • aus gesundheitlichen Gründen für das Amt geeignet sein (langer Sitzungsdienst),
  • die deutsche Sprache beherrschen und
  • nicht in Vermögensverfall geraten sein (z.B. sollten Sie sich nicht in einem Insolvenzverfahren befinden).

Für Jugendschöff*innen gilt zudem, dass diese erzieherisch befähigt bzw. über Erfahrungen in der Jugenderziehung verfügen sollen.

Es gibt auch Gründe, die die Ausübung des Schöffenamtes ausschließen. So dürfen Sie keinesfalls

  • infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,
  • wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sein und
  • Beschuldigte*r in einem Ermittlungsverfahren sein, in dem die Tat den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

Das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nennt in § 34 auch Personen in speziellen Berufsgruppen, die nicht zu Schöff*innen berufen werden sollen. Dazu gehören im Wesentlichen hauptamtlich in oder für die Justiz tätige Personen (z.B. Richter*innen, Polizeibeamt*innen, Bewährungshelfer*innen etc.).

Wer darf die Berufung ins Schöffenamt ablehnen?

Das Gerichtsverfassungsgesetz sieht vor, dass bestimmte Personen die Berufung zum Schöffenamt ablehnen dürfen.

Zu diesen Personen gehören:

  • Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines Landtages oder einer zweiten Kammer,
  • Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung zum Ehrenrichteramt in der Strafrechtspflege an vierzig Tagen erfüllt haben, sowie Personen, die bereits als ehrenamtliche Richter*innen tätig sind,
  • (Zahn-) Ärzt*innen, Krankenpfleger*innen und Geburtshelfer*innen,
  • Apothekenleiter*innen, die keine*n weitere*n Apotheker*in beschäftigen,
  • Personen, denen die Fürsorge für ihre Familie durch das Schöffenamt in besonderem Maße erschwert wird,
  • Personen, die älter als 65 Jahre sind und
  • Personen, für die das Schöffenamt eine besondere Härte bedeutet (eigene Gefährdung oder die einer dritten Person/ erhebliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage).

Welchen Zeitaufwand haben Schöff*innen?

Schöff*innen werden für fünf Jahre gewählt.
Die nächste Amtszeit beginnt am 1. Januar 2024 und endet am 31. Dezember 2028.

Wie oft Schöff*innen in dieser Zeit eingesetzt werden hängt davon ab, ob man zum/r Hauptschöff*in oder zum/r Ersatzschöff*in gewählt wurde.

Hauptschöff*innen sollen möglichst zu zwölf Sitzungstagen pro Jahr herangezogen werden. Die Ersatzschöff*innen haben die Aufgabe, die Hauptschöff*innen bei Krankheit oder sonstigem Ausfall zu ersetzen.

Die tatsächliche Dauer einer Verhandlung vor Gericht hängt von vielen Faktoren ab und kann nicht vorhergesagt werden. Grundsätzlich sollten Sie sich auf mehrstündige Einsätze vorbereiten und hierzu auch gesundheitlich in der Lage sein.

Sowohl im Hauptschöffenamt als auch im Ersatzschöffenamt gilt, dass sie zur Teilnahme an den zugeteilten Sitzungen verpflichtet sind. Ein Fernbleiben ist nur aus wichtigen Gründen möglich und mit Genehmigung des/r vorsitzenden Richter*in zulässig.

Ich bin berufstätig. Kann ich mich trotzdem als Schöff*in bewerben?

Ja. Ihr*e Arbeitgeber*in ist verpflichtet, Sie für die Tätigkeit im Schöffenamt freizustellen.

Ihnen dürfen durch diese Tätigkeit keine Nachteile entstehen: Dies ergibt sich aus § 45 Absatz 1a des Deutschen Richtergesetzes (DRiG):

§ 45 Abs. 1a DRiG: "Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme der Ausübung des Amtes benachteiligt werden. Ehrenamtliche Richter sind für die Zeit ihrer Amtstätigkeit von ihrem Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustellen. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Übernahme oder der Ausübung des Amtes ist unzulässig. […]"

Wie werden Schöff*innen bezahlt?

Eine direkte Bezahlung ist für Schöff*innen nicht vorgesehen, da es sich um ein Ehrenamt handelt.

Die unterschiedlichen Entschädigungen für Schöff*innen ergeben sich aus dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG).

  • Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16 JVEG)
  • Entschädigung für Verdienstausfall (§ 18 JVEG)
  • Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG)
  • Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 17 JVEG)
  • Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG)
  • Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG)

Welche Voraussetzungen sollte ich persönlich erfüllen?

Sie sollten sich darüber im Klaren sein, dass Sie im Schöffenamt mit menschlichen Schicksalen zu tun haben und auch darüber entscheiden.

Dabei werden Sie möglicherweise auf Lebenssituationen und Sachverhalte treffen, die Ihnen aus dem alltäglichen Leben wahrscheinlich in der Form nicht bekannt sind.
Das Schöffenamt setzt daher eine starke und gefestigte Persönlichkeit voraus. Neben der körperlichen Eignung für den langen Sitzungsdienst, ist auch eine psychische Belastbarkeit gefordert.

Die unterschiedlichen Lebenswege und Motive der angeklagten Personen verlangen ein hohes Maß an sozialem Verständnis und eine grundsätzliche Vorurteilsfreiheit gegenüber allen beteiligten Personen.

Um zu einem gerechten Urteil zu kommen, müssen Sie Beweise, Zeugenaussagen und Einlassungen der angeklagten Personen vergleichen und auf Glaubwürdigkeit prüfen. Dies erfordert ein ausgeprägtes logisches Denkvermögen. Dabei müssen Sie dazu in der Lage sein, bei Straftaten bis hin zu schweren Gewaltverbrechen stets neutral und unparteiisch zu sein.

Wie läuft eine Schöffenwahl ab?

Die folgenden zeitlichen Angaben beziehen sich jeweils auf das Jahr vor Beginn einer neuen Schöffenamtsperiode.

Der/Die Präsident*in des Landgerichts Dortmund teilt der Stadt Dortmund mit, wie viele Schöff*innen am Amts- und Landgericht benötigt werden. Es ist gesetzlich vorgesehen, dass die Stadt Dortmund dem Gericht mindestens doppelt so viele Personen in einer einheitlichen Vorschlagsliste benennen müssen wie Schöff*innen zu wählen sind.

Über die Aufnahme der Personen in die Schöffenvorschlagsliste entscheidet der Rat der Stadt Dortmund bis spätestens zum 30. Juni. Dabei hat der Rat darauf zu achten, dass alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung berücksichtigt werden. In die Schöffenvorschlagsliste wird nur aufgenommen, wer mindestens zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Rates (mindestens jedoch von der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates) erhalten hat. Über die Schöffenvorschlagsliste wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

Die vom Rat der Stadt Dortmund beschlossene Vorschlagsliste wird anschließend bei der Stadt Dortmund eine Woche lang zur Einsicht ausgelegt. Der genaue Zeitpunkt und der Ort der Auslegung werden vorher öffentlich bekannt gemacht. Es besteht dann die Möglichkeit, innerhalb einer Woche Einspruch zu erheben, wenn in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen worden sind, die sich für das Schöffenamt nicht eignen. Bis spätestens zum 15. August übersendet die Stadt Dortmund die Vorschlagsliste und die gegebenenfalls vorliegenden Einsprüche an das Amtsgericht.

In der Zeit vom 16. September bis 15. Oktober tritt beim Amtsgericht der Schöffenwahlausschuss zusammen. Ihm gehören u. a. der Oberbürgermeister - im Falle der Verhinderung ein*e Vertreter*in - sowie sieben Vertrauenspersonen an, die vom Rat der Stadt Dortmund gewählt werden. Den Vorsitz hat ein*e Richter*in beim Amtsgericht. Der Ausschuss entscheidet zunächst über etwaige Einsprüche gegen von der Stadt Dortmund vorgeschlagene Kandidat*innen.

Anschließend wählt der Ausschuss aus der Vorschlagsliste mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl die erforderliche Anzahl der Schöff*innen. Die Namen der gewählten Personen werden für die Schöffengerichte zu Schöffenlisten zusammengestellt. Aus diesen wird die Reihenfolge, in der die Schöff*innen an den Gerichtssitzungen teilnehmen – jährlich für das folgende Geschäftsjahr – durch Auslosung in öffentlicher Sitzung bestimmt.

Wie kann ich mich für das Schöffenamt bewerben?

Die nächste Möglichkeit, sich für das Schöffenamt zu bewerben, besteht voraussichtlich ab Dezember 2027.

Das Bewerbungsformular für das Schöffenamt stellen wir dann auf dieser Seite zur Verfügung.

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