Friedensplatz, Berswordthalle und altes Stadthaus

Datenschutz und Informationsfreiheit

Bild (Bildlizenz/Fotograf/Grafiker): Jesús González Rebordinos

Aufgaben des Datenschutzbeauftragten

Zu den Aufgaben des / der Datenschutzbeauftragten gehören nach Art. 39 EU-DSGVO u.a.:

  • Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen (Behördenleitung) und der Beschäftigten, die die Verarbeitung personenbezogener Daten durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach der EU-DSGVO sowie weiterer Datenschutzvorschriften der Europäischen Union bzw. ihrer Mitgliedsstaaten;
  • Überwachung der Einhaltung der EU-DSGVO sowie anderer Datenschutzvorschriften der Europäischen Union bzw. ihrer Mitgliedsstaaten sowie der Strategien des Verantwortlichen für den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeitern*innen und der diesbezüglichen Überprüfungen;
  • Auf Anfrage Beratung im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gem. Art. 35 EU-DSGVO;
  • Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde;
  • Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gem. Art. 36 EU-DSGVO und ggfls. Beratung zu allen sonstigen Fragen.

Daneben kann die / der Datenschutzbeauftragte gem. Art. 38 Abs. 4 EU-DSGVO andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen, soweit der Verantwortliche sicherstellt, dass sich hieraus kein Interessenkonflikt ergibt.

Die / Der städtische Datenschutzbeauftragte ist nicht zuständig

  • für die Tätigkeit anderer Gemeinden und Gemeindeverbände (zuständig sind deren eigene Datenschutzbeauftragte, sowie die Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen),
  • für die Tätigkeit anderer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen des Landes NRW (zuständig sind deren eigene Datenschutzbeauftragte, sowie die Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen)
  • für die Tätigkeit anderer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen des Bundes (zuständig sind deren eigene Datenschutzbeauftragte, sowie die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit),
  • für die Tätigkeit privater Unternehmen (zuständig sind deren eigene Datenschutzbeauftragte, sowie die Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen).

Kontakt

Stadt DortmundDer / die Datenschutzbeauftragte