Amt für Angelegenheiten des Oberbürgermeisters und des Rates
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  4. Gesetzliche Grundlagen der Gleichstellung

Frauen & Gleichstellung

Gesetzliche Grundlagen der Gleichstellung

Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin

Grundgesetz Art. 3, Abs. 2

Das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot lautet:

Diesen Grundsatz führt das 'Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)' weiter aus. Auf europäischer Ebene bindet der Amsterdamer Vertrag (Art 2 i.V.m. Art 3 Abs. 2) Exekutiven aller Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft an den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Gleichstellung in Dortmund

Nach § 5 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW und § 9 Abs.1 der Hauptsatzung der Stadt Dortmund, ist „die Verwirklichung des Verfassungsgebots der Gleichberechtigung von Mann und Frau (…) auch eine Aufgabe der Gemeinden.“ , welche die Stadt Dortmund seit 1985 mit dem Gleichstellungsbüro unter Leitung der Gleichstellungsbeauftragten auf kommunaler Ebene unterstützt.

"Die Gleichstellungsbeauftragte (bzw. das Gleichstellungsbüro wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Gemeinde mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben."(§ 5 GO Abs 3 NRW i.V.m. § 9 Abs 2. Hauptsatzung der Stadt Dortmund)

Seine Aufgabe nimmt das Gleichstellungsbüro u.a. durch die Vernetzung und Unterstützung der Einrichtungen der Frauenförderung in Dortmund wahr. Es informiert individuell über Hilfeangebote seiner Kooperationspartner/innen vor Ort, wirkt strukturell an gesellschaftlicher Gleichstellung mit und macht Entwicklungen rund um das Thema Gleichstellung transparent, um das Bewusstsein für Gleichstellung innerhalb der Zivilgesellschaft zu fördern.

Gleichstellung innerhalb der Stadtverwaltung

Als kommunaler Arbeitgeber und Dienstherr ist die Stadt Dortmund bei der verwaltungsinternen Umsetzung des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes an das Landesgleichstellungsgesetz NRW gebunden. Dienstkräften mit Leitungsfunktion schreibt §1 Abs 3 LGG NRW die Umsetzung der Gleichstellung als besondere Aufgabe zu. Frauenförderung und die Umsetzung der Gleichberechtigung im Rahmen der Personalverantwortung ist somit integraler Bestandteil moderner Personalpolitik.

Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten (§ 15 LGG NRW) und des Gleichstellungsbüro ist es, auf die Umsetzung des LGG hinzuwirken, die Dienststellenleitungen zu beraten und ihnen Anregungen zu geben und Maßnahmen die auf Chancengleichheit hinwirken, einzufordern. Sie unterstützen bei der Ausführung des LGG "und aller Vorschriften und Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben können; dies gilt insbesondere für

  • soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen, einschließlich Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Vorstellungsgespräche; die Gleichstellungsbeauftragte ist gleichberechtigtes Mitglied von Beurteilungsbesprechungen;
  • die Aufstellung und Änderung des Frauenförderplans sowie die Erstellung des Berichts über die Umsetzung des Frauenförderplans." (§17 Abs. 1 LGG NRW)

Durch das LGG vorgeschrieben ist, dass die Gleichstellungsbeauftragte bzw. das Gleichstellungsbüro über alle Maßnahmen schon im Planungsstadium unterrichtet wird, angehört wird und Gelegenheit erhält, sich an Entscheidungsprozessen zu beteiligen und das Ergebnis zu beeinflussen.

Darüber hinaus haben sie auf die Implementierung der Frauenförderung in die Personalpolitik der Dienststellen hinzuwirken.

Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten/des Gleichstellungsbüros ist es nicht, im Personalgeschäft die Frauenförderung operativ zu ergänzen, wohl aber Beschäftigte in Fragen der Gleichstellung zu beraten und zu unterstützen (§17 Abs. 2 LGG NRW).

Gleichstellung - das Ziel

Ziel der Gleichstellungsbeauftragten und des Gleichstellungsbüros ist es im Sinne der Gleichstellung für Frauen in Zivilgesellschaft und Verwaltung
Benachteiligungen zu verhindern, bzw. zu beseitigen, sowie

  • Benachteiligungen zu verhindern, bzw. zu beseitigen sowie
  • Arbeits- und Lebensbedingungen und die
  • Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern.

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Kontakt

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