Abwassergebühren
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Abwassergebühren ist die Abwassergebührensatzung in der Fassung der jeweils aktuellen Änderungssatzung.
Abwassergebühren werden erhoben für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen (§ 1 Abs. 1 Abwassergebührensatzung) und setzen sich zusammen aus Niederschlags-wassergebühren und Schmutzwassergebühren.
Zudem ist unter gewissen Voraussetzungen auch die Einleitung von Abwasser in Abwasseranlagen anderer Gemeinden (bei Grundstücken im Grenzgebiet), der Emschergenossenschaft, des Lippeverbandes sowie des Ruhrverbandes gebührenpflichtig (§ 1 Abs. 3 Abwassergebührensatzung).
Wird nicht in die Kanalisation abgeleitet, so wird bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Abwasserabgabe erhoben (§ 1 Abs. 4 Abwassergebührensatzung).
Gebühren
Niederschlagswassergebühr
Gebührenpflichtig sind alle bebauten bzw. überbauten und befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser mittelbar oder unmittelbar den Ab-wasseranlagen zufließen kann (§ 3 Abs. 1 Abwassergebührensatzung).
Der Umfang dieser Flächen wird durch das Vermessungs- und Katasteramt und ggf. das Tiefbauamt ermittelt. Von dort wird auch festgestellt, ob eine Ermäßigung oder eine Befreiung von der Niederschlagswassergebühr in Betracht kommt. Dies kann z.B. bei Dachbegrünung oder dem Betrieb einer Rückhalteanlage / Zisterne der Fall sein.
Beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass für Flächen, die mit sog. „Ökopflaster“ befestigt worden sind, in aller Regel keine Ermäßigung bzw. Befreiung in Betracht kommt, da erfahrungsgemäß nicht das komplette Niederschlagswasser versickern kann und dadurch zumindest Teilmengen von der Kanalisation aufgenommen werden. Auch bei der Nutzung des Niederschlagswasser als Brauchwasser (z.B. für die WC-Spülung) ist die Gebühr zu erheben, da das Wasser schließlich in die Kanalisation gelangt.
Veränderungen an den oben beschriebenen Flächen Ihres Grundstückes, z.B. durch Baumaßnahmen oder (tlw.) Abkopplung vom Kanalnetz, teilen Sie dem Steueramt bit-te schriftlich innerhalb von sechs Monaten mit (§ 3 Abs. 3 Abwassergebührensatzung). Nach Prüfung erhalten Sie dann einen geänderten Gebührenbescheid.
Schmutzwassergebühr
Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach der Schmutzwassermenge, die in die Kanalisation eingeleitet wird (§ 2 Abs. 1 Abwassergebührensatzung). Als Schmutzwassermenge gilt hierbei die dem Grundstück von den Wasserwerken und Privatanlagen zugeleiteten Wassermengen.
Für die von den Wasserwerken (DEW21) zugeleiteten Wassermengen ist dabei der Ablesezeitraum maßgebend, der der Stadt Dortmund bis zum 30.09. des Vorjahres übermittelt worden ist. Der Ablesezeitraum wird für die Gebührenbemessung auf ein volles Jahr umgerechnet, soweit dieser um mehr als 15 Tage von einem vollen Jahr abweicht
(§ 2 Abs. 2 Abwassergebührensatzung).
Beispiel:
Die DEW21 teilt dem Steueramt den Ablesezeitraum vom 05.06.2019 - 07.06.2020 mit. Dieser endet vor dem 30.09.2020 und ist daher bei der Veranlagung 2021 maßgebend. Ein anderer Ablesezeitraum wäre z. B. vom 04.10.2019 - 07.10.2020. Dieser Zeitraum endet nach dem 30.09.2020 und findet daher erst für die Abwassergebühr des Jahres 2022 Berücksichtigung.
Durch private Anlagen geförderte Wassermengen (z.B. Brunnenförderung) teilen Sie bitte bis zum 30.09. jeden Jahres schriftlich mit (§ 2 Abs. 2 S. 5 Abwassergebührensatzung).
In den Fällen, in denen dem Steueramt keine oder keine korrekte Wassermenge vorliegt (etwa bei Neubauten, bei defekten Zählern oder falls privat geförderte Mengen nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt werden), wird diese anhand von Erfahrungswerten oder aus der Vergangenheit bekannten Verbräuchen unter Berücksichtigung glaubhaft gemachter Angaben geschätzt.
Gartenbewässerung etc.
Wird ein Teil der bezogenen Frischwassermenge nicht in die Abwasseranlage eingeleitet, wird auf Antrag eine Befreiung von den Schmutzwassergebühren für die nicht eingeleitete Frischwassermenge gewährt.
Bei Wasserabzugsmengen für z.B. die Gartenbewässerung ist der Nachweis grundsätzlich über einen ordnungsgemäß funktionierenden Zwischenzähler, der auf eigene Kosten einzubauen und zu warten ist, zu erbringen. Zusätzlich sind die Zwischenzählerstände monatlich nachzuhalten und auf Verlangen dem Steueramt mitzuteilen. Eine jederzeitige Kontrolle des Zählers sowie der Zählerstände durch das Tiefbauamt ist ausdrücklich vorbehalten.
Die Befüllung von Schwimmbecken (Pools) kann nicht anerkannt werden, da hier Abwasser entsteht, welches beim Entleeren in die öffentlichen Abwasseranlagen einzuleiten ist. (§ 2 Abs. 4 Abwassergebührensatzung)
Das in das Schwimmbecken eingeleitete Frischwasser wird durch die Benutzung zu Schmutzwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und muss im Rahmen der Abwasserüberlassungspflicht (§ 48 LWG NRW) dem städtischen Abwasserkanal zugeführt werden. Dabei ist ganz gleich, ob es sich um ein mobiles oder fest installiertes Schwimmbecken handelt.
Dieses gilt auch dann, wenn kein Chlor eingesetzt wird um das Wasser in dem privaten Schwimmbecken keimfrei zu halten, denn allein durch die Benutzung von Sonnencremes wird das Schwimmbeckenwasser in seinen Eigenschaften durch den Gebrauch zum Baden verändert. Es handelt sich somit um Schmutzwasser, das entsprechend in der Abwasserkanalisation entsorgt werden muss.
Ein entsprechender schriftlicher Antrag ist bis zum 30.09. für das jeweilige Folgejahr unter Beifügung der protokollierten Zählerstände zu stellen. Beachten Sie bitte, dass der Antrag für jedes Jahr gesondert zu stellen ist und nach Ablauf der Frist nicht mehr anerkannt werden kann.
Abwasserabgabe
Die Abwasserabgabe wird erhoben, wenn Grundstücke ihr Schmutzwasser nicht in öffentliche Abwasseranlageneinleiten, sondern in Grund und Boden verrieseln lassen oder in öffentliche Gewässer einleiten (§ 1 Abs. 4 Abwassergebührensatzung). Soweit diese Verrieselung bzw. Einleitung über eine Anlage erfolgt, die den anerkannten Regeln der Technik entspricht (Vorklärung), fällt keine Abwasserabgabe an.
Die Abwasserabgabe ist für Maßnahmen der Wasserwirtschaftsverbände zweckgebunden, die der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte dienen. Sie wird von der Stadt Dortmund im voraus entrichtet und im Folgejahr auf die jeweiligen Grundstückseigentümer abgewälzt.
Maßstab für die Berechnung der Abwasserabgabe ist die Anzahl der jeweils zum 30.09. des Vorjahres mit Hauptwohnsitz auf dem Grundstück gemeldeter Personen.
Hinweis zur EU-DSGVO:
Allgemeine Datenschutzhinweise der Stadt Dortmund sowie besondere Hinweise des Steueramtes der Stadt Dortmund zu den sonstigen Kommunalabgaben finden Sie im "Downloads"-Bereich der Stadtkasse / des Steueramtes.
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