Grundsteuer
Allgemeine Informationen
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Grundsteuern sind das Grundsteuergesetz (GrStG) so-wie die Hebesatzsatzung der Stadt Dortmund in der jeweils gültigen Fassung.
Steuergegenstand
Der Grundsteuer unterliegen die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft einerseits (Grundsteuer A) sowie alle sonstigen Grundstücke andererseits (Grundsteuer B), unabhängig davon, ob diese bebaut sind oder nicht. In Ausnahmefällen können auch aufstehende Gebäude unabhängig vom Grund und Boden eigenständig grundsteuerpflichtig sein.
Steuerpflichtige
Steuerpflichtig ist, wem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes zugerechnet worden ist. Diese Zurechnung wird durch das zuständige Finanzamt im sog. Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid, mit dem über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden wird, vorgenommen.
Bei Erlass des Grundsteuerbescheides ist die Stadt Dortmund zwingend an die Feststellungen in diesem Grundlagenbescheid gebunden. Dies bedeutet für Sie, dass Entscheidungen im Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid nur durch Anfechtung dieses Bescheides, nicht aber durch Anfechtung des Grundsteuerbescheides angegriffen werden können.
Steuerberechnung
Die zu zahlende Grundsteuer errechnet sich durch Anwendung des Hebesatzes der Stadt Dortmund auf den vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrag.
Die Hebesätze für die Grundsteuer betragen derzeit:
- für die Grundsteuer A ab dem Jahr 2015: 325 %
- für die Grundsteuer B ab dem Jahr 2015: 610 %
Beispiel:
Hat das Finanzamt für Ihr bebautes Grundstück einen Grundsteuermessbetrag von 100,-- EUR festgesetzt, beträgt die für das Jahr 2015 festzusetzende Grundsteuer 100,-- EUR x 610 % = 610,-- EUR.
Hinweis zur EU-DSGVO:
Allgemeine Datenschutzhinweise der Stadt Dortmund sowie besondere Hinweise des Steueramtes der Stadt Dortmund zu den Realsteuern finden Sie im "Downloads"-Bereich der Stadtkasse / des Steueramtes.
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