Grundbesitzabgaben
Allgemeine Informationen
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Zum Thema
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Zu den Grundbesitzabgaben gehören die Abwasser-, Straßenreinigungs- und Abfallentsorgungsgebühren sowie die Grundsteuer. Nähere Informationen zu den einzelnen Abgaben erhalten Sie, wenn Sie diese links anklicken.
Sollten Sie die gewünschte Information nicht finden, stehen wir gern persönlich für Ihre Fragen zur Verfügung. Sehen Sie hierzu doch mal im Telefonverzeichnis vorbei.
In Fragen, die die Zahlungsabwicklung betreffen (z.B. Stand der offenen Forderungen, Verwendung etwaiger Guthaben, Verbuchung von Einzahlungen) wenden Sie sich bitte direkt an die Stadtkasse – Finanzbuchhaltung . Fragen zum Lastschriftverfahren richten Sie bitte direkt an die Zentrale SEPA-Mandatsverwaltung.
Fälligkeiten
Die Steuer und die Benutzungsgebühren sind zu je 1/4 des Betrages bis zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Abweichend hiervon wird die Grundsteuer fällig
- am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 Euro nicht übersteigt
- am 15. Februar und 15. August je zur Hälfte ihres Jahresbeitrages, wenn dieser 30,00 Euro nicht übersteigt.
Die Quartals-Fälligkeiten können auf Wunsch für das folgende Kalenderjahr in eine Jahresfälligkeit umgewandelt werden. Die gesamten Beträge sind dann zum 01.07. des jeweiligen Jahres fällig. Ein entsprechender Antrag kann beim Steueramt gestellt werden.
Die auf dem jeweils zu letzt gültigen Grundsteuer- und Gebührenbescheid ausgewiesenen Beträge sind zu den vorgenannten Fälligkeitsterminen an die Stadtkasse Dortmund, 44122 Dortmund, unter Angabe des Kassenzeichens und des Verwendungszweckes zu überweisen. Eine Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats als Vordruck [pdf, 164 kB] finden Sie hier!
Adressänderung
Änderungen Ihres Namens und/oder Ihrer Anschrift sowie die Bestellung eines Verwalters oder Bevollmächtigten teilen Sie bitte kurz schriftlich [pdf, 30 kB] mit.
Falls sich Ihre neue Anschrift im Dortmunder Stadtgebiet befindet und Sie sich bereits bei den Bürgerdiensten an- bzw. umgemeldet haben, reicht eine telefonische Mitteilung oder eine E-Mail an das Steueramt aus.
Eigentumswechsel
Das Steueramt wird von der Bewertungsstelle des zuständigen Finanzamtes über einen Eigentumswechsel informiert; dies nimmt erfahrungsgemäß mehrere Wochen in Anspruch. Hierbei ist auch zu beachten, dass die Grundsteuer eine Jahressteuer ist, d.h. das Finanzamt wird das Grundstück erst zum 01.01. des Folgejahres dem neuen Eigentümer zurechnen.
Wenn Sie vorab selbst dem Steueramt den Eigentumswechsel Ihres Grundbesitzes schriftlich anzeigen, entstehen keine Schwierigkeiten mit noch ausstehenden Fälligkeiten. Mahnungen und unnötige Zahlungsaufforderungen werden somit vermieden. Verwenden Sie hierzu einfach das Besitzwechsel-Formular [pdf, 356 kB] . Das Steueramt führt dann zum Ersten des auf das Datum des wirtschaftlichen Übergang folgenden Monat den Besitzwechsel durch.
Beispiel: Im Kaufvertrag ist als Datum des wirtschaftlichen Eigentumsübergangs der 03.05. angegeben. Bei Vorliegen der obigen Voraussetzungen würde die Änderung dann hier zum 01.06. durchgeführt.
Die Grundsteuer wird, obwohl sie eine Jahressteuer ist, mit diesem Besitzwechsel-Verfahren "gezwölftelt". Daher ist Voraussetzung hierfür, dass der Verkäufer und der Erwerber sich darüber einig sind und das Formular von Verkäufer und Käufer unterschrieben wird.
In der Regel erfolgt die Umschreibung auf den neuen Eigentümer zum Ersten des dem wirtschaftlichen Übergang folgenden Monat.
Beispiel: Wirtschaftlicher Übergang am 04.05. - Umschreibung der Gebühren und Grundsteuer ab 01.06.
Das oben genannte Beispiel setzt allerdings die privatrechtliche Einigung zwischen alten und neuen Eigentümer voraus und wird vom Steueramt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht durchgeführt.
Kommt diese Einigung nicht zustande, so erfolgt die Umschreibung der Grundsteuer auf den 01.01. des dem wirtschaftlichen Übergang folgenden Jahres. Die Gebühren werden wie zuvor dargestellt umgeschrieben.
Beispiel hierzu: Wirtschaftlicher Übergang am 04.05. - Umschreibung ab 01.01. des Folgejahres
Informationen zum Eigentumswechsel finden Sie auch hier: Grundbesitzabgaben