Straßenreinigungsgebühren
Allgemeine Informationen
Die Stadt erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren (§ 4 Abs. 1 der Satzung).
Gebührenpflichtig sind die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten des erschlossenen Grundstücks (§ 6 Abs. 1 der Satzung).
Maßstab für die Benutzungsgebühren sind die Seiten eines Grundstücks entlang der gereinigten Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlängen nach Berechnungsmetern), und die nach Straßenart, Umfang und Häufigkeit der Reinigung bestimmte Reinigungsklasse gemäß dem anliegenden Straßenverzeichnis (§ 5 Abs. 1).
Als Frontlängen sind die Seiten zu berücksichtigen, die mit der Straßengrenze gleich verlaufen (angrenzende Front) und die ihr zugewandt sind (zugewandte Fronten) (§ 5 Abs. 2 der Satzung).
Zugewandte Front
Zugewandte Fronten sind die Seiten und Abschnitte der Grundstückbegrenzungslinie die in gleichem Abstand oder in einem Winkel von weniger als 45° zur Straßengrenze verlaufen (§ 5 Abs. 2 S. 2 der Satzung).
Danach zu berücksichtigende angrenzende und zugewandte Fronten sind zu addieren (§ 5 Abs. 3 der Satzung).
Erschließungsbegriff:
Nach der geltenden Rechtsprechung gilt ein Grundstück im Sinne des Straßenreinigungsrechts als erschlossen, wenn eine übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung möglich ist. Hierfür ist bereits eine fußläufige Erschließung ausreichend.
Hinweis:
Die Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren erfolgt unter Anwendung des sog. Frontmetermaßstabes. Dieser ist von der Rechtsprechung als zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab anerkannt (Vgl. BverwG, Beschluss vom 15.03.2002-9 B 16/02). Die hierbei berücksichtigte Grundstücksseite hat nichts mit einer bestimmten Kehrstrecke in der Örtlichkeit zu tun. Jedes Grundstück ist unabhängig vom jeweiligen Zuschnitt nach denselben Kriterien zu veranlagen wie ein auf ganzer Länge unmittelbar an die Straße angrenzendes Grundstück (Projektionsmaßstab).
Immer wieder kommt es dazu, dass Grundstückseigentümer das Gefühl haben, durch Anwendung dieses Maßstabes würde es zu mehrfach Veranlagungen kommen, oder zusätzliche Gebühreneinahmen erzielt. Dies ist nicht der Fall.
Bedingt dadurch das nicht die Kehrmeter, sondern die wesentlich höheren Veranlagungsmeter den Teiler gegenüber den Kosten für die Reinigung bilden, ist der Gebührensatz deutlich niedriger und das kommt allen Gebührenzahlern zu Gute.
Eine wie von vielen Betroffenen als gerechter empfundene Aufteilung der veranlagten Meterzahl auf zum Beispiel mehrere in Reihe liegende Grundstücke, widerspricht dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes und wäre daher rechtswidrig.
Hinweis zur EU-DSGVO:
Allgemeine Datenschutzhinweise der Stadt Dortmund sowie besondere Hinweise des Steueramtes der Stadt Dortmund zu den sonstigen Kommunalabgaben finden Sie im "Downloads"-Bereich der Stadtkasse / des Steueramtes.
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