Gewerbesteuer
Die Gemeinden sind berechtigt, eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer zu erheben. Erhebungsberechtigt ist die Gemeinde, in der sich der Gewerbebetrieb oder eine Betriebsstätte des Gewerbebetriebes befindet.
Gewerbebetriebe sind daher bei der Gemeinde an-, um- oder abzumelden. Einzelheiten hierzu sind der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22.02.1999 zu entnehmen.
Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird.
Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Als Gewerbebetrieb gelten stets und in vollem Umfang die Tätigkeiten der Kapitalgesellschaften, der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.
Weitere Einzelheiten sind der Gewerbeordnung zu entnehmen. Der Gewerbesteuer-Hebesatz beträgt derzeit 485 %.
Gewerbean-, ab- oder ummeldungen sind beim Fachbereich für öffentliche Ordnung
Stadt Dortmund
Ordnungsamt - Gewerbeangelegenheiten-
Olpe 1, 44122 Dortmund
vorzunehmen.
Gesetzliche Grundlagen
Gewerbesteuergesetz 2002 (GewStG), Abgabenordnung (AO), Hebesatzsatzung der Stadt Dortmund
Besteuerungsgrundlagen
Besteuerungsgrundlagen sind
- einschließlich des Erhebungszeitraumes 1997 die Besteuerungsfaktoren Ertrag und Kapital und
- ab 1998 aufgrund gesetzlicher Änderungen nur noch der Besteuerungsfaktor Ertrag.
Gewerbeertrag ist der, nach den Vorschriften des Einkommen - oder Körperschaftssteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb (§ 7 Gewerbesteuergesetz), vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 Gewerbesteuergesetz bezeichneten Beträge.
Die Besteuerungsgrundlagen werden durch die Betriebsfinanzämter ermittelt und den Gemeinden in Form von Gewerbesteuermessbescheiden / Zerlegungsbekanntgaben (Grundlagenbescheide) übermittelt, die Bindungswirkung haben.
Mit diesen Grundlagenbescheiden entscheiden die Finanzämter gleichzeitig über die Steuerpflicht und die Hebeberechtigung der Gemeinde.
Aus den genannten Gründen ist es wichtig, die Gewerbesteuererklärungen rechtzeitig und fristgerecht innerhalb der gesetzlichen Abgabefristen (§149 Abs. 2 AO) bei den Finanzämtern einzureichen, um Steuerschätzungen nach § 162 AO und ggfs. Zinsfestsetzungen nach § 233 a AO zu vermeiden.
Einsprüche, die sich gegen Entscheidungen der Finanzämter in Grundlagenbescheiden (hierzu gehören auch die Bescheide über Steuerschätzungen) richten, sind somit nur bei dieser Behörde möglich. Zur Vermeidung von Unstimmigkeiten sind den Gemeinden von den Steuerpflichtigen Mitteilungen über die genannten Maßnahmen zu übermitteln.
Gewerbesteuerberechnung
Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach dem Ertrag ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser ist durch die Anwendung eines Prozentsatzes (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. Der Gewerbeertrag ist bei natürlichen Personen und Personengesellschaften um einen Freibetrag in Höhe von 24.500,00 € zu kürzen.
Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag beträgt 3,5 Prozent.
Nach dem Kapital - bis einschließlich 1997 - Freibetrag: 120.000,00 DM
Auf die von den Finanzämtern in den Grundlagenbescheiden übermittelte Messbeträge wendet die Gemeinde den für den Erhebungszeitraum jeweils gültigen Hebesatz an, ermittelt so die Gewerbesteuer und setzt diese in dem Gewerbesteuerbescheid fest.
Vorauszahlungen
Nach § 19 GewStG hat der Steuerschuldner am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres Vorauszahlungen zu entrichten. Gewerbetreibende deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, haben die Vorauszahlungen während des Wirtschaftsjahres zu entrichten, das im Erhebungszeitraum endet.
Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat.
Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die sich voraussichtlich für den Erhebungszeitraum ergeben wird. Eine Anpassung kann bis zum Ende des fünfzehnten auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalendermonats vorgenommen werden.
Für eine anderweitige Festsetzung der Vorauszahlungen sollte beim zuständigen Finanzamt ein Gewerbesteuermessbescheid für Vorauszahlungszwecke beantragt werden.
Erfolgte die Festsetzung der Vorauszahlungen bereits auf der Grundlage eines Messbescheides für Vorauszahlungen des Betriebssitzfinanzamtes, so ist die Gemeinde an diesen Bescheid gebunden. Einsprüche gegen die Höhe sind dann bei den jeweiligen Finanzämtern zu erheben. Anpassungen von Vorauszahlungen sind in diesen Fällen bei dem jeweiligen Betriebssitzfinanzamt unter Darlegung der sich voraussichtlich ergebenden Besteuerungsgrundlagen zu beantragen.
Die für einen Erhebungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Steuerschuld für diesen Erhebungszeitraum angerechnet.
Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
Führt eine Festsetzung von Gewerbesteuern zu einer Nachforderung oder Erstattung, so erfolgt eine Verzinsung dieser Beträge gemäß § 233 a AO.
Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Erhebungszeitraumes, in dem die Steuer entstanden ist. Er endet mit Ablauf des Tages an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Die Zinshöhe beträgt 0,5 von Hundert je Monat.
Zahlungstermine
Die Zahlungstermine ergeben sich aus den Steuer - und Zinsbescheiden. Bei Vorauszahlungen sind die Termine dem Punkt Vorauszahlungen zu entnehmen.
Sie können auch am Lastschrifteinzug teilnehmen. Das entsprechende Formular finden Sie hier zum Download: Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats [pdf, 164 kB] .
Hinweis zur EU-DSGVO:
Allgemeine Datenschutzhinweise der Stadt Dortmund sowie besondere Hinweise des Steueramtes der Stadt Dortmund zu den Realsteuern finden Sie im "Downloads"-Bereich der Stadtkasse / des Steueramtes.
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