Vergnügungssteuer
Allgemeine Hinweise
Steuerpflichtige Steuergegenstände sind in Nordrhein-Westfalen
- Tanzveranstaltungen
- Schönheitstänze
- Ausspielen von Geld und Gegenständen
- Filmveranstaltungen
- Halten von "Spielapparaten"
Steuerarten (Erhebungsformen)
Die Vergnügungssteuer wird als Kartensteuer oder als Pauschsteuer erhoben.
Kartensteuer
Diese Erhebungsform ist für Veranstaltungen (Filmveranstaltungen, Tanzveranstaltungen u.a.) anzuwenden, bei denen die Teilnahme von der Lösung von Eintrittskarten abhängig gemacht wird. Die Steuer ist nach dem auf den Eintrittskarten angegebenen Preis einschließlich der Steuer zu berechnen. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher ist als der auf den Eintrittskarten angegebenen Preis.
Pauschsteuer
Hierzu zählen alle weiteren vergnügungssteuerpflichtigen Veranstaltungen. Diese Besteuerung ist auch anzuwenden, wenn die Besteuerung in Form der Kartensteuer nicht hinreichend überwacht werden kann oder die Pauschsteuer höher als die Kartensteuer ist.
Die Pauschsteuer untergliedert sich in Steuerberechnung nach Werten (Automatensteuer), nach der Größe des benutzen Raumes und der Dauer der Veranstaltung (z. B. Tanzveranstaltung) und nach den Roheinnahmen (z. B. Spielklubs).
Einmalige Zuschläge
Wenn der Steuerpflichtige Fristen für die Anmeldung der Veranstaltung(en), für die Vorlage der Eintrittskarten oder für die Abrechnung nicht einhält, können Zuschläge bis zu 25 % auf die endgültig festzusetzende Steuer erhoben werden.
Hinweis:
Wenn nicht Pauschsteuer oder Kartensteuer erhoben wird, erfolgt die Berechnung nach Roheinnahmen. Ausnahme: Ausspielen von Geld oder Gegenständen.
Hinweis zur EU-DSGVO:
Allgemeine Datenschutzhinweise der Stadt Dortmund sowie besondere Hinweise des Steueramtes der Stadt Dortmund zu den sonstigen Kommunalabgaben finden Sie im "Downloads"-Bereich der Stadtkasse / des Steueramtes.
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