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Stadtkasse und Steueramt

Bild (Bildlizenz/Fotograf/Grafiker): Anneke Wardenbach

Wettbürosteuer

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 20.09.2022 (BVerwG 9 C 2.22) geurteilt, dass die Erhebung einer (zusätzlichen) kommunalen Wettbürosteuer nicht zulässig ist, weil sie den bundesrechtlich im Rennwett- und Lotteriegesetz geregelten Steuern (Rennwetten- und Sportwettensteuer) gleichartig ist. Die vom Rat der Stadt Dortmund erlassene Satzung zur Änderung der Wettbürosteuersatzung für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen (Wettbüros) vom 14.12.2017 ist somit nichtig.

Anmeldungen und Abmeldungen von Wettbüros sind gegenüber dem Steueramt nicht mehr anzuzeigen.



Hinweis zur EU-DSGVO:

Allgemeine Datenschutzhinweise der Stadt Dortmund sowie besondere Hinweise des Steueramtes der Stadt Dortmund zu den sonstigen Kommunalabgaben finden Sie im "Downloads"-Bereich der Stadtkasse / des Steueramtes.

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