Grundbesitzabgaben
Heranziehung von Eigenkompostierern zur Biotonne
Bundesverwaltungsgericht
Die Stadt Oldenburg hat 1996 die Biotonne eingeführt. Sie erhebt seitdem von allen Grundstückseigentümern für die Abfallentsorgung eine Grundgebühr, in die auch Kosten der Biomüllentsorgung eingerechnet sind. Daneben wird eine Zusatzgebühr fällig, die nach der Größe der Abfallbehälter gestaffelt ist. Als Anreiz für die Nutzung der Biotonne sind die ersten 60 Liter Bioabfall von der Zusatzgebühr freigestellt. Gegen einen auf diese Regelung gestützten Gebührenbescheid hat ein Grundstückseigentümer mit der Begründung Klage erhoben, er nehme als "Eigenkompostierer" die Biomüllentsorgung nicht in Anspruch. Die Klage ist auch in der Revisionsinstanz ohne Erfolg geblieben.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hatte als Berufungsgericht den Standpunkt vertreten, die Gebührenregelung sei mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar, weil ohne die "Quersubventionierung" der Biomüllentsorgung der in Oldenburg mittlerweile bei der Biotonne erzielte Anschlussgrad von 94,4 % nicht erreichbar wäre. Die Benachteiligung der "Eigenkompostierer" sei gerechtfertigt, um hinreichende Anreize zu einer getrennten Entsorgung des Biomülls und des sog. Restmülls zu schaffen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Argumentation im Ergebnis angeschlossen. Die Freistellung der ersten 60 Liter Bioabfall beruhe auf sachgerechten Erwägungen. Die Entscheidung eines Eigentümers, Biomüll selbst zu kompostieren, sei nicht unumkehrbar. Deswegen werde die Biomüllentsorgung auch für ihn vorgehalten. Auch er könne jederzeit die Biotonne im Rahmen der Freigrenze kostenlos nutzen. Die Belastung mit Kosten der Biomüllentsorgung sei auch mit dem Kreislaufswirtschafts- und Abfallgesetz vereinbar, obwohl danach ein "Eigenkompostierer" bezüglich der Biotonne nicht einem Anschluss- und Benutzungszwang unterworfen werden dürfe. Denn die Gebührenregelung beinhalte entgegen der Ansicht des Klägers keinen "finanziellen Anschlusszwang", sondern schaffe nur einen zulässigen Anreiz, auch als "Eigenkompostierer" die Biotonne zumindest zur Entsorgung problematischen Biomülls (z.B. Fleisch- und Fischabfälle, gekochte Speisereste, mit Krankheitserregern versetzte Pflanzenreste) zu nutzen.
BVerwG 11 C 7.00 - Urteil vom 20. Dezember 2000
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