Vergnügungssteuer
Obiter dictum des Bundesverfassungsgerichtes zum Stückzahlmaßstab bei der Vergnügungssteuer
Obiter dictum des Bundesverfassungsgerichtes zum Stückzahlmaßstab bei der Vergnügungssteuer
Das Bundesverfassungsgericht führte - an und für sich ohne dazu explizit veranlaßt zu sein - am Ende einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Erhebung der Vergnügungssteuer für Gewaltspielautomaten in den Urteilsgründen folgendes aus:
"Die Verfassungsbeschwerde bietet keinen Anlass zur Prüfung der Frage, ob die unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes aus Praktikabilätätsgründen bislang für zulässig gehaltene pauschale Besteuerung von Spielautomaten nach der Anzahl der Geräte noch gerechtfertigt ist (vgl BVerfGE 31, 8 <25f.>) oder ob sie an dem individuellen wirklichen Vergnügungsaufwand als sachgerechtem Maßstab ausgerichtet werden muss, der sich wiederum in dem mit dem jeweiligen Gerät konkret erzielten Urnsatz widerspiegelt. Denn eine an diesem so genannten Wirklichkeitsmaßstab orientierte Besteuerung war zumindest in dem hier in Rede stehenden Zeitraum bereits aus technischen Gründen nicht möglich. Diese Frage wird der Satzungsgeber allerdings für die künftige Besteuerung einer erneuten Prüfung zu unterziehen haben, da mittlerweile bei Geräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit aufgrund der technischen Ausstattung der Geräte, insbesondere durch den Einbau entsprechender manipulationssicherer Zählwerke, das von den Spielern im Einzelfall aufgewendete Entgelt elektronisch exakt und damit zuverlässig erfasst werden kann."
BVerfG, Beschluß vom 03.05.2001 - 1 BvR 624/00
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