Zweitwohnungssteuer
Das Bundesverwaltungsgericht präzisiert die Voraussetzungen für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer
Bundesverwaltungsgericht
Nach Art. 105 Abs. 2a GG können die Länder den Gemeinden die Befugnis zur Erhebung örtlicher Aufwandsteuern übertragen; davon hat u.a. das Land Schleswig-Holstein Gebrauch gemacht. Zu diesen örtlichen Aufwandsteuern zählt auch die sogenannte Zweitwohnungssteuer, deren grundsätzliche Zulässigkeit das Bundesverfassungsgericht bereits 1983 bestätigt hatte. Da die Länder und Gemeinden danach nur den besonderen Aufwand "für die persönliche Lebensführung", also letztlich die persönliche Nutzung einer zweiten Wohnung besteuern dürfen, können kommunale Zweitwohnungssteuern solche Zweitwohnungen von Verfassungs wegen nicht erfassen, die ihre Eigentümer als reine Kapitalanlage, also nicht zur persönlichen Nutzung unterhalten. Welche Anforderungen an diese Abgrenzung zu stellen sind, war unter den Oberverwaltungsgerichten streitig. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr zu dieser maßgeblichen Abgrenzungsfrage in mehreren Verfahren Stellung genommen. Während das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht eine zweitwohnungssteuerfreie reine Kapitalanlage nur in Fällen bejaht hat, in denen, etwa durch den Abschluß eines Dauermietvertrages, die Möglichkeit auch einer kurzfristigen Eigennutzung durch den Eigentümer objektiv während des ganzen Jahres ausgeschlossen war, hat das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung der Zweckbestimmung der Zweitwohnung eine umfassende Würdigung aller Umstände des Sachverhaltes gefordert. Diese gebotene Gesamtwürdigung kann auch ohne den, gerade für Kapitalanleger wirtschaftlich unattraktiven, Abschluß eines ganzjährigen Dauermietvertrages zu dem Ergebnis führen, die Zweitwohnung diene nicht dem persönlichen Lebensbedarf. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb in mehreren Verfahren die vorinstanzlichen Entscheidungen sowie die Steuerbescheide aufgehoben; in einem weiteren Fall hat es die Sache mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 1995 - 8 C 40.93, 6.94, 7.94, 9.94 und 15.94
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