Zweitwohnungssteuer
Zweitwohnungssteuer auch für berufsbedingte Nebenwohnung zulässig
Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, Nr 10/2000
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Zweitwohnungssteuer für eine Wohnung, die er an seinem Beschäftigungsort gemietet hat, um von ihr aus werktags seine Arbeitsstelle zu erreichen, während er an den Wochenenden und den arbeitsfreien Tagen in seiner Familienwohnung an einem anderen Ort wohnt. Seine Klage gegen den Steuerbescheid hatte im Berufungsverfahren Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hatte den Steuerbescheid mit der Begründung aufgehoben, als sogenannte Aufwandsteuer könne die Zweitwohnungssteuer nur den besonderen, über die Befreidigung des allgemeinen Lebensbedarfs erfassen. Eine reine "Erwerbswohnung" stelle keinen in diesem Sinne besonderen Aufwand dar, der eine besondere Leistungsfähigkeit ausdrücke. Ihre Anmietung sei nicht Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf, wie etwa bei einer Ferienwohnung, sondern diene allein der Einkommenserzielung.
Das Bundesverwaltungsgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat auf die Revision der beklagten Stadt hin die Klage gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid abgewiesen. Zur Begründung wird - im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - darauf abgestellt, daß es allein auf das Innehaben einer Zweitwohnung und die darin zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ankomme. Das Wesen der Aufwandsteuer schließe es dagegen aus, die Steuerpflicht von der wertenden Berücksichtigung der Absichten und Zwecke abhängig zu machen, die der Anmietung der Zweitwohnung zugrunde lägen. Deshalb sei die beklagte Stadt durch Bundesrecht nicht gehindert, auch für eine sog. Erwerbswohnung eine Zweitwohnungssteuer u erheben.
BVerwG 11 C 12.99 - Urteil vom 12. April 2000
dazu: Schlagzeile
Zweitwohnungssteuer auch für berufsbedingte Nebenwohnung
Nur in Bayern gibt es keine solchen Abgaben
Berlin (AP) Die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Kommunen ist nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Berlin auch für «berufsbedingte Nebenwohnungen» grundsätzlich zulässig. Wie es in dem am Mittwoch veröffentlichten Urteil heißt, ist keine Stadt durch Bundesrecht gehindert, auch für eine sogenannte Erwerbswohnung eine Zweitwohnungssteuer zu erheben. Lediglich in Bayern ist die Erhebung besonderer Steuern auf Ferienwohnungen und dienstliche Zweitwohnungen untersagt. Den übrigen Bundesländern stehe es zu, entsprechende Verordnungen zur Steuererhebung zu erlassen, erklärte ein Justizsprecher. Die Handhabung sei sehr unterschiedlich. Mit der aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts unterlag ein Arbeitnehmer gegen die Landeshauptstadt Hannover in längeren Berufungsverfahren. Der Mann hatte sich an seinem auswärtigen Beschäftigungsort eine Wohnung gemietet, um von ihr aus an Werktagen seine Arbeitsstelle zu erreichen. An den Wochenenden und den arbeitsfreien Tagen lebte er am Wohnort der Familie. Die Klage gegen den Steuerbescheid hatte zunächst im ersten Berufungsverfahren Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hatte dagegen auf die Revision der beklagten Stadt hin die Klage gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid abgewiesen. Zur Begründung wurde angeführt, dass es «allein auf das Innehaben einer Zweitwohnung und die darin zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit» ankomme.
(Aktenzeichen BVerwG 11 C 12.99 - Urteil vom 12. April 2000)
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