Vollstreckung
Diese Abteilung nimmt die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde der Stadt Dortmund nach § 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW wahr. Der Vollstreckungsbehörde obliegt die Beitreibung aller öffentlich -rechtlicher Geldforderungen der Stadt Dortmund sowie anderer auswärtiger Gläubiger im Wege der Amts - bzw. Vollstreckungshilfe.

Vollstreckung von Forderungen
Die Beitreibung von Forderungen umfasst die Vollstreckung in das bewegliche und das unbewegliche Vermögen.
Vollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen umfassen u.a.:
- Forderungspfändungen (z.B. Lohn-, Konto- und Mietpfändungen)
- die Abnahme der Vermögensauskunft
- Pfändung von Gegenständen einschließlich Kraftfahrzeuge. Gepfändete Sachen werden im Rahmen von Auktionsveranstaltungen oder im Internet unter www.zoll-auktion.de versteigert.
- Beitreibung von Forderungen anderer Behörden (z.B. andere Städte, auch aus dem Ausland) und Gläubiger (z.B. IHK) im Rahmen des Amtshilfeersuchens.
Vollstreckungsmaßnahmen in das unbewegliche Vermögen umfassen u.a:
- Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen von Immobilien
- Zwangssicherungshypotheken
Neben den dargestellten Vollstreckungsaufgaben werden von der Vollstreckungsabteilung noch bestehende Forderungen in Firmen - und Verbraucherinsolvenzverfahren geltend gemacht.
Kontaktaufnahme per E-Mail: vollstreckung@stadtdo.de

Antrag auf Gewährung von Vollstreckungsschutz
Sollte der / die zuständige Sachbearbeiter*in Ihrem "Antrag auf Gewährung von Vollstreckungsschutz" schriftlich zustimmen, so können Sie Vollstreckungsforderungen in monatlichen Teilbeträgen innerhalb eines Zeitraums von maximal 12 Monaten begleichen. Für Buß- und Zwangsgeldforderungen ist eine solche Gewährung nicht möglich.
Readspeaker