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Stadtkasse und Steueramt

Bild (Bildlizenz/Fotograf/Grafiker): Fachbereich Marketing + Kommunikation / Roland Gorecki

Vollstreckung

Diese Abteilung nimmt die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde der Stadt Dortmund nach § 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW wahr. Der Vollstreckungsbehörde obliegt die Beitreibung aller öffentlich -rechtlicher Geldforderungen der Stadt Dortmund sowie anderer auswärtiger Gläubiger im Wege der Amts - bzw. Vollstreckungshilfe.

Geldmünzen
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Vollstreckung von Forderungen

Die Beitreibung von Forderungen umfasst die Vollstreckung in das bewegliche und das unbewegliche Vermögen.

Vollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen umfassen u.a.:

  • Forderungspfändungen (z.B. Lohn-, Konto- und Mietpfändungen)
  • die Abnahme der Vermögensauskunft
  • Pfändung von Gegenständen einschließlich Kraftfahrzeuge. Gepfändete Sachen werden im Rahmen von Auktionsveranstaltungen oder im Internet unter www.zoll-auktion.de versteigert.
  • Beitreibung von Forderungen anderer Behörden (z.B. andere Städte, auch aus dem Ausland) und Gläubiger (z.B. IHK) im Rahmen des Amtshilfeersuchens.

Vollstreckungsmaßnahmen in das unbewegliche Vermögen umfassen u.a:

  • Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen von Immobilien
  • Zwangssicherungshypotheken

Neben den dargestellten Vollstreckungsaufgaben werden von der Vollstreckungsabteilung noch bestehende Forderungen in Firmen - und Verbraucherinsolvenzverfahren geltend gemacht.

Kontaktaufnahme per E-Mail: vollstreckung@stadtdo.de

Schreibende Hand
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Antrag auf Gewährung von Vollstreckungsschutz

Sollte der / die zuständige Sachbearbeiter*in Ihrem "Antrag auf Gewährung von Vollstreckungsschutz" schriftlich zustimmen, so können Sie Vollstreckungsforderungen in monatlichen Teilbeträgen innerhalb eines Zeitraums von maximal 12 Monaten begleichen. Für Buß- und Zwangsgeldforderungen ist eine solche Gewährung nicht möglich.

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