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Wahlen

Häufig gestellte Fragen

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Was ist ein Wahlvorstand?

Ein Wahlvorstand ist ein eigenständiges Wahlorgan zur Durchführung der Wahl und zur Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk. Er besteht in der Regel aus sieben ehrenamtlich tätigen Wahlhelfer*innen.

In jedem Wahllokal und für jeden Briefwahlbezirk wird ein Wahlvorstand eingerichtet. Der besteht aus dem*der Vorsteher*in, seinem*er Stellvertreter*in und drei bis sieben Beisitzer*innen. Die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Welche Aufgaben übt ein Wahlvorstand aus?

Der Wahlvorstand übt u.a. folgende Aufgaben aus:

  • Überwachung der Wahlhandlung im Allgemeinen,
  • Wahrung der Geheimhaltung der Wahl. Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Wahlraum,
  • Beschlussfassung über Zulassung oder Zurückweisung eines Wählers,
  • Entscheidung über die Gültigkeit der Stimmzettel und Stimmen,
  • Entscheidung über Wahlhandlung und Ergebnisermittlung,
  • Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

Warum ist das Wahlehrenamt so wichtig?

Das Wahlrecht ist ein Grundelement unserer Demokratie. Das Grundgesetz regelt, dass die vom Volk ausgehende Staatsgewalt vor allem in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt wird.

Wahlen werden vom Volk selbst organisiert. Auch das Bundesverfassungsgericht urteilte, dass hierbei das Volk selbst als ein Verfassungsorgan tätig ist. Das Volk umfasst alle Staatsbürgerinnen und Staatsbürger.

Ohne einen Wahlvorstand mit seinen ehrenamtlichen Helfer*innen ist eine Wahl unmöglich.

Die Bundesrepublik Deutschland ist eine repräsentative Demokratie, weil zwar alle Bürger*innen durch Wahlen mitbestimmen, aber natürlich nicht alle gleichzeitig mitreden können. Deshalb lebt der freiheitliche Rechtsstaat davon, dass Abgeordnete in ein Parlament (z.B. Bundestag und Landtag) gewählt werden, das dann stellvertretend für das Volk entscheidet. Eine Wahl kann aber nur ordnungsgemäß durchgeführt werden, wenn die Wähler*innen am Wahltag im Wahllokal einen Wahlvorstand vorfinden, der die Wahlhandlung regelt. Ein Wahlvorstand muss deshalb so kompetent besetzt sein, dass er vor Ort im Wahllokal alles Erforderliche organisieren kann.

Habe ich besondere Pflichten?

Es wird Neutralität erwartet.

Eigentlich selbstverständlich: Sie sollen das Wahlehrenamt unparteiisch wahrnehmen. Es darf mit Recht erwartet werden, dass die Wahl ohne jede Beeinflussung stattfindet - weder durch Worte noch durch das sichtbare Tragen irgendeines Zeichens, das auf eine politische Einstellung hinweist (z.B. Nadel oder Plakette). Es versteht sich ferner von selbst, dass Ihr äußeres Erscheinungsbild als Wahlhelfer*in der Würde des Wahlehrenamtes entsprechen soll.

Eine besondere Verpflichtung ist die Verschwiegenheit über die bei Ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen. Das gilt insbesondere über die persönlichen Daten der Wähler*innen, die Ihnen als Wahlvorstand bekannt werden und über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten. Wähler*innen könnten Sie bitten, bei der Stimmabgabe behilflich zu sein. Geheimhaltung ist auch hier oberstes Gebot.

Zur Verschwiegenheitspflicht gehört ebenfalls, ob jemand von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht hat oder nicht. Achten Sie darauf, dass Sie in Anwesenheit anderer Personen keine persönlichen Daten offenbaren.

Wie werde ich auf den Einsatz vorbereitet?

Mit der Berufung erhalten Sie Schulungsunterlagen, aus denen Sie alle wichtigen Informationen für den Wahltag entnehmen können. Außerdem bieten wir allen Wahlvorsteher*innen und Schriftführer*innen sowie deren Stellvertreter*innen die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen an. Weitere Fragen beantworten Ihnen darüber hinaus gern die Mitarbeiter*innen des Wahlamtes.

Wie werde ich Wahlhelfer*in?

Grundsätzlich kann jede*r Wahlberechtigte zu diesem Ehrenamt berufen werden. Sie müssen alle Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllen, müssen aber nicht unbedingt in Dortmund wohnhaft sein. Näheres hierzu regeln die jeweiligen Wahlordnungen.

Wir setzen jedoch auf Freiwilligkeit. Wenn Sie sich für die Tätigkeit in einem Wahlvorstand interessieren, schreiben Sie uns oder nutzen Sie unser Onlineformular.

Wer kann helfen?

Alle Personen, die das Wahlrecht besitzen. Näheres regeln die jeweiligen Wahlordnungen. Allerdings darf jede Person bei einer Wahl nur ein Wahlehrenamt ausüben. Also dürfen Mitglieder des Wahlausschusses sowie deren Vertretungen nicht auch Mitglied eines Wahlvorstandes sein. Personen, die selbst bei der jeweiligen Wahl antreten sowie die Vertrauenspersonen von Wahlvorschlägen dürfen kein Wahlehrenamt übernehmen.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Wahlhelfer bzw. Mitglieder von Wahlvorständen müssen auch für die jeweilige Wahl wahlberechtigt sein.

  • Bei Kommunalwahlen: Deutsche und EU-Angehörige ab 16 Jahren
  • Bei Europawahlen: Deutsche und EU-Angehörige ab 18 Jahren
  • Bei Bundes- und Landtagswahlen: Deutsche ab 18 Jahren
  • Bei der Wahl des Integrationsrats: Wahlberechtigte ab 16 Jahren
  • Bei der Wahl zum Seniorenbeirat: Deutsche und EU-Angehörige ab 18 Jahren
Bitte beachten: 16- bis 18-jährige Personen werden in der Regel zunächst als Beisitzer*innen in den Wahlvorständen eingesetzt.

Wie erfahre ich, ob ich eingesetzt werde?

Rechtzeitig vor dem Wahltag erhalten alle Wahlvorstandsmitglieder eine schriftliche Berufung, aus der auch hervorgeht, in welchem Wahllokal und in welcher Funktion sie eingesetzt sind.

Diejenigen, die zu diesem Zeitpunkt noch keinem Wahlvorstand zugeordnet wurden, werden über ihre Zugehörigkeit zur Reserve informiert.

Falls Ausfälle nachzubesetzen sind, können einzelne Berufungen auch erst kurz vor der Wahl ausgesprochen werden.

Wo werde ich eingesetzt?

Zunächst wird versucht, alle Wahlhelfer*innen in ihrem eigenen Wahllokal oder zumindest in unmittelbarer Nähe dazu einzusetzen. Falls Sie ein Wunsch-Wahllokal angegeben haben, versuchen wir Sie dort einzusetzen.

In einigen Fällen lässt sich aber unter Berücksichtigung der gemeldeten Freiwilligen und der zu besetzenden Funktionen ein Einsatz in einem anderen Bereich Dortmunds nicht vermeiden. Wir bitten insofern um Ihr Verständnis.

Wie oder wo kann ich selbst wählen?

Wenn Sie in Ihrem eigenen Wahlbezirk eingesetzt sind, können Sie auch als Mitglied des Wahlvorstandes dort Ihre Stimme abgeben. Ansonsten erlauben es die Pausen bei Ihrer Tätigkeit in den meisten Fällen auch, das eigene Wahllokal aufzusuchen.

Sollte das nicht möglich sein, haben Sie die Option, im Vorfeld Briefwahlunterlagen zu beantragen und Ihre Stimme per Briefwahl abzugeben.

Kann ich Wünsche zum Einsatz äußern?

Ja, wir notieren Ihre Wünsche zum Einsatzort, zur Funktion oder zum Einsatz mit Bekannten oder Verwandten und versuchen diesen im Rahmen unserer Möglichkeiten zu entsprechen.

Was bedeutet es, in der Reserve zu sein?

Auch wenn Sie nicht sofort berufen werden, erfüllen Sie in der Reserve als Ersatzperson eine wichtige Aufgabe. Sie bieten die Gewähr für einen schnellen Ersatz bei Ausfällen und damit für einen weiterhin reibungslosen Ablauf.

Wie ist der Tagesablauf am Wahltag?

Die allgemeinen Wahlvorstände treffen sich in der Regel um 7:30 Uhr im Wahllokal, um den Raum einzurichten und für die Wahlhandlung vorzubereiten.

Die Wahlhandlung beginnt um 8:00 Uhr. Im Tagesverlauf sorgen Sie für einen ordnungsgemäßen Ablauf, überprüfen die Wahlberechtigung der Wähler*innen und stellen eine ungestörte Stimmabgabe für jede*n Wähler*in sicher. Um 18:00 Uhr ist die Stimmabgabe beendet und der Wahlvorstand ermittelt das Wahlergebnis in seinem Wahlbezirk. Zum Schluss verpackt der Wahlvorstand die Unterlagen und übergibt sie an eine beauftrage Stelle des Wahlamtes.

Die Briefwahlvorstände treffen sich erst am Nachmittag und bereiten die Auszählung vor, die dann ebenfalls um 18:00 Uhr beginnt.

Gibt es Pausen?

Bei den allgemeinen Wahlvorständen, ja. In der Regel wird dort bis 18:00 Uhr in zwei "Schichten" gearbeitet. Die Absprache der Pausen treffen die Wahlvorstandsmitglieder eigenverantwortlich während der Vorbereitungszeit am Morgen. An der Auszählung nehmen dann wieder alle teil.

Wie lange dauert die Tätigkeit am Wahltag?

Ein fester Zeitpunkt kann hier nicht genannt werden. Grundsätzlich ist die Tätigkeit des Wahlvorstandes beendet, wenn das Ergebnis im Wahlbezirk ermittelt ist und die Abschlussarbeiten erfolgt sind. Wann das ist, hängt u.a. von der Art der Wahl und der Wahlbeteiligung ab.

Was passiert am Ende des Tages?

Nachdem das Ergebnis festgestellt ist und die Abschlussarbeiten erledigt sind, ist die Aufgabe des Wahlvorstandes beendet. Nur Wahlvorsteher*in und Schriftführer*in geben noch die Wahlunterlagen bei einer Annahmestelle ab.

Informations- und Lernplattform für Wahlhelfer*innen

Hier finden Sie weitere FAQ's, ein Wahl-ABC, einen Schulungsfilm und viele zusätzlich nützliche Informationen

Lernplattform für Wahlhelfer*innen

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