Infektion und Hygiene
Wer gewerbsmäßig Lebensmittel verarbeiten will, muss vorher durch das Gesundheitsamt über die gesundheitlichen Voraussetzungen für diese Arbeit mündlich und schriftlich belehrt werden. Die Bescheinigung darüber darf vor erstmaliger Aufnahme der Arbeit nicht älter als drei Monate sein. (§ 43 Abs.1 Nr.1 Infektionsschutzgesetz).
Die Belehrungen nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (Lebensmittelbelehrung) finden im Rahmen einer Online-Belehrung oder in Präsenz statt. Das Gesundheitsamt der Stadt Dortmund ist nur für Personen zuständig, die ihre Tätigkeit innerhalb des Gebietes der Stadt Dortmund ausüben.
Sie können die Belehrung von zu Hause, an Ihrem Arbeitsplatz oder wie es für Sie passend ist, durchführen. Sie benötigen einen PC, Notebook, Tablet oder ähnliches und eine stabile Internetverbindung. Die Gebühr für die Belehrung beträgt 25 Euro. Sie können diese per Giropay (Onlineüberweisung), Kreditkarte, PayDirekt oder PayPal bezahlen.
Die kostenpflichtigen Anmeldung zur Online-Belehrung können Sie über diesen Link vornehmen:
Neben den bewährten Online-Belehrungen bieten wir auch wieder Belehrungen im Gesundheitsamt der Stadt Dortmund, Hoher Wall 9-11 in 44137 Dortmund an. Die Belehrungen dauern etwa eine Stunde und finden Montag und Mittwoch um 10:00 Uhr statt. Die Gebühren in Höhe von 25 Euro für die Präsenzbelehrung könne Sie in bar oder per EC-Karte entrichten. Mitzubringen ist ein gültiges Ausweisdokument mit Lichtbild. Bitte melden Sie sich telefonisch zur Präsenzbelehrung an: 50-23603 oder 50-23606.
Bitte melden Sie sich per E-Mail an. Geben Sie dabei ihren Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum, ihre Anschrift und ihre Rufnummer an. Fügen Sie außerdem eine schriftliche Bestätigung der ehrenamtlichen Tätigkeit an: lebensmittelbelehrungen@stadtdo.de
Schüler*innen, die zur Ableistung eines Schulpraktikums eine Belehrung benötigen, wenden sich an ihre Schule. Die Schule bekommt dann alle weiteren Informationen.
Ist Ihre Bescheinigung über die Erstbelehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz nicht mehr auffindbar oder abhanden gekommen, dann haben Sie die Möglichkeit eine Zweitschrift zu beantragen. Vorausssetzung hierfür ist, dass der Termin der Erstbelehrung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt. Für die Zweitschrift wird eine Verwaltungsgebühr von 10 Euro erhoben. Zur Überprüfung der Daten wird bei der Aushändigung der Zweitschrift ein Ausweisdokument benötigt.
Sonstige Termine nur nach vorheriger telefonischer Vereinbarung.
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