Wahl der Abgeordneten des nordrhein-westfälischen Parlaments
Was wird gewählt?
Bei der Landtagswahl werden die Abgeordneten des Landesparlaments - des nordrhein-westfälischen Landtages - gewählt.
Der Landtag ist die Volksvertretung in Nordrhein-Westfalen.
Er übt u. a. folgende Aufgaben aus:
Dem gegenwärtigen Parlament gehören 187 Abgeordnete an.
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Das für die Landtagswahl geltende Recht ergibt sich im Wesentlichen aus den folgenden Rechtsgrundlagen:
Wahl der Abgeordneten
Die Wahl der Abgeordneten unterliegt den folgenden Wahlrechtsgrundsätzen:
Das Wahlsystem ist ein Verbindungssystem von Mehrheits- und Verhältniswahl. Danach wird in jedem Landtagswahlkreis ein Abgeordneter mit relativer Mehrheit direkt gewählt. Zu den direkt gewählten Abgeordneten treten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl weitere Abgeordnete aus gesondert gewählten Landeslisten.
Im Grundsatz werden zur Zeit 128 Abgeordnete (etwa 70 v. H.) in den Wahlkreisen und 53 Abgeordnete (etwa 30 v. H.) über die Landeslisten gewählt. Das Verhältnis der Zahl der Wahlkreisabgeordneten zur Zahl der Listensitze lautet danach grundsätzlich rund 7:3.
Weitere Sitze werden aus den Landeslisten im Zuge der sogenannten Aufstockung zugeteilt, soweit dies zur Erzielung eines vollständigen Verhältnisausgleichs (mit einer ungeraden Gesamtzahl) erforderlich ist.
Jeder Wähler hat zwei Stimmen. Die "Erststimme" für die Wahl eines Direktkandidaten aus dem Landtagswahlkreis und eine "Zweitstimme" für die Wahl einer Landesliste.
Im Wahlkreis ist derjenige Bewerber direkt gewählt der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Wahlperiode
Der Landtag wird grundsätzlich für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Wahlgebiet
Nordrhein-Westfalen ist in 128 Wahlkreise aufgeteilt.
Das Gebiet der Stadt Dortmund ist in vier Landtagswahlkreise eingeteilt:
Wahltermin
Die nächste Wahl der Abgeordneten zum nordrhein-westfälischen Landtag findet im Frühjahr 2015 statt.
Wahlrecht und Wahlberechtigung
Wer darf in Dortmund an der Europawahl teilnehmen?
Wahlberechtigt für die Landtagswahl sind alle Deutschen in Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag: