Datenschutzbeauftragte der Stadt Dortmund
In der Stadtverwaltung Dortmund werden auf vielfältige Weise personenbezogene Daten verarbeitet, zum Beispiel beim Ordnungsamt, Sozialamt oder bei den Bürgerdiensten. Im Zeitalter der Digitalisierung und von Big Data hat das Grundrecht jedes Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung eine besondere Bedeutung erlangt.
Die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) in Verbindung mit dem nordrhein-westfälischen Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (NRWDSAnpUG-EU) verpflichtet die Stadt Dortmund als öffentliche Stelle, das informationelle Selbstbestimmungsrecht und die Betroffenenrechte des Einzelnen zu beachten. Die Datenschutzbeauftragte hat darauf zu achten, dass die vorgenannten Bestimmungen sowie weitere datenschutzrechtliche Vorschriften innerhalb der Stadtverwaltung Dortmund beachtet werden.
Sie ist für die Bürger*innen Ansprechpartner*in bei Fragen zum Datenschutz im Zusammenhang mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bei der Stadtverwaltung Dortmund. Auch Mitarbeiter*innen der Stadtverwaltung Dortmund können sich an die Datenschutzbeauftragte*n wenden.
Die Datenschutzbeauftragte ist nicht zuständig für Datenschutzfragen, die die Tätigkeit anderer Behörden und privater Unternehmen betreffen, auch wenn diese ihren Sitz in Dortmund haben. In diesen Fällen sind deren eigene Datenschutzbeauftragte oder die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen oder gegebenenfalls die Bundesbeauftragte für den Datenschutz zuständig.
Darüber hinaus ist die Datenschutzbeauftragte auch Ansprechpartner*in zu Fragen zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW), soweit diese die Stadtverwaltung Dortmund betreffen.
Zu den Aufgaben des / der Datenschutzbeauftragten gehören nach Art. 39 EU-DSGVO u.a.:
Die / Der städtische Datenschutzbeauftragte ist nicht zuständig
Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes NRW (IFG NRW) ist es, jeder natürlichen Person den Zugang zu den bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen zu gewährleisten.
Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW steht der Informationsanspruch jeder natürlichen Person zu, d. h. unabhängig vom Alter, der Staatszugehörigkeit und der Nationalität.
Der Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen wird gemäß § 5 Abs.1 IFG NRW auf Antrag gewährt. Er muss hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Einer Begründung des Antrages auf Informationszugang bedarf es nicht. Auch ein rechtliches oder berechtigtes Interesse ist nicht nachzuweisen.
Neben eventuell vorrangigen bereichsspezifischen Regelungen enthält das IFG NRW in den §§ 6-9 einen Katalog von Ausnahmetatbeständen, die die Ablehnung eines Antrages auf Informationszugang rechtfertigen können:
Die Erteilung der Informationen ist nach § 11 Abs. 1 IFG NRW grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Ablehnung eines Antrages auf Informationszugang ist hingegen gebührenfrei.
In der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW (VerwGebO IFG NRW ) und dem anliegenden Gebührentarif zur VerwGebO IFG NRW sind die Tatbestände aufgelistet, für die Gebühren und Auslagen erhoben werden können und in welchen Fällen eine Gebührenermäßigung und Befreiung in Betracht kommen.
Informationen nach Artikel 13 der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bei Erhebung personenbezogener Daten.
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