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Das Schiedsamt

Sich vertragen ist besser als klagen!

Zunehmend werden Streitigkeiten auch in Bagatellsachen - ohne vorhergehenden Versuch einer Streitbeilegung vor die Gerichte gebracht und dort bis in die letzte Instanz ausgetragen. Manche stehen am Ende dieses Weges trotz des im wahrsten Sinne des Wortes „erstrittenen“ Urteils vor einem Scherbenhaufen: Die Rechtsfrage ist zwar zu eigenen Gunsten entschieden, die menschliche Beziehung mit anderen Beteiligten aber oftmals für immer zerstört. Hinterher fragt man sich dann, ob Gesprächsbereitschaft und ein wenig Entgegenkommen nicht für beide besser gewesen wäre. Viele Bürger*innen teilen deshalb die Auffassung, dass sich vertragen besser als klagen ist.

Zur Beilegung von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten und für Schlichtungsversuche in Strafsachen bietet das Schiedsamtsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen die Hilfe von Schiedspersonen an, die sich seit Jahrzehnten als Schlichtende bewährt haben.

Falls Sie also in eine Auseinandersetzung verwickelt werden, deren Schlichtung zu den Aufgaben des Schiedsamtes gehören, sollten Sie sich vertrauensvoll an eine Schiedsperson wenden. Sie wird sicherlich einen Weg wissen, wie sich eine Einigung kostengünstig ohne Gericht und Papierkrieg zur beiderseitigen Zufriedenheit erreichen lässt.

FAQs

Wann ist die Schiedsperson zuständig?

Die Schiedsperson führt das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen durch. Zu den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gehören z.B. vermögensrechtliche Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.

In den sogenannten Privatklagesachen (Straftaten) ist der Gang zum Schiedsamt vorgeschrieben, bevor eine Privatklage vor Gericht erhoben werden kann. Hierzu gehören beispielsweise Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung.

Wo erfahre ich, welche Schiedsperson zuständig ist?

Welche Schiedsperson zuständig ist, ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis für die Schiedsamtsbezirke.

Die zuständige Schiedsperson können Sie auf der unter dem Menüpunkt Schiedspersonen stehenden Übersicht der Schiedsamtsbezirke (kleiner Stadtplan) durch Anklicken oder Auswahl des Stadtbezirkes, in dem der Antragsgegner wohnt, erfahren.

Sie kann auch bei den örtlichen Polizeidienststellen, Bezirksverwaltungsstellen, Verbraucherberatungen, beim Amts- und Landgericht oder bei dem Ansprechpartner des Rechtsamtes erfragt werden.

Unter dieser Rufnummer erfahren Sie auch entsprechende Vertretungsregelungen bei Abwesenheit der Schiedsperson oder bei vorübergehender Nichtbesetzung des Schiedsamtes in einem Bezirk.

Wonach richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Schiedsperson?

Die Zuständigkeit richtet sich grds. nach dem Bezirk, in dem die Gegenpartei ihren Wohnsitz hat. Bei Streitigkeiten aus Miet- oder Pachtverhältnissen ist die Schiedsperson zuständig, in deren Bezirk sich die Räumlichkeiten befinden.

Wo finden die Schlichtungsverhandlungen statt?

Die meisten Schiedspersonen führen die Verhandlungen zu Hause durch. Sollte dies aber nicht möglich sein, so wird von der Stadt Dortmund versucht, einen Raum in einer Schule oder Bezirksverwaltungsstelle bereitzustellen.

Wer kann Schiedsperson werden?

Die Aufgaben des Schiedsamtes nehmen Schiedspersonen (Schiedsfrauen und -männer) wahr. Schiedspersonen sollten zwischen 25 und 75 Jahre alt sein und über Erfahrungen im Umgang mit Menschen und Konflikten verfügen. Eine juristische Vorbildung ist nicht erforderlich.

Wer wählt die Schiedsperson und wie lang dauert die Amtsperiode?

Sie werden von der Bezirksvertretung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Dienst- und Fachaufsicht übt der*die Präsident*in des Amtsgerichtes aus, von dem*der die Schiedspersonen nach der Wahl bestätigt und vereidigt werden.

Wird eine Auslagenerstattung gezahlt?

Das Schiedsamt ist ein Ehrenamt. Die Stadt Dortmund zahlt den amtierenden Schiedspersonen aktuell eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 80,00 EUR. Zusätzlich wird eine sogenannte Sprechzimmervergütung in Höhe von 15 EUR für jede Verhandlung gewährt, unabhängig davon, ob die Verhandlung in den privaten Räumlichkeiten oder in einem städtischen Dienstraum durchgeführt wurde.

Für die Teilnahme an Lehrgängen und Fortbildungen werden zudem Reisekosten erstattet.

Gibt es Aus- und Fortbildungen für Schiedspersonen?

Die neugewählten Schiedspersonen werden zu einem Einführungslehrgang für das Schiedsamt angemeldet. Dieser Lehrgang vermittelt in zwei Tagen die Grundkenntnisse für die Ausübung des Amtes. Üblicherweise finden diese Lehrgänge und auch die verschiedenen Fortbildungslehrgänge in Hagen oder Oberhausen statt. Die Kosten für die Aus- und Fortbildung trägt die Stadt Dortmund.

Die sogenannten Sachkosten für das Schiedsamt werden gleichfalls von der Stadt Dortmund getragen. Hierzu gehört z.B. die Ausstattung der Schiedspersonen mit der notwendigen Fachliteratur, den speziellen Vordrucken und dem Amtssiegel.

Wo kann man sich bewerben?

Die Bewerbung sollte die persönlichen Daten enthalten und an das Rechtsamt gerichtet sein.

Bewerbungen an:

Stadt Dortmund - Rechtsamt

Anschrift und Erreichbarkeit
Anschrift:
Markt 6-8
44137 Dortmund
Öffnungszeiten:
  • Montag
    bis und bis
  • Dienstag
    bis und bis
  • Mittwoch
    Geschlossen
  • Donnerstag
    bis und bis
  • Freitag
    Geschlossen
  • Samstag
    Geschlossen
  • Sonntag
    Geschlossen
Herr Jörg Gerdes Ansprechpartner

Kontakt

Anschrift

Markt 6-8 , Stadt Dortmund - Rechtsamt
44137 Dortmund

Herr Bernhard Dickhut Ansprechpartner

Kontakt

Anschrift

Plaßstraße 24 , Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. – Bezirksvereinigung Dortmund
44319 Dortmund

Herr Sven Linke Ansprechpartner

Kontakt

Anschrift


44242 Dortmund
Postfach: 34 01 12

Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V.

Anschrift und Erreichbarkeit
Anschrift:
Prümerstraße 2
44787 Bochum

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