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Allerheiligen, Volkstrauertag, Totensonntag: Das gilt an stillen Feiertagen

Im November stehen drei stille Feiertage an, für die einige Beschränkungen gelten. Das Ordnungsamt weist auf die Verbote an Allerheiligen (1. November), am Volkstrauertag (16. November) und an Totensonntag (23. November) hin.

Die Verbote gelten hier zusätzlich zum allgemeinen Sonntags- und Feiertagsschutz.

Was ist an diesen drei stillen Feiertagen verboten?

  • Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen von 5 bis 18 Uhr, am Volkstrauertag von 5 bis 13 Uhr
  • sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen und -leistungsschauen sowie Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und der Betrieb von Freizeitanlagen, wenn dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden, von 5 bis 18 Uhr, am Volkstrauertag von 5 bis 13 Uhr
  • der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten von 5 bis 18 Uhr, am Volkstrauertag von 5 bis 13 Uhr
  • musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb von 5 bis 18 Uhr
  • und alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz von 5 bis 18 Uhr

In Zweifelsfällen können sich die Betreiber*innen ans Ordnungsamt (Abteilung für Gewerbeangelegenheiten – Sonn- und Feiertagsschutz) wenden: 0231 50-25569 .

Verkaufsoffener Sonntag

Übrigens: Am 2. November von 13 bis 18 Uhr ist in der Innenstadt verkaufsoffener Sonntag.

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