Raumplanung
Landesplanung
Die Landesplanung umfasst die Planung der räumlichen Entwicklung eines ganzen Bundeslandes.
Die Länder haben in den Bereichen Planung und Entwicklung im Rahmen der übergeordneten Bundeskompetenz hoheitliche Aufgaben aufgrund landesrechtlicher Regelungen.
Landesplanung bedeutet die raumbezogene, fachübergreifende, überörtliche Koordinierungskompetenz eines bestimmten Verwaltungsbereichs auf Landesebene zur Ordnung und Entwicklung des gesamten Staatsgebietes oder seiner Teilräume.
Ziel der Landesplanung ist eine nachhaltige Entwicklung, die soziale und ökonomische Raumansprüche mit ökologischen Erfordernissen in Einklang bringt.
Die Landesplanungsbehörden haben darauf zu achten, dass die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung in der kommunalen Planung umgesetzt werden.
Gesetzliche Grundlage der Landesplanung ist das Landesplanungsgesetz (LPl.G).
Landesentwicklungsprogramm
Das Landesentwicklungsprogramm wird als Gesetz beschlossen. Es enthält Grundsätze und allgemeine Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die Gesamtentwicklung des Landes und für alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen einschließlich der raumwirksamen Investitionen. Die Landesplanungsbehörde hat im Erarbeitungsverfahren die Gemeinden und Gemeindeverbände, für die eine Anpassungspflicht begründet werden soll, oder deren Zusammenschlüsse zu beteiligen.
Landesentwicklungspläne
Die Landesentwicklungspläne (LEP) legen auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogramms die Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die Gesamtentwicklung des Landes fest. Sie werden von der Landesplanungsbehörde unter Beteiligung der Bezirksplanungsräte erarbeitet und nach Durchführung des Erarbeitungsverfahrens im Einvernehmen mit dem für die Landesplanung zuständigen Ausschuss des Landtags und den fachlich zuständigen Ministerien aufgestellt.
Landesentwicklungsplan NRW
Nordrhein-Westfalen ist ein dicht besiedeltes Land. Vielfältige Ansprüche aus Gesellschaft und Wirtschaft stehen im Wettbewerb um nur begrenzt verfügbaren Raum. Deswegen müssen die unterschiedlichsten Anforderungen aufeinander abgestimmt werden. Ob Gewerbe, Wohnungswirtschaft, großflächiger Einzelhandel, Erholungs- und Freizeiteinrichtungen, Naturschutz, Verkehrsinfrastruktur, Lagerstätten, Energie- und Wasserversorgung oder Entsorgung – alle Interessen müssen bedacht und optimal aufeinander abgestimmt werden. Angesichts immer stärkerer regionaler Verflechtungen gelingt das nicht ohne eine übergeordnete überörtliche Planung und Gestaltung des Raumes.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 2. Juni 2023 beschlossen, den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen zu ändern und die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen zu beteiligen. Dazu müssen u.a. die kreisfreien Städte gemäß § 13 Landesplanungsgesetz NRW die Planunterlagen elektronisch auslegen.Die Beteiligung der Öffentlichkeit läuft vom 23.06.2023 bis zum 28.07.2023.
Ziel des Entwurfs der Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) ist die schnelle Umsetzung des Wind-an-Land-Gesetzes, welches die Sicherung weiterer Flächen für die Windenergie in Nordrhein-Westfalen erfordert. Zusätzlich verfolgt die Landesregierung hiermit das Ziel, die Flächenkulisse für Freiflächen-Solarenergie in Nordrhein-Westfalen maßvoll zu erweitern.
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