Wahlen
Der/Die Oberbürgermeister*in ist kommunale*r Wahlbeamtin bzw. Wahlbeamter.
Er/Sie ist verantwortlich für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsvorganges der gesamten Verwaltung. Er/Sie leitet und verteilt die Geschäfte und kann sich bestimmte Aufgaben vorbehalten bzw. die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten selbst übernehmen. Dabei obliegt ihm/ihr die Erledigung aller Aufgaben, die aufgrund gesetzlicher Vorgaben vorgesehen sind.
Unbeschadet der Entscheidungsbefugnisse des Rates hat der/die Oberbürgermeister*in die Funktion der gesetzlichen Vertretung der Gemeinde in Rechts- und Verwaltungsgeschäften. Er/Sie vertritt und repräsentiert die Gemeinde nach Außen.
Der/Die Oberbürgermeister*in führt den Vorsitz im Rat und im Haupt- und Finanzausschuss mit Stimmrecht in beiden Gremien. Zu den Aufgaben zählen u.a. die Vorbereitung der Beschlüsse des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse sowie die Durchführung der entsprechenden Beschlüsse unter Kontrolle des Rates.
Das für die Wahl des/der Oberbürgermeister*in geltende Recht ergibt sich im Wesentlichen aus den folgenden Rechtsgrundlagen:
Die Wahl unterliegt den folgenden Wahlrechtsgrundsätzen:
Allgemein: Jede Person, die die Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt, kann an der Kommunalwahl teilnehmen.
Unmittelbar: Die Kandidat*innen werden von den Wahlberechtigten direkt gewählt.
Frei: Jede*r Wahlberechtigte entscheidet selbst, wem er seine Stimme gibt.
Gleich: Jede Stimme hat die gleiche Gewichtung.
Geheim: Es darf nicht nachvollziehbar sein, wie jemand gewählt hat.
Für die Wahl des/der Oberbürgermeister*in gelten die Grundsätze der Mehrheitswahl. Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat.
Erhält von mehreren Kandidat*innen keine*r mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet grundsätzlich zwei Wochen später eine Stichwahl statt. Die Bezirksregierung kann einen abweichenden Termin bestimmen. Bei einer Stichwahl stehen die beiden Kandidat*innen zur Wahl, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen erhielten. Bei der Stichwahl ist der/die Kandidat*in bzw. gewählt, welche*r die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das durch die Wahlleitung zu ziehende Los.
Der/Die Oberbürgermeister*in wird grundsätzlich für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Für die Wahlperiode ab 2014 gilt einmalig, dass die Amtszeit mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Wahlperiode des im Jahr 2020 gewählten Rates der Stadt endet.
Für die Wahl des/der Oberbürgermeister*in und die Wahl des Rates ist das Dortmunder Stadtgebiet gleichzeitig das Wahlgebiet. Für die Oberbürgermeisterwahl gibt es einen einheitlichen Stimmzettel.
Der Termin für die Oberbürgermeisterwahl im Rahmen der Kommunalwahlen 2020 war am 13. September 2020 gelegt. Der Termin für die Stichwahl war der 27. September 2020.
Die nächste Wahl findet planmäßig im Jahr 2025 statt.
Wahlberechtigt für die Kommunalwahlen ist, wer am Wahltag:
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