Antrag auf Vereinigung
Personliche Vorsprache ist möglich.
Schriftlicher Kontakt ist möglich.
Anträge auf Vereinigung von Grundstücken können beim Vermessungs- und Katasteramt gestellt werden. Wegen der Bedeutung für das Liegenschaftskataster werden Anträge auf Vereinigung von Flurstücken kostenfrei durchgeführt.
Einzelheiten:
Durch die Vereinigung von Grundstücken werden sowohl im Grundbuch als auch im Liegenschaftskataster Änderungen bewirkt.
- Im Grundbuch:
Mehrere bisher selbstständige Grundstücke werden rechtlich zusammengefasst. Die einzelnen Grundstücke, meist besteht ein Grundstück aus einem Flurstück, verlieren hierdurch ihre rechtliche Selbstständigkeit. Rechtsgeschäfte, wie der Verkauf oder Eintragungen von Belastungen, können nach der Vereinigung nur noch an dem vereinigtem Grundstück durchführt werden.
- Im Liegenschaftskataster:
In der Flurkarte / Stadtgrundkarte werden die wegfallenden Grenzen nicht mehr dargestellt und die vereinigten Flurstücke werden mit einer Flurstücksnummer bezeichnet. Im Liegenschaftsregister gibt es nur noch eine Beschreibung für die vereinigten Flurstücke. Der Vorteil für das Liegenschaftskataster besteht darin , dass wirtschaftlich unbedeutende Flurstücksgrenzen entfallen und dadurch weniger Flurstücke zu verwalten sind.
In der Praxis hat sich nachfolgender Verfahrensablauf eingespielt:
Der Eigentümer stellt beim Katasteramt einen Vereinigungsantrag. (Bei mehreren Eigentümern müssen alle den Antrag unterschreiben.) Das Katasteramt prüft, ob die zu vereinigenden Grundstücke räumlich zusammenliegen und ermittelt beim Grundbuchamt, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Vereinigung gegeben sind, d.h. die zu vereinigenden Grundstücke müssen in der Regel unbelastet oder gleichmäßig belastet sein. Bei Vorliegen der Voraussetzung werden die entsprechenden Flurstücke im Kataster verschmolzen, Liegenschaftsregister und Flurkarte / Stadtgrundkarte werden berichtigt. Die zusammengefassten Flurstücke erhalten eine neue Flurstücksnummer. Der Eigentümer (Antragsteller), das Grundbuchamt und das Finanzamt werden über die Änderung im Liegenschaftskataster informiert. Das Grundbuchamt berichtigt das Bestandsverzeichnis des betreffenden Grundbuches und informiert den Eigentümer.
Gebühren
Eine Vereinigung ist gebührenfrei.
Voraussetzungen
Antrag des Eigentümers
Gleiche oder keine Belastungen der zu vereinigenden Flurstücke
Rechtsgrundlagen
Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW)
Kontakt
Stadt Dortmund - Vermessungs- und Katasteramt
Anschrift und Erreichbarkeit44141 Dortmund
Anfahrt
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