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Service

Änderung der Nutzungsart

persönlich

Personliche Vorsprache ist möglich.

schriftlich

Schriftlicher Kontakt ist möglich.

Sowohl die Nutzungsart, als auch die Lagebezeichnung dienen der näheren Beschreibung eines Grundstücks. Die Nutzungsart wird im Grundbuch in gekürzter Form als Wirtschaftsart geführt, nimmt wie die Lage aber nicht am öffentlichen Glauben teil. Das heißt, derjenige, der ein Recht an dem Grundstück hat bzw. erwerben will, kann sich auf diese Angaben im Liegenschaftskataster bzw. im Grundbuch nur mit Einschränkungen berufen.

Baurechtlich und planungsrechtlich können aus der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Nutzungsart ebenfalls keine Rechtsansprüche abgeleitet werden. Hier gelten ausschließlich die Regeln des Bauordnungsrechts und Baugesetzbuchs.

Die im Kataster nachgewiesene tatsächliche Nutzung dient hauptsächlich statistischen und steuerlichen Zwecken. So werden z.B. landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzte Flächen anders besteuert als bebaute Flächen. Näheres ist bei der Behörde zu erfahren, die die Steuern festlegt bzw. erhebt.

Das Liegenschaftskataster hat vorschriftenkonform nach einem festgelegten Nutzungsartenkatalog die tatsächliche Nutzung nachzuweisen. Da sich die tatsächliche Nutzung z.B. durch Bebauung ändert, werden regelmäßige Vergleiche auch unter Nutzung anderer Quellen, wie z.B. Luftbilder durchgeführt. Benachrichtigungen anderer Behörden oder der Eigentümer führen ebenfalls zu einer Berichtigung.

Das Katasteramt nimmt gern Hinweise auch von Bürgern entgegen, um im Liegenschaftskataster falsch nachgewiesene Nutzungsarten zu berichtigen.

Verfahrensablauf:

Der Eigentümer oder ein Bürger stellt beim Katasteramt den Antrag auf Änderung der Nutzungsart.

Das Katasteramt prüft, ob die beantragte Änderung den Regeln zur Festlegung der tatsächlichen Nutzung entspricht und berichtigt ggf. das Liegenschaftskataster.

Der Eigentümer (Antragsteller), das Grundbuchamt und das Finanzamt werden über die Änderung im Liegenschaftskataster informiert.

Das Grundbuchamt berichtigt das Bestandsverzeichnis des betreffenden Grundbuches und informiert den Eigentümer.

Die Änderung der Nutzungsart ist beim Katasteramt gebührenfrei.

Gebühren

Die Änderung der Nutzungsart ist kosten- und gebührenfrei.

Rechtsgrundlagen

Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster -Vermessungs und Katastergesetz (VermKatG NRW)

Kontakt

Stadt Dortmund - Vermessungs- und Katasteramt

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Kontakt
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