Landschaftsplanung
Im neuen Landschaftsplan Dortmund gibt es einige Änderungen im Vergleich zu den vormaligen Landschaftsplänen Dortmund-Nord, -Mitte und -Süd.
Im neuen Landschaftsplan gibt es 35 Naturschutzgebiete (NSG) auf einer Fläche von 2.700 ha. Zusammen mit den geschützten Landschaftsbestandteilen entspricht das über 10% der Fläche Dortmunds. Vormals waren 26 Naturschutzgebiete auf einer Fläche von 1.688 ha festgesetzt. Im Vergleich ergibt sich für den neuen Landschaftsplan also ein Plus von 1.018,4 ha Naturschutzgebietsfläche.
Neu hinzugekommen sind die NSG "Bodelschwingher Wald", "Wickeder Holz", "Kruckeler Wald", "Großholthauser Mark", "Bittermark", "Niederhofer Holz", "Kleinholthauser Mark" und "Erlensundern". Das NSG "Fürstenbergholz und Oberes Wannebachtal" wurde aufgeteilt in die zwei NSG "Fürstenbergholz" und "Wannebachtal-Buchholz".
Außerdem haben die drei Hochwasserrückhaltebecken Mengede, Ellinghausen und Scharnhorst den Schutzstatus "geschützter Landschaftsbestandteil" erhalten. Geschützte Landschaftsbestandteile sind von kleinerer Fläche als Naturschutzgebiete, oft sind es lineare Objekte wie z. B. kleine Tälchen oder alte Baumreihen. Die Festsetzungen sind ähnlich wie die der Naturschutzgebiete. Sie werden daher informell als "kleine Naturschutzgebiete" behandelt.
Die jagdlichen Regelungen, welche im neuen Landschaftsplan gelten, wurden in Zusammenarbeit mit der Jagdbehörde und einem ehrenamtlichen Ornithologen erarbeitet. Auf Anregung der Behörden haben die Interessenverbände eigenorgansiert und miteinander über das sogenannte Jagdpapier des Umweltamtes diskutiert. Die Jagd- und Naturschutzverbände haben daraufhin einen weitergehenden Kompromiss gefunden, welcher in die Satzung eingebracht wurde.
Besondere Regelungen zur Jagd an Gewässern trifft der Landschaftsplan in sieben der 35 Naturschutzgebiete sowie an den drei Hochwasserrückhaltebecken Mengede, Ellinghausen und Scharnhorst. Dabei handelt es sich um punktuelle Einschränkungen in den Schutzgebieten, sie betreffen nicht ganze Gebiete. Meistens geht es dabei um eine zeitliche Einschränkungen der Jagd an den Gewässern, damit die dort brütenden und rastenden Vögel nicht gestört werden. Denn erfreulicherweise kommen auch sehr seltene Arten auf dem Durchzug nach Dortmund und rasten an den Gewässern. Die Nachsuche nach krankem und verletztem Wild wird in keinem Fall und zu keiner Zeit eingeschränkt.
In den Naturschutzgebieten dürfen nur die eigenen Jagdhunde der Revierinhaber und der Jagderlaubnisscheininhaber von diesen ausgebildet werden, damit die Jagdhunde ihr späteres Gebiet kennen. Weiterhin dürfen Jagdhunde an drei Gewässern in Dortmund zur Wasserjagd ausgebildet werden. Diese sind: LB-061 (Teich am Kruckeler Bach), LB-080 (Röhrichtflächen am Lüserbach) und LB-100 (Quellbereich des Höchstener Grabens mit Teichen).
Eine Zusammenfassung der jagdlichen Regelungen im Landschaftsplan Dortmund finden Sie hier:
Bitte melden Sie revierübergreifende Jagden in den von den besonderen Regelungen betroffenen Schutzgebieten an folgende E-Mail-Adresse: umweltamt.unb@stadtdo.de
Ein für die Biodiversität wichtiges Element sind die moderaten landwirtschaftlichen Regelungen in Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen. Die Anwendung von Pestiziden wird untersagt, auf Grünlandflächen gelten eine Beschränkung der Düngemenge sowie ein Verbot der Nachsaat. Das Nachsaatverbot hat den Zweck, dass nicht mit "Hochleistungsgräsern" nachgesät wird. Denn sonst entstehen monotone, artenarme Wiesen ohne Blüten. Durch diese Maßnahmen sollen sensible Pflanzen, Insekten und kleine Wirbeltiere in unseren wertvollsten Gebieten ihren Lebensraum erhalten.
Der Anteil landwirtschaftlicher Flächen in den Naturschutzgebieten liegt bei 12,5%, der überwiegende Teil davon ist städtisches Eigentum (7,5% der NSG Flächen). Die landwirtschaftlichen Regelungen sollten keine unzumutbare Belastung für Privatbesitzer und die landwirtschaftlichen Betriebe darstellen, zumal in der Biolandwirtschaft gänzlich ohne Pestizide gewirtschaftet wird und die Grünlandflächen mit einer Düngung von 100 kg Stickstoff pro ha ausreichend versorgt sind, um beweidet oder zweimal jährlich gemäht zu werden. Es wird auf kleiner Fläche in den wertvollsten Gebieten lediglich einer intensiven landwirtschaftlichen Nutzung vorgebeugt.
Bislang galten unterschiedliche Leinenregelungen für Hunde in den Naturschutzgebieten. Im neuen Landschaftsplan gibt es eine Regelung, die in allen Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen in Dortmund gleichermaßen gilt.
Im Wald dürfen Hunde ohne Leine laufen, sie müssen jedoch auf den Wegen bleiben. Dies ist auch im Landesforstgesetz so vorgegeben. Außerhalb des Waldes müssen Hunde in Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen an der Leine auf den Wegen geführt werden. Diese Regelung erfolgt in Anlehnung an die Regelungen der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Dortmund (Hunde sind auf Straßen und in Anlagen angeleint zu führen).
Beim Wegegebot geht es um den Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen. Es besteht die Gefahr, dass Hunde Wild und Vögel hetzen, in die Vegetation oder ins Tierfutter koten oder beim Baden in Kleingewässern Laichfäden von Amphibien aus dem Wasser ziehen.
Grundsätzlich werden alle Splittersiedlungen als Landschaftsschutzgebiete festgesetzt und damit gleich behandelt. Im Gegensatz zu den bislang rechtskräftigen Landschaftsplänen Dortmund-Nord, -Mitte und -Süd, welche für Bauvorhaben im planungsrechtlichen Außenbereich eine Befreiung von den Verboten erforderlich machten, wurde das Verbot dahingehend gelockert, dass die untere Naturschutzbehörde für Bauvorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 4 des BauGB eine Ausnahme erteilt, wenn sich ein Bauvorhaben nach Standort, Größe und Gestaltung in die Landschaft einfügt und dem besonderen Schutzzweck nicht entgegensteht.
Für Privatpersonen bedeutet dies, dass Aus- und Anbauten möglich sind und lediglich nicht-privilegierte Neubauten verhindert werden. Das LSG kann daher über dem Siedlungsbereich liegen. Dies ist ganz im Sinne des Baurechts. Denn neue Wohnbauflächenentwicklungen in den betroffenen Bereichen würden zur Verfestigung von Splittersiedlungen führen, was gemäß BauGB als entgegenstehender, öffentlicher Belang für eine Zulassung gemäß § 35 Abs. 2 und 3 BauGB aufgeführt ist. Für geplante Wohnbauflächenentwicklungen im Außenbereich gibt es das Instrument des Bebauungsplans.
Der Landschaftsplan trifft Festsetzungen zur Pflege von 37 Brachflächen, zur Neuanlage und Pflege von 7 Kleingewässern, zur Pflege und Reaktivierung von insgesamt 186 Kleingewässern an 58 Standorten, zur Pflege von 52 Streuobstwiesen, zu flächigen Pflegemaßnahmen in Form von extensiver Nutzung auf 60 Flächen sowie eine Festsetzung zur Entsiegelung. Des Weiteren wurden 93 Baumreihen und 7 Baumgruppen zur Anpflanzung, 39 Gehölzstreifen und Ufergehölze sowie 33 Schutzpflanzungen festgesetzt.
Gerade vor dem Hintergrund des massiven Rückgangs von Insekten ist es wichtig, landwirtschaftliche Flächen naturverträglich zu nutzen und nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen wie Brachflächen, Kleingewässer und Feuchtbiotope als Trittsteinbiotope in der Landschaft zu pflegen. Da Naturschutz eine öffentliche Aufgabe ist und die Stadt Dortmund über viele Flächen im Stadtgebiet verfügt, sind die Festsetzungen zur Pflege mehrheitlich auf Flächen im Eigentum der Stadt Dortmund festgesetzt.
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