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Investitionskostenförderung für ambulante Pflegedienste

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Anspruch auf Investitionskostenförderung für ambulante Pflegedienste

Ambulante Pflegedienste haben Anspruch auf Investitionskostenförderung. Die Investitionen von ambulanten Pflegediensten werden im Rahmen der von den Pflegekassen anerkannten Vergütungen nicht berücksichtigt. Pflegedienste können daher zur Refinanzierung ihrer Investitionskosten eine Förderung beim zuständigen Sozialhilfeträger beantragen.

Zusätzliche Hinweise:

  • Es ist eine Darstellung der Fördergrundlagen (Zahlungen der Pflegekassen) nach der Pflege-Buchführungsverordnung (PBV) notwendig (§ 3 Abs. 2 PBV). Die Konten sind nach dem Kontenrahmen zur PBV einzurichten. Bei Verwendung eines hiervon abweichenden Kontenplanes ist durch ein ordnungsmäßiges Überleitungsverfahren die Umschlüsselung auf den Kontenrahmen nach Satz 1 zu gewährleisten.

  • Im Antrag ist die Anzahl der vollzeitverrechneten Beschäftigten anzugeben, die auf die Leistungen nach SGB XI entfallen. Dazu müssen Sie zunächst die Anzahl aller vollzeitverrechneten Beschäftigten des Dienstes über das Jahr gerechnet ermitteln, die an der gesamten Versorgung mitwirken; hierzu rechnen auch Personen, die nur mittelbar an der Leistung mitgewirkt haben: Geschäftsführer, Verwaltung, PDL, Helfer usw. Hiervon ist dann nur der Anteil an Vollzeitäquivalenten anzugeben, der auf Pflegeleistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entfällt. Diese Berechnung muss genau sein. Auch bei 450 €-Kräften ist auf die tatsächliche Stundenzahl abzustellen.

  • Weiter ist es nun erforderlich, dass die vollständigen Veresorgungsverträge übersandt werden. (§ 25 der Verordnung). Daher bitte ich Sie, mit dem nächsten Antrag eine Kopie davon zu übersenden.

  • Die Auszahlung erfolgt nach dem Gesetz am 1.7.

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Gebühren

Diese Leistungen sind kostenfrei.

Rechtsgrundlagen

  • Sozialgesetzbuch XI (SGB XI)
  • Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW)
  • Verordnung zur Ausführung des APG NRW (APG DVO NRW)

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