Service

Ummeldung einer Wohnung innerhalb Dortmunds

persönlich

Persönliche Vorsprache ist möglich.

Allgemeine Informationen

  • Ziehen Sie innerhalb Dortmunds um, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde (Bürgerdienste) ummelden
  • Ziehen Sie aus einer anderen Stadt nach Dortmund, finden Sie weitere Informationen unter "Wohnsitzanmeldung".

Informationen zur Ummeldung

  • Erforderliche Unterlagen:
    Ausweisdokumente (z. B. die Personalausweise) aller anzumeldenden Familienmitglieder, Wohnungsgeberbestätigung; bei Bevollmächtigung zusätzlich Vollmacht und Meldeschein (Download der Meldeschein-PDF zur Anmeldung Ihrer neuen Wohnung)
  • Mindestens eins der umziehenden Familienmitglieder muss persönlich vorsprechen
  • Bei persönlicher Vorsprache brauchen Sie vorher keinen Meldeschein auszufüllen

Bei Bevollmächtigung einer dritten Person muss der Meldeschein ausgefüllt vorgelegt werden. Wenn Sie ein Fahrzeug auf sich zugelassen haben, bringen Sie bitte den Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) zur Adressänderung mit.

Hinweise zur An- bzw. Ummeldung minderjähriger Kinder

  • Grundsätzlich ist die Hauptwohnung eines minderjährigen Kindes die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten (§ 22 Abs. 2 BMG)
  • Beide Elternteile eines minderjährigen Einwohners sind gemeinsam sorgeberechtigt: Beide Elternteile müssen der Änderung des Lebensmittelpunktes zustimmen

Weitere Erläuterungen

Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

Angesprochen sind nur natürliche Personen, die den Tatbestand des Ein- bzw. Ausziehens erfüllen; z. B. Deutsche, Ausländer, Asylsuchende (keine Vereine, Firmen, juristische Personen).

Wohnungen im Sinne des Meldegesetzes sind umschlossene Räume, die vom Einwohner bzw. von der Einwohnerin tatsächlich zum Wohnen und Schlafen in Anspruch genommen und in denen hauswirtschaftliche Tätigkeiten verrichtet werden (keine Geschäftsräume, Büros, unbewohnte Räume). – § 20 Bundesmeldegesetz –

Das Beziehen einer Wohnung liegt vor, wenn die Räume bereits mit einer gewissen Regelmäßigkeit tatsächlich zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden. Ausziehen liegt vor, wenn die Räume endgültig in der Absicht verlassen wurden, hier nicht mehr zu wohnen. Ein- bzw. Ausziehende über 16 Jahren sind persönlich meldepflichtig (§ 17 Abs. BMG). Für Einwohner*innen unter 16 Jahren ist die Person meldepflichtig in dessen Wohnung sie ein- oder ausziehen. Neugeborene, die in der Wohnung der Eltern aufgenommen werden, brauchen nicht angemeldet zu werden.

Bei der Berechnung der Wochenfrist wird der Tag des Ein- bzw. Auszuges nicht mitgerechnet (§ 187 Abs. 1 BGB). Die Fristüberschreitung stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 54 Abs. 2 BMG dar. Meldebehörden sind in Nordrhein-Westfalen die Gemeinden (In anderen Bundesländern können dies auch Verwaltungsgemeinschaften, Ortspolizeibehörden, Landkreise oder Landeseinwohnerämter sein.) Die Form und das Verfahren zur Erfüllung der Meldepflichten ist geregelt in § 23 BMG.

Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen

  • Wer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen (die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen) aufgenommen wird oder dort einzieht, muss sich nicht anmelden, solange sie*er für eine Wohnung im Inland gemeldet ist
  • Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, hat sich, sobald sein Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet, innerhalb von zwei Wochen anzumelden.
  • Für Personen, die ihrer Meldepflicht nicht persönlich nachkommen können, haben die Leiter der Einrichtungen die Aufnahme innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für den Sitz der Einrichtung zuständig ist.

Wohnen

Online-Services und Formulare

Gebühren

Über Ihre Meldung erhalten Sie eine kostenfreie Bestätigung.

Informationsblätter

Links

Unterlagen

Für Ihre Ummeldung benötigen Sie:

  • alle Personalausweise und Reisepässe der Anmeldenden (zur Änderung der Wohnungsangaben)
  • Wohnungsgeberbestätigung

Fristen

Bei Umzug innerhalb Dortmunds muss die Anmeldung der Wohnung innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Fristüberschreitung stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 54 Abs. 2 BMG dar.

Voraussetzungen

Einziehende über 16 Jahren sind persönlich meldepflichtig. Für Personen unter 16 Jahren ist die Person meldepflichtig, in dessen Wohnung sie einziehen.

Rechtsgrundlagen

§ 17 Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 19 BMG
§ 23 BMG

Kontakt

Stadt Dortmund - Bürgerdienste - Dienstleistungszentrum Innenstadt Wartebereich 2 (EWO, KFZ)

Anschrift und Erreichbarkeit
Anschrift:
Südwall 2-4
44137 Dortmund
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  • Die Bürgerdienste bieten ausschließlich Vorsprachen nach vorhergehender Terminvereinbarung an. Sofern online keine Termine mehr verfügbar sind, führt auch eine darüber hinausgehende telefonische Kontaktaufnahme leider zu keinem anderen Ergebnis. Kraftfahrzeughändler*innen und Zulassungsdienste werden ausschließlich durch den Händlerbereich in der Innenstadt (Telefon: 0231/50-29834) bedient.

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    Ausweis-, Pass-, Kfz-Angelegenheiten
    Telefon: 0231 50-11150

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    Ausweis-, Pass-, Kfz-Angelegenheiten
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    Die Bezirksverwaltungsstelle Brackel musste bis auf Weiteres geschlossen werden. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Pressemitteilung.

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    Rahmer Str. 15
    44369 Dortmund
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    Limbecker Straße 31
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    Gleiwitzstraße 277
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