Naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigungen und Befreiungen
Personliche Vorsprache ist möglich.
Schriftlicher Kontakt ist möglich.
Service ist online verfügbar.
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung dient dazu, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sowie das Landschaftsbild zu erhalten.
In der Regel wird die Eingriffsregelung im Rahmen eines anderen Genehmigungs- oder Zulassungsverfahrens geprüft, zum Beispiel bei einer Baugenehmigung oder Planfeststellung. Gibt es kein solches Verfahren, ist die Untere Naturschutzbehörde für die Genehmigung zuständig.
Zu den Vorhaben, die von der Eingriffsregelung betroffen sein können, gehören unter anderem:
- die Beseitigung landschaftsprägender Hecken oder Gehölze,
- die Errichtung baulicher Anlagen, für die keine Baugenehmigung erforderlich ist,
- die Verlegung von Leitungen außerhalb des Straßenkörpers,
- die Asphaltierung von Radwegen.
Damit wir Ihr Vorhaben beurteilen können, benötigen wir folgende Angaben:
- Ort des Vorhabens,
- Art und Umfang,
- zeitlicher Ablauf,
- geplante Maßnahmen zur Vermeidung sowie zum Ausgleich und Ersatz.
Liegt der geplante Eingriff beispielsweise in einem Naturschutzgebiet oder Landschaftsschutzgebiet, in einem geschützten Landschaftsbestandteil, einem gesetzlich geschützten Biotop, einer Anpflanzung oder einer Allee, kann zusätzlich eine Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz erforderlich sein.
Eine Befreiung ist auch dann notwendig, wenn Verbote oder Gebote des Bundesnaturschutzgesetzes, des Landesnaturschutzgesetzes oder des Landschaftsplans der geplanten Handlung entgegenstehen.
Dazu gehören unter anderem:
- die Beseitigung eines Hornissennestes,
- das Betreten eines Naturschutzgebiets außerhalb der Wege,
- die Beseitigung von Hecken und Gehölzen während der Schonzeit vom 1. März bis zum 30. September eines jeden Jahres,
- der Umbruch von Dauergrünland.
Den Link zum Onlineservice "Anfrage zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung oder Befreiung" finden Sie unter Online-Services und Formulare".
Online-Services und Formulare
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Stadt Dortmund - Umweltamt - Untere Naturschutzbehörde
Anschrift und Erreichbarkeit44135 Dortmund
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Die Umwelthotline und das Umweltpostfach sind zentrale Kontaktstellen. Dort werden Ihre Anliegen zu den Themen des Umweltamtes zentral aufgenommen und an die fachlich zuständigen Mitarbeitenden weitergeleitet. Bitte beachten Sie, dass über diese Kontakte in der Regel keine direkte fachliche Beratung erfolgt.
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