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Naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigungen und Befreiungen

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Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung hat zum Ziel, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes zu erhalten.

Diese wird überwiegend im Rahmen anderer Verfahren (Baugenehmigung, Planfeststellung) abgearbeitet. In Fällen, in denen kein Trägerverfahren existiert, ist die untere Naturschutzbehörde die Genehmigungsbehörde.

Hierzu zählen u.a. die Beseitigung landschaftsprägenden Hecken oder Gehölzen, Errichtung von baulichen Anlagen, die keiner Baugenehmigung bedürfen, Verlegung von Leitungen außerhalb des Straßenkörpers, Asphaltierung von Radwegen. Für die Beurteilung Ihres Vorhabens benötigen wir folgende Angaben: Ort, Art, Umfang, zeitlicher Ablauf, Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich und Ersatz.

Sofern sich dieser Eingriff im Bereich von Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, geschützte Landschaftsbestandteilen, gesetzlich geschützte Biotopen, Anpflanzungen, Alleen) befinden, wird gleichzeitig auch eine Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz erforderlich.

Eine Befreiung ist auch immer dann notwendig, wenn Verbote und Gebote des Bundesnaturschutzgesetzes, des Landesnaturschutzgesetzes und des Landschaftsplans einer geplanten Handlung entgegenstehen.

Hierzu zählt u.a. die Beseitigung eines Hornissennestes, Betretung eines Naturschutzgebiets außerhalb von Wegen, Beseitigung von Hecken und Gehölzen in der Schonzeit vom 01. März bis zum 30. September eines jeden Jahres, Umbruch von Dauergrünland.

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