Städtebauliche Verträge über die Erschließung – Erschließungsverträge
Schriftlicher Kontakt ist möglich.
Damit ein Grundstück bebaut werden darf, muss es gemäß der Landesbauordnungen und des Baugesetzbuches (BauGB) zunächst erschlossen werden. Gemäß § 123 BauGB ist die Erschließung eines Grundstückes Aufgabe der jeweiligen Gemeinde. Die Gemeinde ist gemäß § 124 Abs. 1 BauGB dazu berechtigt, die Erschließung per Vertrag auf einen Dritten zu übertragen – den sogenannten Städtebaulichen Vertrag über die Erschließung – oder kurz Erschließungsvertrag.
Der Städtebauliche Vertrag über die Erschließung (Erschließungsvertrag) regelt die Durchführung sowie die Kostentragung bei der Erschließung. Er ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der gemäß § 124 Abs. 4 BauGB in Schriftform aufgesetzt werden muss. Gegenstand des Erschließungsvertrags können nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen in einem bestimmten Erschließungsgebiet in der Gemeinde sein.
Rechtsgrundlagen
§124 BauGB
Kontakt
Stadt Dortmund - Tiefbauamt - Finanzen und Anliegerbeiträge - Verträge
Anschrift und Erreichbarkeit44137 Dortmund
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