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Service

Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot bzw. vom Ferienfahrverbot für LKW

persönlich

Personliche Vorsprache ist möglich.

schriftlich

Schriftlicher Kontakt ist möglich.

Grundsätzlich dürfen Lastkraftwagen an Sonn- und Feiertagen zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen (einschließlich etwaiger Anhänger) in der Zeit von 0:00 bis 22:00 Uhr nicht verkehren.

Das Verbot gilt auch an Samstagen innerhalb der Hauptferienzeit vom 01. Juli bis 31. August eines Jahres in der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr für festgelegte Strecken auf Autobahnen und Bundesstraßen.

Ausnahmen von diesem Verbot gelten für:

1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,

1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 km gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),

2. die Beförderung von
a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
c) frischen und lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
d) leicht verderblichem Obst und Gemüse,

3. die Beförderung von Material der Kategorie 1 nach Art. 8 bzw. Art. 9 lit. f) Nr. i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)

4. den Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen im Falle eines Unfalles oder eines sonstigen Notfalles,

5. den Transport von lebenden Bienen,

6. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach den Nummern 2 bis 5 stehen,

7. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

In übrigen dringenden Fällen können einzelfallabhängig Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot auf Antrag genehmigt werden.

Nachweise über die Dringlichkeit der Beförderung sind vorzulegen.

Online-Services und Formulare

Gebühren

(Gebühren je Tag & FZ. bis max. Betrag der DauerAG)

Ausnahmegenehmigungen gem. § 30 Abs. 3 StV Fahrverbot für LKW über 7,5t bzw. LKW mit Anhänger an Sonn- und Feiertagen 00:00 bis 22:00 Uhr

Geltungsbereich Dortmund:

Einzelausnahmegenehmigung: 25,00 €

Dauerausnahmegenehmigung (1 Jahr): 260,00 €

Geltungsbereich NRW:

Einzelausnahmegenehmigung: 30,00 €

Dauerausnahmegenehmigung (1 Jahr): 320,00 €

Geltungsbereich BRD:

Einzelausnahmegenehmigung: 35,00 €

Dauerausnahmegenehmigung (1 Jahr): 360,00 €

Ausnahmegenehmigungen gem. § 1 Ferienreiseverordnung - gilt jedes Jahr vom 01.07. bis einschließl. 31.08. - Fahrverbot für LKW über 7,5t bzw. LKW mit Anhänger auf bestimmten BAB & Bundesstraßen samstags von 07:00 bis 20:00 Uhr

Geltungsbereich Dortmund:

Einzelausnahmegenehmigung: 25,00 €

Dauerausnahmegenehmigung (1 Jahr): 150,00 €

Geltungsbereich NRW:

Einzelausnahmegenehmigung: 30,00 €

Dauerausnahmegenehmigung (1 Jahr): 179,00 €

Geltungsbereich BRD:

Einzelausnahmegenehmigung: 35,00 €

Dauerausnahmegenehmigung (1 Jahr): 179,00 €

Informationsblätter

Links

Unterlagen

Dem Antrag auf eine Einzelgenehmigung sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Fracht- und Begleitpapiere
  • Fahrzeugschein/e (Im Falle von ausländischen Kraftfahrzeugen, in deren Zulassungspapieren das zulässige Gesamtgewicht sowie die zulässige Motorleistung nicht eingetragen sind, ist eine entsprechende amtliche Bescheinigung erforderlich.)
  • Nachweis über die Dringlichkeit der Beförderung

Wird ein Antrag auf Dauerausnahmegenehmigung gestellt sind folgende Unterlagen zusätzlich beizufügen:

  • Nachweis über die Notwendigkeit der regelmäßigen Beförderung
  • Nachweis über die Dringlichkeit der Beförderung (z.B. durch eine Bescheinigung der Industrie- u. Handelskammer)

Voraussetzungen

  • Antragstellung lt. Vordruck

Rechtsgrundlagen

§ 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO i. V. m. § 30 Abs. 3 StVO bzw. § 1 der Vorschrift zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung)

Kontakt

Stadt Dortmund - Tiefbauamt - Straßenverkehrsbehörde - Gewerblicher Güter- und Personenverkehr

Anschrift und Erreichbarkeit
Kontakt
Anschrift
Königswall 14
44137 Dortmund

Öffnungszeiten nach Terminvereinbarung

Schlagwörter

Mobilität & Verkehr

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