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Bundestagswahl 2025

Stadt Dortmund beantwortet wichtige Fragen

In etwas mehr als einem Monat steht die Bundestagswahl an. Rund 400.000 wahlberechtigte Dortmunder*innen sind am 23. Februar 2025 aufgerufen, ihre Stimmen abzugeben. Die Stadt Dortmund beantwortet wichtige Fragen.

Bei der Bundestagswahl werden die Abgeordneten des Deutschen Bundestags gewählt. Jede*r Wahlberechtigte hat zwei Stimmen: eine Erststimme für eine*n Wahlkreisbewerber*in und eine Zweitstimme für eine Landesliste. Die rund 400.000 Dortmunder Wahlberechtigten sind am 23. Februar 2025 also aufgerufen, zwei Stimmen bei der Bundestagswahl abzugeben.

Bild: Stadt Dortmund / Roland Gorecki
Person wirft einen Stimmzettel in die Wahlurne
Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt.
Bild: Stadt Dortmund / Roland Gorecki

Was wird gewählt?

Gewählt wird in den zwei Dortmunder Wahlkreisen 141 Dortmund I und 142 Dortmund II. Die Änderung der Wahlkreisnummern hatte der Gesetzgeber vorgenommen. Die Wahlkreise haben sich räumlich nicht verändert.

Zum Wahlkreis 141 gehören die Stadtbezirke Hombruch, Huckarde, Innenstadt-Ost, Innenstadt-West, Lütgendortmund und Mengede. Zum Wahlkreis 142 gehören die Stadtbezirke Aplerbeck, Brackel, Eving, Innenstadt-Nord, Hörde und Scharnhorst.

Wann stehen die Kandidat*innen und Parteien fest?

Welche politischen Vereinigungen bzw. Parteien und welche Bewerber*innen an der Bundestagswahl teilnehmen, steht aktuell noch nicht fest.

Durch eine Rechtsverordnung hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat aufgrund der Neuwahl die im Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine für die Aufstellung von Kreiswahlvorschlägen (Erststimme) und Landeslisten (Zweitstimme) abgekürzt.

Parteien sowie Einzelbewerber*innen können noch bis zum 20. Januar 2025 Listen- sowie Kreiswahlvorschläge (Direktkandidaturen) einreichen. Bundesweit entscheiden die Wahlausschüsse dann am 24. Januar 2025 einheitlich über die Zulassung der Wahlvorschläge.

Gegen eine eventuelle Nichtzulassung von Wahlvorschlägen können die Betroffenen vorgehen und Beschwerde erheben – über diese wird spätestens am 30. Januar 2025 entschieden. Erst dann steht fest, wer letztlich bei der diesjährigen Bundestagswahl kandidiert, also auf den Stimmzetteln steht.

Wann erhalte ich die Wahlbenachrichtigung?

Die Wahlbenachrichtigung (mit dem darin enthaltenen Briefwahlantrag) wird allen Wahlberechtigten zwischen dem 22. und dem 24. Januar 2025 zugestellt. Wer bis zum 2. Februar 2025 keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat und meint, in Dortmund wahlberechtigt zu sein, kann sich unter Tel. 0231 50-10931 informieren. Unter dieser Rufnummer gibt es auch alle anderen Auskünfte zur Wahl.

Wer hilft mir weiter, wenn ich Fragen habe?

Informationen sind unter dortmund.de/wahlen zu finden. Darüber hinaus steht das Kommunale Wahlbüro den Bürger*innen telefonisch unter 0231 50-10931 und per E-Mail an wahlen@dortmund.de gerne zur Verfügung.

Alle Infos zur Bundestagswahl finden Sie auch online.

Wird auch das Wählen per Briefwahl möglich sein?

Ja. Weil die Parteien und Einzelbewerber*innen aber voraussichtlich erst am 30. Januar 2025 feststehen, können auch erst ab diesem Zeitpunkt die für die Briefwahl erforderlichen Stimmzettel gedruckt und ausgeliefert werden. Erst dann können die Briefwahlunterlagen produziert und verschickt werden.

Es ist also damit zu rechnen, dass beantragte Briefwahlunterlagen frühestens am 7. Februar 2025 versendet werden. Sie kommen frühestens zu Beginn der siebten Kalenderwoche 2025 (ab 10. Februar) bei den Antragsteller*innen an. Dann bleiben für Briefwähler*innen nur noch wenige Tage Zeit, die Briefwahlunterlagen auszufüllen und an das Kommunale Wahlbüro zurückzusenden.

Die Stadt Dortmund empfiehlt, Briefwahlanträge unmittelbar nach Erhalt der Wahlbenachrichtigung mit dem darauf befindlichen QR-Code online zu stellen.

Bis wann kann Briefwahl beantragt werden?

Bis zum 21. Februar 2025, 15 Uhr. Für die persönliche Beantragung ist das Briefwahlbüro an diesem Tag (Freitag) bis um 15 Uhr geöffnet.

Wer Briefwahl nutzt, sollte die Postwege berücksichtigen, damit die Wahlbriefe bis zum Wahltag eingehen. In der Woche vor der Wahl wird empfohlen, die Unterlagen persönlich im Briefwahlbüro, Königswall 25-27, 44137 Dortmund, zu beantragen. Online kann man die Briefwahl bis zum 19. Februar 2025 beantragen.

Nach dem 21. Februar 2025, ab 15 Uhr, können nur noch Anträge berücksichtigt werden, wenn jemand am Wahlwochenende erkrankt ist und ein ärztliches Attest mitgeliefert wird.

Wie läuft die Briefwahl ab?

Für die Teilnahme an der Briefwahl muss ein Wahlschein beantragt werden. Dortmunder Wahlberechtigte haben verschiedene Möglichkeiten, diesen zu beantragen.

Briefwahlantrag online

Ab dem Zeitpunkt, an dem die Wahlberechtigten ihre Wahlbenachrichtigung erhalten, steht der „ Briefwahlantrag-Online “ zur Verfügung.

Das Kommunale Wahlbüro empfiehlt, die Briefwahlunterlagen unmittelbar nach Erhalt der Wahlbenachrichtigung mit dem persönlichen QR-Code zu beantragen, der sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet.

Auf diese Weise wird der Online-Antrag bereits mit den persönlichen Angaben vorausgefüllt. Es muss lediglich das Geburtsdatum ergänzt werden. Neben der persönlichen Beantragung im Briefwahlbüro ist dies der schnellste Weg, um die Briefwahlunterlagen zu erhalten.

Persönliche Beantragung

Wer seine Briefwahlunterlagen persönlich beantragen und schon vor Ort wählen möchte, kann dies ausschließlich im Dortmunder Briefwahlbüro tun.

Das Briefwahlbüro wird im Kommunalen Wahlbüro, Königswall 25-27, 44137 Dortmund, eingerichtet. Der Zugang erfolgt über den Nebeneingang des Gebäudes, der sich ebenfalls am Königswall (zwischen Dortmunder U und dem Hauptbahnhof) befindet.

Das Briefwahlbüro ist ab dem 10. Februar 2025 montags, dienstags und mittwochs von 8 bis 16 Uhr, donnerstags von 8 bis 18 Uhr sowie freitags von 8 bis 12 Uhr geöffnet.

Schriftlicher Antrag

Mit der Wahlbenachrichtigung können die Briefwahlunterlagen auch auf schriftlichem Wege beantragt werden. Der entsprechende Antrag befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung. Bitte den Antrag ausreichend frankieren und in einem handelsüblichen Umschlag an das Kommunale Wahlbüro senden. Hier ist zu beachten, dass es länger dauert, bis die Briefwahlunterlagen zugesendet werden können.

Das Kommunale Wahlbüro empfiehlt daher, den Briefwahlantrag über den persönlichen QR-Code oder über den Briefwahlantrag-Online zu stellen.

Wo kann ich wählen?

Das Dortmunder Stadtgebiet ist in insgesamt 386 Wahlbezirke aufgeteilt. Der örtliche Wahlraum ist auf den Wahlbenachrichtigungen eingetragen. Diese sollten bitte zur Wahl mitgebracht werden.

Jede*r Wahlberechtigte muss sich im Wahlraum mit einem amtlichen Lichtbildausweis ausweisen können, falls der Wahlvorstand dies verlangt. Wer keine Wahlbenachrichtigung (mehr) besitzt, kann im Wahlraum seines Wahlbezirks auch nur mit einem amtlichen Lichtbildausweis wählen.

Wie sieht’s mit den erforderlichen Wahlhelfer*innen aus?

Für die Bundestagswahl 2025 kommen in den 386 Wahlräumen und den 199 Briefwahlbezirken rund 5.000 ehrenamtliche Wahlhelfer*innen zum Einsatz. Die Briefwahlbezirke werden wie bei den vergangenen Wahlen in den Westfalenhallen ausgezählt.

Das Kommunale Wahlbüro freut sich in diesem Jahr über eine überwältigende Anzahl an freiwilligen Meldungen. Das Online-Bewerbungsformular für die Meldung als Wahlhelfer*in bei der Bundestagswahl 2025 wurde daher bereits abgeschaltet.

Es liegen schon jetzt mehr freiwillige Meldungen vor, als Wahlhelfer*innen für die Bundestagswahl 2025 benötigt werden. Sehr wahrscheinlich können bereits jetzt viele Personen gar nicht eingesetzt werden. Wer sich gemeldet hat, wird hierzu noch eine entsprechende Rückmeldung erhalten.

Die nächste Möglichkeit, als Wahlhelfer*in tätig zu werden, besteht zu den Kommunalwahlen am 14. September 2025. Das Kommunale Wahlbüro freut sich, wenn sich Interessierte circa ab Juni 2025 wieder unter dortmund.de/wahlen informieren.

Wer darf wählen?

Wahlberechtigt zur Bundestagswahl 2025 ist, wer am 23. Februar 2025:

  • die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz besitzt,
  • das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  • seit dem 23. November 2024 in Deutschland seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets hat und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Unter besonderen Voraussetzungen sind auch deutsche Staatsangehörige, die dauerhaft im Ausland leben, wahlberechtigt. Weitere Informationen unter bundeswahlleiterin.de .

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