Wahlen
Bei der Bundestagswahl werden die Abgeordneten des Parlaments der Bundesrepublik Deutschland – des Deutschen Bundestages - gewählt.
Der Deutsche Bundestag ist die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland. Er besteht aus mindestens 598 Abgeordneten, wovon 299 als Direktkandidaten in den Bundestagswahlkreisen und 299 Mitglieder über die Landesliste der jeweiligen Partei gewählt werden.
Als Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland übt der Bundestag u.a. folgende Aufgaben aus:
Den Vorsitz im Bundestag übt der Bundestagspräsident aus.
Das für die Bundestagswahl geltende Recht ergibt sich im Wesentlichen aus den folgenden Rechtsgrundlagen:
Die Wahl der Abgeordneten unterliegt den folgenden Wahlrechtsgrundsätzen:
Das Wahlsystem ist ein Verbindungssystem von Mehrheits- und Verhältniswahl. Danach werden die Abgeordneten zur Hälfte in den Bundestagswahlkreisen mit einfacher Mehrheit direkt gewählt, zur anderen Hälfte nach Verhältniswahlgrundsätzen aus Landeslisten.
Deshalb hat jeder zwei Stimmen. Die "Erststimme" für die Wahl des Direktkandidaten aus dem Wahlkreis und die "Zweitstimme" für die Wahl der Landesliste.
Der Deutsche Bundestag wird grundsätzlich für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist in 299 Wahlkreise aufgeteilt.
Das Dortmunder Stadtgebiet ist in zwei Bundestagswahlkreise eingeteilt:
Wahlkreis 142 (Dortmund I) mit den Stadtbezirken:
Wahlkreis 143 (Dortmund II) mit den Stadtbezirken:
Die letzte Wahl zum 20. Deutschen Bundestag fand am 26. September 2021 statt.
Die nächste Wahl zum 21. Deutschen Bundestag findet planmäßig im Jahr 2025 statt.
Wahlberechtigt für die Bundestagswahl sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag:
Nach der notwendigen Gesetzesänderung dürfen nun auch wieder Deutsche, die dauerhaft im Ausland leben, also in Deutschland keinen festen Wohnsitz haben, an der Bundestagswahl teilnehmen. Die bisherige Regelung wurde im Juli 2012 für verfassungswidrig erklärt und nun durch neue gesetzliche Vorschriften ersetzt. Wie im Ausland lebende Deutsche bei der Bundestagswahl Ihre Stimmen abgeben können, erfahren Sie unter dem Punkt "Wahlrecht für im Ausland lebende Deutsche".
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04. Juli 2012 wurde eine Änderung des Wahlrechts für im Ausland lebende Deutsche notwendig. Mit Wirkung vom 3. Mai 2013 ist die Neuregelung des Wahlrechts für Auslandsdeutsche in Kraft getreten.
An dem grundsätzlichen Ablauf zur Wahlteilnahme hat sich nichts geändert. Es muss zunächst ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis bei der zuständigen Gemeinde gestellt werden. Mit diesem Antrag wird gleichzeitig ein Wahlschein beantragt, wodurch Ihnen anschließend direkt die Briefwahlunterlagen zugesendet werden (Antrag unten auf dieser Seite).
Deutsche Staatsangehörige, die im Ausland leben (also keinen festen Wohnsitz in Deutschland haben), können einen Antrag auf Eintragung in des Wählerverzeichnis dann stellen, wenn Sie eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie haben nach Ihrem 14. Geburtstag mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt und dieser Aufenthalt liegt nicht länger als 25 Jahre zurück.
Wenn Sie die Voraussetzungen dieser ersten Alternative erfüllen, können Sie bis zum 21. Tag vor der Wahl einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Die Stadt Dortmund ist dann für Ihren Antrag zuständig, wenn Sie vor Ihrem Fortzug in das Ausland zuletzt in Dortmund Ihren Wohnsitz hatten.
2. Sie haben aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben und sind von ihnen betroffen.
Aus dieser zweiten Alternative könnte sich Ihr Wahlrecht ergeben, wenn Sie
Die notwendige Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland muss im Einzelfall persönlich aufgrund eigener Erfahrung und unmittelbar erworben worden sein. Eine rein passive Kommunikationsteilnahme, etwa durch den Konsum deutschsprachiger Medien im Ausland, ist nicht ausreichend.
Eine Betroffenheit kann sich daraus ergeben, dass ein Auslandsdeutscher aktuell (zum Beispiel aufgrund des Arbeitgebers) der deutschen Hoheitsgewalt unterliegt, ist aber nicht darauf beschränkt. Exemplarisch werden in der Gesetzesbegründung u.a. folgende Zielgruppen für diese zweite Alternative genannt:
Wenn Sie der Auffassung sind, dass Sie die Voraussetzungen der zweiten Alternative erfüllen, können Sie bis zum 21. Tag vor der Wahl einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Tatsachen, die eine persönliche und unmittelbare Vertrautheit mit und Betroffenheit von den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland belegen, müssen im Antrag glaubhaft gemacht werden.
Die Stadt Dortmund ist für Ihren Antrag dann zuständig, wenn Sie vor Ihrem Fortzug in das Ausland zuletzt in Dortmund Ihren Wohnsitz hatten. Sollten Sie noch niemals in Deutschland Ihren Wohnsitz gehabt haben, ist die Stadt Dortmund zuständig, wenn hier Ihr schwerpunktmäßiger Bezugspunkt zu den politischen Verhältnissen Deutschlands liegt. Sollte auch ein solcher Bezugspunkt nicht bestimmbar sein, ist die Gemeinde zuständig, wo der letzte Vorfahre in gerader Linie seinen letzten Wohnsitz hatte.
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