Bescheinigung zu §1025 oder §1026 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
Schriftlicher Kontakt ist möglich.
Örtliche begrenzte Rechte im Grundbuch können über eine Bescheinigung nach §1025 bzw. 1026 freigestellt werden, wenn das Grundbuch nicht (mehr) von den Rechten betroffen ist.
Liegt auf einem Grundstück ein örtlich begrenztes Recht (z. B. Wegerecht) und wird dieses Grundstück geteilt, so kann bescheinigt werden, dass dieses Recht nur noch auf bestimmten Teilflächen liegt, während andere Grundstücksflächen nicht belastet sind. ( §1026 BGB)
Während bei §1026 BGB das belastete Grundstück geteilt wird, behandelt §1025 BGB die Teilung des herrschenden Grundstücks. In diesem Falle verbleibt das Recht der Nutzung eines Rechtes nur auf dem Teil des Grundstücks, dem es zum Vorteil gereicht.
Die Erteilung der Bescheinigung ist gebührenpflichtig
Die Beantragung kann nur schriftlich erfolgen.
Ihr Anschreiben richten Sie bitte an das
Gebühren
gebührenpflichtig
Rechtsgrundlagen
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB
Kontakt
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