Eingliederungshilfe
Gerne können Sie auch persönlich bei uns vorbeikommen. Bitte nehmen Sie vorab Kontakt mit uns auf, um einen Termin zu vereinbaren.
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+49 231 50-10964
Psychologischer Beratungsdienst – Eingliederungshilfe,
Hotline-Zeiten:Montag: 14:00–15:00 Uhr
Dienstag: 14:00–15:00 Uhr
Mittwoch: 11:00–12:00 Uhr
Donnerstag: 14:00–15:00 Uhr
Freitag: 11:00–12:00 Uhr
Schriftlicher Kontakt ist möglich.
Service ist online verfügbar.
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit einer (drohenden) seelischen Behinderung können sich an die Fachstelle 35a wenden, um Unterstützung zu erhalten – zum Beispiel:
- bei Verhaltensproblemen, die den Alltag, die Schule oder die Freizeit erschweren
- bei seelischen oder sozialen Schwierigkeiten, die die Teilhabe in Schule, Ausbildung oder Freizeit einschränken
- wenn Hilfe zur selbstständigen Lebensführung oder Integration in die Gemeinschaft benötigt wird
Beratung und Unterstützung
Ein schriftlicher Antrag auf Hilfeleistungen nach § 35a SGB VIII ist von den Sorgeberechtigten oder jungen Menschen in der Fachstelle 35a zu stellen. Ein Antrag ist vollständig, wenn alle dafür erforderlichen Unterlagen vorliegen. Die Fachstelle 35a prüft dann gemäß § 35a SGB VIII, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hilfeleistungen vorliegen.
Gleichzeitig beraten wir Kinder, Jugendliche und ihre Sorgeberechtigten umfassend.
Gemeinsam suchen wir nach einer passenden Hilfe, die sich am individuellen Bedarf orientiert und den Alltag nachhaltig verbessert.
Eine Anspruchsvoraussetzung zur Hilfegewährung ist grundsätzlich eine aktuelle fachliche Stellungnahme zur Abweichung der seelischen Gesundheit
- eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
- eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder
- eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen verfügt
Die Stellungnahme der o.g. Expert/innen ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten zu erstellen.
Bei den Leistungen im Rahmen der Hilfen gemäß § 35a SGB VIII ist insbesondere der Grundsatz der Nachrangigkeit gegenüber anderen Leistungsträgern und Hilfemaßnahmen zu prüfen.
Jugendhilfe gemäß § 35a SGB VIII kann nur dann gewährt werden, wenn die Leistung anderer Leistungsverpflichteter nicht ausreichend sind, um die drohende seelische Behinderung zu mindern oder zu beheben.
Vorrangig sind ggf. folgende Leistungen und Angebote zu nutzen:
- abrechnungsfähige Maßnahmen der Krankenkassen (z. B. Psycho-/Verhaltens-/ Spieltherapie, psychomotorische Übungsbehandlungen, Ergotherapie zur Förderung der Koordination und Wahrnehmung, Krankengymnastik, Heilpädagogik)
- Förderangebote der Schule (z.B. Förderunterricht)
Haben Sie Fragen oder wünschen Sie eine erste Beratung? Wir sind gerne für Sie da:
Online-Services und Formulare
Psychologischer Beratungsdienst – Eingliederungshilfe
Anschrift und Erreichbarkeit44141 Dortmund
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