Natur und Landschaft
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung hat zum Ziel, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes zu erhalten.
Bauliche oder funktionale Veränderungen der natürlich vorkommenden Landschaft oder ihrer Elemente, z.B. in Form von Siedlungs- oder Verkehrswegebau, gelten deshalb als Eingriffe in Natur und Landschaft. Diese Eingriffe sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Sind erhebliche Beeinträchtigungen nicht vermeidbar, so müssen diese durch geeignete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kompensiert werden. Diese Maßnahmen können auch im Vorhinein eines Eingriffs durchgeführt werden und auf einem sog. Ökokonto gutgeschrieben werden. Das dient der zeitlichen Flexibilisierung der Eingriffsregelung. Falls die Kompensation eines Eingriffs durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen jedoch nicht möglich ist, müssen die Beeinträchtigungen durch die Zahlung von Ersatzgeld kompensiert werden. Das vereinnahmte Geld ist zweckgebunden und wird zur Aufwertung von Natur und Landschaft im Dortmunder Stadtgebiet verwendet.
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gibt den Rahmen für die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung vor, das Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) konkretisiert diese weiter. Die gesetzlichen Grundlagen zur Eingriffsregelung sind den §§ 13-18 BNatSchG sowie den §§ 30-34 LNatSchG zu entnehmen. Den gesetzlichen Rahmen für die baurechtliche Eingriffsregelung stellt das Baugesetzbuch (BauGB).
Angewendet wird die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung meist im sog. "Huckepackverfahren", d.h. sie wird im Rahmen anderer fachgesetzlicher Genehmigungsverfahren wie z.B. Planfeststellungsverfahren für den Straßenbau oder immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren durchgeführt. Bei Eingriffen, die keiner anderen fachgesetzlichen Genehmigung bedürfen, z.B. bei der Beseitigung landschaftsprägender Hecken im Stadtgebiet, ist die untere Naturschutzbehörde der Stadt Dortmund für die Anwendung der Eingriffsregelung verantwortlich.
Der Verursacher eines Eingriffs ist nach § 17 Abs. 4 BNatschG verpflichtet Ort, Art und Umfang des geplanten Eingriffs darzulegen und zu bewerten sowie die notwendigen Kompensationsmaßnahmen aufzuzeigen. Darüber hinaus sind vom Eingriffsverursacher Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen zu tätigen. Die Darstellung dieser Angaben erfolgt meist in einem Fachplan, dem sog. Landschaftspflegerischen Begleitplan. Umgesetzte Kompensationsmaßnahmen müssen von der unteren Naturschutzbehörde in einem Kompensationsverzeichnis aufgeführt werden.
Eine frühzeitige Beteiligung und kooperative Zusammenarbeit mit der Naturschutzbehörde trägt entscheidend dazu bei, zügig tragfähige und naturverträgliche Lösungen für jegliche Art von Eingriffsvorhaben zu finden.
Die Umsetzung der baurechtlichen Eingriffsregelung ist im Baugesetzbuch (BauGB) unter Bezugnahme auf die Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes geregelt. Die baurechtliche und die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung unterscheiden sich in einigen Punkten voneinander, z.B. unterliegen Vermeidung und Ausgleich im Baurecht der Abwägung. Laut § 1a Abs. 3 BauGB sind Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in der Abwägung zu berücksichtigen. Im Rahmen der Bauleitplanung werden u.a. Flächen bzw. Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen rechtsverbindlich dargestellt (Flächennutzungsplan) bzw. festgesetzt (Bebauungsplan). Im BauGB wird nicht zwischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen unterschieden, die Flächen zum Ausgleich umfassen auch die Ersatzmaßnahmen (§ 200a BauGB).
Neben einer anlassbezogenen Durchführung von Kompensationsmaßnahmen besteht auch die Möglichkeit, Kompensationsmaßnahmen im Vorhinein von Eingriffen durchzuführen und sie auf ein sog. Ökokonto buchen zu lassen. Von dort können sie dann zu einem späteren Zeitpunkt für ein konkretes Eingriffsvorhaben abgezogen, also als Ausgleich angerechnet werden. Die Gesetzesgrundlage zur Führung eines Ökokontos bildet die Ökokonto-Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Zuständig für die Einrichtung von Ökokonten auf Dortmunder Stadtgebiet sowie deren Führung ist die untere Naturschutzbehörde der Stadt Dortmund.
Hierbei handelt es sich nicht um eine amtliche Fassung der Verordnung. Diese ist allein der Druckfassung des Gesetzes- und Verordnungsblattes zu entnehmen.
Antragsunterlagen zur Prüfung von Anträgen auf Anerkennung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen (Ökokontoanträge) gem. § 32 LNatSchG NRW
Bitte reichen Sie mit einem formlosen Antrag folgende Unterlagen ein:
Gerne können Sie für Ihren Antrag auch die Anlage I zur aktuellen Ökokontoverordnung verwenden.
Zur langfristigen Sicherung der Maßnahme ist die Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit in das Grundbuch erforderlich.
Die Ökokontoführung (Anerkennungsverfahren, Maßnahmenabnahme und Prüfung) ist nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) gebührenpflichtig.
Bitte achten Sie darauf, bei der Umsetzung von Maßnahmen für ein naturschutzfachlich anzuerkennendes Ökokonto lediglich gebietseigene Gehölze des entsprechenden Vorkommensgebietes sowie zertifiziertes Regiosaatgut des entsprechenden Ursprungsgebietes zu verwenden.
Ist ein Eingriff in Natur und Landschaft nicht zu vermeiden und auch nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen, dann müssen die negativen Beeinträchtigungen durch die Zahlung eines Ersatzgeldes kompensiert werden. Gesetzesgrundlage zum Ersatzgeld bildet § 15 BNatSchG Abs. 6. Die Höhe des Ersatzgeldes bemisst sich an den durchschnittlichen Gesamtkosten der nicht durchgeführten Ausgleichs- und Ersatzmaßahme (incl. Flächenbereitstellung, Planung, Unterhaltung, Personalkosten etc.). Die untere Naturschutzbehörde der Stadt Dortmund führt gemäß § 34 Abs. 2 LNatSchG NRW ein Ersatzgeldverzeichnis. In diesem Verzeichnis werden jährlich bis zum 31.03. die Einnahmen und Verwendungen von Ersatzgeld aus dem vergangenen Jahr aufgelistet.
Gemäß § 34 LNatSchG führt die untere Naturschutzbehörde der Stadt Dortmund ein Verzeichnis über die im Stadtgebiet durchgeführten Kompensationsmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 BNatSchG. Dieses Kompensationsverzeichnis ist im Internet unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Vorgaben zu veröffentlichen.
Eine Überführung des bestehenden A+E-Flächenkatasters in ein Kompensationsverzeichnis ist in Bearbeitung, wobei die Übernahme bereits bestehender Kompensationsflächen in das Verzeichnis schrittweise nach fortlaufender Aufbereitung der Altdaten erfolgt.
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