Natur und Landschaft
Eingriffe in Natur und Landschaft
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung hat zum Ziel, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes zu erhalten.
Bauliche oder funktionale Veränderungen der natürlich vorkommenden Landschaft oder ihrer Elemente, zum Beispiel in Form von Siedlungs- oder Verkehrswegebau, gelten deshalb als Eingriffe in Natur und Landschaft. Diese Eingriffe sind von Seiten der*s Verursacher*in vorrangig zu vermeiden. Sind erhebliche Beeinträchtigungen nicht vermeidbar, so müssen diese durch geeignete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kompensiert werden. Diese Maßnahmen können bereits vor einem Eingriff umgesetzt und auf einem sogenannten Ökokonto gutgeschrieben werden. Dies dient der zeitlichen Flexibilisierung der Eingriffsregelung. Falls es nach einem Eingriff nicht möglich ist, Ersatzmaßnahmen zu leisten, muss Ersatzgeld gezahlt werden. Das vereinnahmte Geld ist zweckgebunden und wird zur Aufwertung von Natur und Landschaft im Dortmunder Stadtgebiet verwendet.
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gibt den Rahmen für die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung vor. Das Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) konkretisiert diese weiter. Die gesetzlichen Grundlagen zur Eingriffsregelung sind den Paragrafen 13-18 BNatSchG sowie den Paragrafen 30-34 LNatSchG zu entnehmen. Den gesetzlichen Rahmen für die baurechtliche Eingriffsregelung stellt das Baugesetzbuch (BauGB).
Weitere Informationen
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Angewendet wird die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung meist im sogenannten "Huckepackverfahren", d.h. sie wird im Rahmen anderer fachgesetzlicher Genehmigungsverfahren wie zum Beispiel Planfeststellungsverfahren für den Straßenbau oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durchgeführt. Bei Eingriffen, die fachgesetzlich nicht genehmigt werden müssen, ist die untere Naturschutzbehörde der Stadt Dortmund verantwortlich die Eingriffsregelung anzuwenden, zum Beispiel bei der Beseitigung landschaftsprägender Hecken im Stadtgebiet.
Die*der Verursacher*in eines Eingriffs ist nach Paragraf 17 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes verpflichtet, Ort, Art und Umfang des geplanten Eingriffs darzulegen, zu bewerten sowie die notwendigen Kompensationsmaßnahmen aufzuzeigen. Darüber hinaus sind vom / von der Eingriffsverursacher*in Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen zu tätigen. Die Darstellung dieser Angaben erfolgt meist in einem Fachplan, dem sogenannten Landschaftspflegerischen Begleitplan. Umgesetzte Kompensationsmaßnahmen müssen von der Unteren Naturschutzbehörde in einem Kompensationsverzeichnis aufgeführt werden.
Eine frühzeitige Beteiligung und kooperative Zusammenarbeit mit der Naturschutzbehörde trägt entscheidend dazu bei, zügig tragfähige und naturverträgliche Lösungen für jegliche Art von Eingriffsvorhaben zu finden.
Baurechtliche Eingriffsregelung
Die Umsetzung der baurechtlichen Eingriffsregelung ist im Baugesetzbuch (BauGB) unter Bezugnahme auf die Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes geregelt. Die baurechtliche und die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung unterscheiden sich in einigen Punkten voneinander, zum Beispiel unterliegen Vermeidung und Ausgleich im Baurecht der Abwägung. Laut Paragraf 1a Abs. 3 BauGB sind Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in der Abwägung zu berücksichtigen. Im Rahmen der Bauleitplanung werden unter anderem Flächen bzw. Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen rechtsverbindlich dargestellt (Flächennutzungsplan) bzw. festgesetzt (Bebauungsplan). Im BauGB wird nicht zwischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen unterschieden Die Flächen zum Ausgleich umfassen auch die Ersatzmaßnahmen (Paragraf 200a BauGB).
Ökokonto
Neben anlassbezogenen Kompensationsmaßnahmen besteht die Möglichkeit, Eingriffe bereits im Vorhinein auszugleichen und sie auf ein sogenanntes Ökokonto buchen zu lassen. Von dort können sie zu einem späteren Zeitpunkt für ein konkretes Eingriffsvorhaben abgezogen, also als Ausgleich angerechnet werden. Die Gesetzesgrundlage zur Führung eines Ökokontos bildet die Ökokonto-Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Zuständig für die Einrichtung von Ökokonten auf Dortmunder Stadtgebiet sowie deren Führung ist die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Dortmund.
Ökokontoverordnung samt Anlagen
Hierbei handelt es sich nicht um eine amtliche Fassung der Verordnung. Diese ist allein der Druckfassung des Gesetzes- und Verordnungsblattes zu entnehmen.
Downloads
Einrichtung von Ökokonten
Antragsunterlagen zur Prüfung von Anträgen auf Anerkennung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen (Ökokontoanträge) gemäß Paragraf 32 LNatSchG NRW
Bitte reichen Sie mit einem formlosen Antrag folgende Unterlagen ein:
- Übersichtskarte mit der geplanten Maßnahme (Maßstab 1:5.000 bis 1:50.000)
- Detailkarte (flurgenaue Darstellung) mit der geplanten Maßnahme (Maßstab 1:500 bis 1:2.500)
- Angaben zu Gemarkung, Flur und Flurstück des betroffenen Grundstücks
- Angabe der genauen Flächengröße
- Beschreibung des derzeitigen Zustandes der Fläche sowie die aktuelle ökologische Bewertung nach der "Biotoptypenliste für das Stadtgebiet Dortmund" (in Anlehnung an das Verfahren LUDWIG 1991: Methode zur ökologischen Bewertung der Biotopfunktion von Biotoptypen)
- Beschreibung der geplanten Maßnahme, der erforderlichen Pflege und des voraussichtlichen Zustandes nach 30 Jahren sowie ihre ökologische Bewertung nach der "Biotoptypenliste für das Stadtgebiet Dortmund"
- Berechnung der ökologischen Aufwertung durch die geplante Maßnahme
- Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Erfolgskontrolle (Monitoring)
- Nachweis der uneingeschränkten Verfügungsbefugnis über das Grundstück
- Erklärung, dass Sie nicht aufgrund anderer Rechtsgrundlagen zur Durchführung dieser Maßnahme sowie bereits zu einer Ausgleichsmaßnahme an dem betroffenen Standort verpflichtet sind
- Einwilligung zur Erfassung und Verarbeitung personenbezogener Daten und Weitergabe an Dritte für Zwecke der Auskunftserteilung nach Paragraf 6 Abs. 1 Ökokonto VO
Gerne können Sie für Ihren Antrag auch die Anlage I zur aktuellen Ökokontoverordnung verwenden.
Um die Maßnahme langfristig zu sichern, ist die Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit in das Grundbuch erforderlich.
Die Ökokontoführung (Anerkennungsverfahren, Maßnahmenabnahme und Prüfung) ist nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) gebührenpflichtig.
Bitte achten Sie bei der Umsetzung von Maßnahmen für ein naturschutzfachlich anzuerkennendes Ökokonto darauf, lediglich gebietseigene Gehölze des entsprechenden Vorkommensgebietes sowie zertifiziertes Regiosaatgut des entsprechenden Ursprungsgebietes zu verwenden.
Ersatzgeld
Ist ein Eingriff in Natur und Landschaft nicht zu vermeiden und auch nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen, muss für die Beeinträchtigungen ein Ersatzgeld gezahlt werden. Gesetzesgrundlage zum Ersatzgeld bildet Paragraf 15 BNatSchG Abs. 6. Die Höhe des Ersatzgeldes bemisst sich an den durchschnittlichen Gesamtkosten der nicht durchgeführten Ausgleichs- und Ersatzmaßahme (inklusive Flächenbereitstellung, Planung, Unterhaltung, Personalkosten etc.). Die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Dortmund führt gemäß Paragraf 34 Abs. 2 LNatSchG NRW ein Ersatzgeldverzeichnis. In diesem Verzeichnis werden jährlich bis zum 31. März die Einnahmen und Verwendungen von Ersatzgeld aus dem vergangenen Jahr aufgelistet.
Kompensationsverzeichnis
Gemäß Paragraf 34 LNatSchG führt die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Dortmund ein Verzeichnis über die im Stadtgebiet durchgeführten Kompensationsmaßnahmen nach Paragraf 15 Absatz 2 BNatSchG. Dieses Kompensationsverzeichnis ist im Internet unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Vorgaben zu veröffentlichen.
Eine Überführung des bestehenden A+E-Flächenkatasters in ein Kompensationsverzeichnis ist in Bearbeitung, wobei die Übernahme bereits bestehender Kompensationsflächen in das Verzeichnis schrittweise nach fortlaufender Aufbereitung der Altdaten erfolgt.
Stadt Dortmund - Umweltamt - Umwelt- und Landschaftsplanung
Anschrift und Erreichbarkeit44135 Dortmund
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