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Klimawandel gefährdet Dortmunder Fließgewässer

Der Klimawandel macht auch vor den Fließgewässern in Dortmund nicht Halt. Aufgrund der steigenden Verdunstung im Sommer trocknen Flüsse, Bäche und Gräben immer häufiger aus oder führen nur noch wenig Wasser.

Gewässer
Bild: Stadt Dortmund
Bild: Stadt Dortmund

Trockenheit gefährdet Wasserreserven und Ökosystem

Der Klimawandel und seine Folgen sind auch in den Dortmunder Fließgewässern zu beobachten. Aufgrund der hohen Verdunstung in den Sommermonaten fallen unsere Fließgewässer wie Flüsse, Bäche oder Gräben immer häufiger trocken oder führen nur noch wenig Wasser. Auch kräftige vereinzelte Regenschauer wie in diesem Jahr sorgen nur für eine kurze und kleine Besserung.

Zwar leiden auch die sogenannte Kleingewässer wie Tümpel oder Teiche, hier jedoch geht es speziell um die Fließgewässer. Dortmund hat hiervon rund 650 Stück mit einer Gesamtlänge von gut 400 km.

Die weitgehend geringe, noch in den Gewässern vorhandene Fließbewegung muss unbedingt erhalten bleiben, damit die Lebensgemeinschaft aus Tieren und Pflanzen in der Gewässersohle überleben kann. Die Wasserentnahme aus einem Bach mit geringer Wasserführung stellt eine schädigende Gewässerveränderung dar und ist nicht zulässig. Darauf weist die Untere Wasserbehörde im Umweltamt der Stadt Dortmund hin. In der Zeit von Juni bis Oktober sind die Voraussetzungen für ein erlaubnisfreies Entnehmen von Wasser aus unseren Fließgewässern generell nicht gegeben.

Verbot der Wasserentnahme aus Gewässern

Ein unerlaubtes Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Dies gilt auch für den sogenannten Gemeingebrauch, wie das Fördern mit Eimern, kleinen Pumpen oder ähnlichen Geräten.

Vor wenigen Tagen hatte die Bezirksregierung Arnsberg eine Allgemeinverfügung mit einem Verbot der Wasserentnahme aus den großen Fließgewässern Ruhr, Sieg und Lenne erlassen. Eine gesonderte Allgemeinverfügung für die kleineren Fließgewässer ist nicht erforderlich, denn das Verbot gilt hier ohnehin schon generell – wie zuvor erläutert.

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