Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Persönliche Vorsprache ist möglich.
Schriftlicher Kontakt ist möglich.
Firmen und Privatpersonen können einen Antrag auf Erteilung eine Ausnahmegenehmigung gem. § 46 der StVO stellen, um zum Beispiel zur Belieferung Fußgängerzonen zu Befahren oder in Fußgängerzonen zu halten, trotz eingeschränktem Halteverbots zu halten oder im Bereich von Parkscheinautomaten zu parken, ohne diesen zu bedienen oder auf gekennzeichneten Bewohnerparkplätzen zu parken.
Online-Services und Formulare
Gebühren
Die Verwaltungsgebühr beträgt mind. 30,00 Euro und erhöht sich je nach Dauer und Anzahl der Fahrzeuge.
Unterlagen
Antrag
Begründung
Kopie Fahrzeigschein/e mit aktuellem TÜV-Stempel
ggf. Lageskizze
Fristen
Der vollständige Antrag ist mindestens 20 Werktage vor der gewünschten Gültigkeit einzureichen.
Voraussetzungen
An Ausnahmegenehmigungen sind enge Maßstäbe anzulegen, daher ist bei Antragstellung zum Befahren der Fußgängerzone, das Halten in den eingeschränken Zonen, das Parken auf öffentlichen Parkplätzen ausführlich zu begründen, ggf. ist eine Lageskizze beizufügen. Gründe sind z. B. Ausführung von handwerklichen Tätigkeiten, Anlieferungen oder zum Be- und Entladen
Rechtsgrundlagen
§ 46 StVO
Kontakt
Stadt Dortmund - Tiefbauamt - Straßenverkehrsbehörde - Handwerkerparkausweis, Befahren Fußgängerzonen, Halterverbot Umzüge
Anschrift und Erreichbarkeit44137 Dortmund
Öffnungszeiten nur nach Terminvereinbarung.
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