Bauantrag Werbeanlagen
Persönliche Vorsprache ist möglich.
Schriftlicher Kontakt ist möglich.
Service ist online verfügbar.
Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettel-, Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.
Grundsätzlich bedarf die Errichtung bzw. Aufstellung von Werbeanlagen einer Baugenehmigung.
Die Errichtung der nachfolgend genannten Werbeanlagen ist jedoch verfahrensfrei.
- Werbeanlagen und Hinweiszeichen bis zu einer Größe von 1 m²,
- Werbeanlagen, die nach ihrem Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich,
- Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind,
- Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 10 m, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden.
Anbringung an Denkmäler
Baugenehmigungsfreie und -pflichtige Werbeanlagen an Baudenkmälern oder in deren Nähe bedürfen einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Diese ist bei der
Werbeanlagen im Bereich von Gestaltungssatzungen (z.B. Westenhellweg) sind immer baugenehmigungspflichtig.
Es empfiehlt sich vor der Errichtung oder Aufstellung einer Werbeanlage eine Beratung einzuholen.
Sie haben die Möglichkeit den Antrag digital über das
Nähere Informationen zum digitalen Bauantrag erhalten Sie in unserem Online-Beitrag
Hinweise Unterschrift und Bauvorlageberechtigung
Angesichts des Wegfalls des gesetzlichen Schriftformerfordernisses müssen die Vordrucke nicht unterschrieben werden. Die Unterschriftsfelder in den amtlichen Vordrucken tragen lediglich dem Umstand Rechnung, dass vielfach der Wunsch besteht, Anträge unterschreiben zu können, auch wenn dies nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben ist.
Die Bauvorlageberechtigung gemäß § 67 BauO NRW besteht für Werbeanlagen nur in Einzelfällen.
Online-Services und Formulare
Stadt Dortmund - Stadtplanungs- und Bauordnungsamt - Bauaufsicht
Anschrift und Erreichbarkeit44137 Dortmund
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MontagGeschlossen
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DienstagGeschlossen
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MittwochGeschlossen
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Donnerstagbis
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FreitagGeschlossen
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SamstagGeschlossen
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SonntagGeschlossen
Individuelle Gesprächstermine nach Vereinbarung möglich.
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