Service

Bauantrag im Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren

persönlich

Personliche Vorsprache ist möglich.

schriftlich

Schriftlicher Kontakt ist möglich.

online

Das Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren findet auf die überwiegende Mehrzahl der Bauvorhaben Anwendung.

Es betrifft die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden (z. B. Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage), aber auch von kleineren gewerblichen Vorhaben u. ä. Die Bauaufsicht prüft dabei nur einen Teil der baurechtlichen Vorschriften. Die Einhaltung des übrigen materiellen Baurechts muss die Bauherrschaft bzw. der von ihr beauftragte Entwurfsverfassende und weitere Sachverständige (z. B. Statiker*in) sicherstellen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kommt auch eine Genehmigungsfreistellung in Betracht. Gegebenfalls kann ein Bauvorhaben verfahrensfrei sein. Näheres hierzu finden Sie in unserem BauglossarBegriffe des Bauordnungs- und Bauplanungsrechts von A bis Z

Das Baugenehmigungsverfahren mit vollem Prüfumfang wird bei der Errichtung und Änderung von sogenannten großen Sonderbauten (z. B. Büro- und Verwaltunsgebäude, Hochhäuser, Hotels und große Gewerbebetriebe) durchgeführt. In einem solchen Verfahren findet eine umfasssende bauaufsichtliche Prüfung statt, wofür unter anderem die Vorlage eines Brandschutzkonzeptes zwingend erforderlich ist. In diesem Fall müssen Sie ein anderes Antragsformular wählen.

Sie haben die Möglichkeit den Bauantrag im Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren digital über das Bauportal.NRW einzureichen oder den klassischen postalischen Weg zu wählen.

Informationen zum digitalen Bauantrag haben wir Ihnen in unserem Online Beitrag Bauantrag digital/analog zusammengestellt.

Den Bauantrag in Papierform müssen Sie mit allen erforderlichen Bauvorlagen bei dem Stadtplanungs- und Bauordnungsamt der Stadt Dortmund einreichen. Unter Unterlagen finden Sie eine Auflistung der notwendigen Bauvorlagen, die einzureichen sind.

Hinweis Bauvorlagen

Bauvorlagen müssen in der Regel von einem*einer Entwurfsverfasser*in angefertigt werden. Dabei handelt es sich um Architekten*innen oder Ingenieure*innen, die eine sogenannte Bauvorlagenberechtigung besitzen (Nachweis über die notwendige Fachkompetenz).

Unter Informationsblätter können Sie sich über den Verfahrensablauf im Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren informieren.

Zusätzlich stellt Ihnen das Land NRW im Bauportal weitere Informationen zur Verfügung.

Planen & Bauen

Online-Services und Formulare

Gebühren

Die Bearbeitung eines Bauantrages ist stets gebührenpflichtig. Maßgeblich für die Höhe der Gebühr sind Art und Umfang des Bauvorhabens. Zusätzliche Gebühren können z. B. für die Zulassung von Abweichungen oder die Erteilung von Befreiungen anfallen.

Die berechneten Gebühren werden Ihnen als Gebührenbescheid von unserer Gebührenstelle zugesandt.

Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig und ist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit an die Stadtkasse der Stadt Dortmund im Gebäude Olpe 1 (Kassenautomat) bar zu entrichten oder auf das Konto der Stadt Dortmund zu überweisen (gemäß § 17 des Gebührengesetzes NRW).

Sie möchten sich im Vorfeld genauer mit der Gebührenberechnung beschäftigen? Hier haben wir für Sie detaillierte Informationen zur Gebührenberechnung zusammengefasst: Gebühreninformationen

Für weitere Informationen oder Fragen stehen Ihnen die Sachbearbeiter*innen der Gebührenstelle gerne zur Verfügung. Die Kontaktdaten finden Sie im Dokument "Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung" unter dem vorangestellten Link.

Informationsblätter

Unterlagen

Neben dem Bauantragsformular sind folgende notwendige Unterlagen einzureichen:

  • Lageplan
  • Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
  • Baubeschreibung und bei gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben eine Betriebsbeschreibung
  • Berechnung und Angaben zur Kostenermittlung
  • Formular zur Hochbaustatistik

Diese Aufstellung ist nicht abschließend. Je nach Vorhaben können zusätzliche Bauvorlagen eingefordert werden (§ 1 BauPrüfVO 2021).

Bei der Antragstellung in Papierform reichen Sie die Unterlagen bitte in 3-facher Ausfertigung ein.

Sollten Sie Fragen zur Antragsstellung haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Fristen

Bearbeitungsdauer

Die Bauaufsichtsbehörde prüft den Bauantrag und die Bauvorlagen in der Regel innerhalb von 10 Arbeitstagen auf Vollständigkeit. Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, wird ein Beteiligungsverfahren mit den sachberührten Dienststellen initiiert. Sobald die Bauvorlagen vollständig und alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen und alle weiteren nachgeforderten Unterlagen vorliegen, wird Ihr Antrag voraussichtlich innerhalb von 6 Wochen entschieden.

Geltungsdauer

Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht 3 Jahre nach Ausstellung mit dem Bau begonnen oder die Bauarbeiten für mehr als 1 Jahr ausgesetzt haben. Entspricht die erteilte Baugenehmigung auch weiterhin der geltenden Rechtslage können Sie eine Verlängerung beantragen.

Voraussetzungen

Das Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gilt für alle genehmigungsbedürftigen Anlagen, insbesondere für Wohngebäude bis zur Hochhausgrenze (22m) und für kleinere Gebäude und bauliche Anlagen sowie von kleineren gewerblichen Vorhaben u. ä..

Kontakt

Stadt Dortmund - Stadtplanungs- und Bauordnungsamt - Bauaufsicht

Anschrift und Erreichbarkeit
Anschrift:
Burgwall 14
44135 Dortmund
Nur nach Terminvereinbarung
  • Montag
    Geschlossen
  • Dienstag
    Geschlossen
  • Mittwoch
    Geschlossen
  • Donnerstag
    bis
  • Freitag
    Geschlossen
  • Samstag
    Geschlossen
  • Sonntag
    Geschlossen

Individuelle Gesprächstermine nach Vereinbarung möglich.

Häufig gestellte Fragen

Wann muss ein Antrag gestellt werden?

Ein Antrag für bauliche Anlagen ist grundsätzlich erforderlich bei

- der Errichtung

- der Änderung und

- der Nutzungsänderung

Das Baugenehmigungsverfahren ist in der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) geregelt, Ausnahmen in den §§ 61, 62, 63 und 64. Sprechen Sie uns an, falls Sie Fragen haben.

Wann muss ein*e Achitekt*in beauftragt werden? Was bedeutet Entwurfsverfasser*in?

In der Regel benötigen Sie eine*n Entwurfsverfasser*in. Hier handelt es sich um die Person, die für Sie die Bauvorlagen zusammenstellt und die Baupläne zeichnet, also um Architekt*innen, Ingenieure*innen, die eine Bauvorlageberechtigung besitzen.

Nur bei wenigen, kleineren Bauvorhaben kann darauf verzichtet werden. Diese Vorhaben werden in § 67 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 der Bauordnung (BauO NRW) aufgelistet.

**Wichtig**

Die Vollständigkeit und Qualität der Bauvorlagen - auch bei kleineren Vorhaben - ist entscheidend für die Prüffähigkeit. Um einen prüffähigen Bauantrag einreichen zu können, empfehlen wir deshalb bei allen Anträgen eine bauvorlageberechtigte Person mit der Erstellung der Bauvorlagen zu beauftragen.

Was passiert, wenn mein Bauantrag unvollständig ist bzw. Unterlagen fehlen?

Ihr Vorhaben kann nur geprüft und beschieden werden, wenn er vollständig ist. Stellen wir bei der Prüfung fest, dass Unterlagen fehlen, so erhalten Sie von uns ein Schreiben mit der Bitte die fehlenden Unterlagen in einer angemessenen Frist nachzureichen. Sollten die nachgeforderten Unterlagen innerhalb der mitgteilten Frist nicht eingereicht werden, so gilt Ihr Bauantrag als zurückgenommen.

Von wem wird mein Bauantrag bearbeitet?

Unsere Bauaufsicht ist in vier Bauaufsichtsbezirke (Innenstadt, Eving/Mengede, Hörde/Hombruch, Aplerbeck/Brackel/Hörde) und der Sonderbauaufsicht für alle Bauaufsichtsbezirke (Sonderbauten, Wiederkehrende Prüfungen, Werbeanlagen, Brandschauen, etc.) unterteilt.

Nach der Erfassung Ihres Antrages erfolgt die Weiterleitung an die zuständige Sachbearbeitung. Die Kontaktdaten der zuständigen Sachbearbeitung finden Sie auf allen unseren Schreiben sowie zukünftig in der Bauauskunft.

Mein*e Nachbar*in baut, darf sie*er das? Warum wurde eine Baugenehmigung erteilt, ohne mich zu beteiligen?

Die*Der Nachbar*in darf bauen,

- wenn sie*er ein verfahrensfreies Vorhaben gemäß § 62 BauO NRW oder

- wenn sie*er eine Genehmigungsfreistellung gem. § 63 BauO NRW oder

- wenn sie*er eine Baugenehmigung bsitzt.

Verfahrensfreie Vorhaben gem. § 62 BauO NRW sind unter anderem ein Gebäude bis zu 75 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume (Hinweis: Dies gilt nicht im Außenbereich), eine Einfriedung, nicht überdachte Stellplätze bis 100 Quadratmeter Fläche, ein Wasserbecken bis zu 100 Kubikmeter Fassungsvermögen. Auch bei verfahrensfreien Vorhaben sind alle sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften – unter anderem Abstandsflächen – zu beachten und einzuhalten. Besitzt die*der Nachbar*in eine Baugenehmigung muss sie*er dieses bei Durchführung der Bauarbeiten durch ein sichtbar angebrachtes Baustellenschild (roter Punkt) dokumentieren.

Bei Genehmigungsfreistellungen sind die planungsrechtlichen Einschränkungen, die sich z. B. durch einen B-Plan ergeben oder den Außenbreich betreffen, zu beachten. Zudem obliegt dem*der Bauherr*in die Informationsplicht den*die Nachbarn*in über das geplante Vorhaben zu informieren.

Mein*e Nachbar*in möchte meine Zustimmung für ihr*sein Bauvorhaben. Nachbarzustimmung, was steckt dahinter?

Die Bauaufsicht fordert bei geplanten Vorhaben immer dann die Nachbarzustimmung, wenn nachbarschützende Vorschriften betroffen sind, in der Regel sind dieses die Abstandsflächenvorschriften. In Einzelfällen ist es auch möglich, dass Nachbarzustimmungen in einem anderen Zusammenhang gefordert werden.

Die Abstandsflächenvorschriften dienen insbesondere dem Schutz des Nachbarn – hierdurch sollen unter anderem Belichtung und Belüftung, Brandschutz, und so weiter, oder um es allgemein zu formulieren "sozialverträgliche Abstände" gewährleistet werden. Wegen der komplexen Vorschriften kommt es vor, dass eine geplante, nur sehr geringfügig oder gar nicht störende Bebauung eine Nachbarzustimmung erfordert, während eine weitaus stärkere Belastung abstandsflächenrechtlich ohne Zustimmung zulässig ist.

Wenn Sie die Nachbarzustimmung erteilen, haben Sie sich – auch für Ihre Rechtsnachfolger - für die Zukunft festgelegt, das heißt, Sie können anschließend nicht mehr gegen die Nachbarbebauung vorgehen.

Für weitergehende Fragen stehen Ihnen unsere Sachbearbeiter*innen innerhalb der zuständigen Bauaufsichtsbezirke zur Verfügung.

Was kann ich tun, wenn ich mich durch Baulärm oder anderen Beeinträchtigungen belästigt fühle?

Jede Baustelle verursacht Beeinträchtigungen für ihre Umgebung. Jede*r Bauleiter*in ist gehalten die Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten und wird deshalb auch daran interessiert sein, die lärmintensiven Arbeiten so schnell wie möglich abzuschließen.

Lärmintensive Abbruch- und Bauarbeiten dürfen nur werktags (Montag bis Samstag) durchgehend von 07.00 bis 20.00 Uhr durchgeführt werden. Ausnahmen hiervon sind nur mit Genehmigung des Umweltamtes gestattet. Während der Bauphase sind wirksame Maßnahmen zur Vermeidung von Lärm- und Staubentwicklungen vorzunehmen.

Wenn die Belästigungen durch eine Baustelle über das zumutbare Maß hinausgehen, können Sie sich an die Gemeinsame Untere Umweltschutzbehörde der Städte Bochum, Dortmund und Hagen wenden.

Wann habe ich Akteneinsichtsrecht? Wo kann ich Akten einsehen?

Die Bauaufsicht hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist (§ 29 i. V. m. § 13 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW).

Die Beteiligten können sich auch vertreten lassen; dies ist durch Vollmacht nachzuweisen.

Akteneinsicht in ein laufendes Verfahren wird in der Regel durch die*den zuständige*n Sachbearbeiter*in im jeweiligen Bauaufsichtsbezirk nach Terminabsprache gewährt.

Einsicht in die vorhandenen abgeschlossenen Bauakten (Archivakten) können Eigentümer*innen oder deren Bevollmächtigte nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises im Bauaktenarchiv nehmen.

Neben den vorstehenden Regelungen gewährt das Informationsfreiheitsgesetz unter bestimmten Voraussetzungen ein Informationsrecht.

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Steht Ihr Fahrzeug nicht mehr dort, wo Sie es geparkt haben? Die Polizei kann Ihnen Auskunft geben, ob es gestohlen oder abgeschleppt wurde.

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Änderung der Lagebezeichnung

Antrag auf Änderung der Lagebezeichnung eines Grundstücks im Liegenschaftskataster und Grundbuch ist beim Katasteramt zu stellen – mehr Details hier.

Änderung der Nutzungsart

Wir informieren zur Änderung der Nutzungsart (tatsächliche Nutzung eines Grundstücks) im Liegenschaftskataster, Grundbuch & für die Finanzverwaltung.

Anerkennung von Angeboten nach der AnFöVO

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