Bevölkerungsschutz
Persönliche Vorsprache ist möglich.
Schriftlicher Kontakt ist möglich.
Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren in einem Verteidigungsfall
- Schutz von Leben und Gesundheit
- Erhalt von Sach- und Kulturwerten
- Erhalt der Funktionsfähigkeit von Behörden
Voraussetzungen
Feststellung des Verteidigungsfalles gem. Grundgesetz oder gem NATO- Vertrag
Rechtsgrundlagen
- § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung ( Landesorganisationsgesetz) vom 10.07.62, SGV.NW. 2005
- Gesetz über den Zivilschutz i.d.F. vom 09.08.76, BGBl. I S. 2109
- Gesetz über bauliche Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung i.d.F. 21.12.74, BGBl. I S. 3656
- Bundesleistungsgesetz vom 27.09.61 ,BGBl. I S. 1769
- Wirtschaftssicherstellungsgesetz vom 09.07.68, BGBl. I S. 787
- Ernährungssicherstellungsgesetz vom 04.10.68, BGBl. I S. 1075
- Energiesicherungsgesetz vom 20.12.74, BGBl. I S. 3681
- Verkehrssicherstellungsgesetz vom 08.10.68, BGBl. I S. 469
- Arbeitssicherstellungsgesetz vom 09.07.68, BGBl. I S. 787
- Wassersicherstellungsgesetz vom 24.08.65, BGBl. III 753-4
- Gesetz zu der Konvention von 14.05.54 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 14.04.67, BGBl. II S. 1025
Kontakt
Stadt Dortmund - Feuerwehr
Anschrift und Erreichbarkeit44147 Dortmund
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Montagbis und bis
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Dienstagbis und bis
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Mittwochbis und bis
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Donnerstagbis und bis
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Freitagbis
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SamstagGeschlossen
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SonntagGeschlossen
Öffnungszeiten: Verwaltung, Rettungsdienstgebührenstelle, Vorbeugender Brandschutz und Werkstätten
Weitere Services
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