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Häufig gestellte Fragen

Einrichtung einer Tempo-30-Strecke

Die StVO verpflichtet die Städte, ein leistungsfähiges Vorbehaltsnetz zur Verfügung zu stellen, auf dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h beträgt. Geschwindigkeitsbeschränkungen durch Verkehrszeichen dürfen nur dann angeordnet werden, wenn auf einer bestimmten Straßenstrecke Umstände gegeben sind, die von den allgemein auf entsprechenden Strecken vorhandenen Situationen deutlich abweichen.

Folgende Umstände könnten eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit begründen:

- signifikant erhöhte Unfallrate

- besondere Unfallgefahr durch die Straßenführung

- Fahrbahnzustand

- Überschreitung der Lärmpegel

- Überschreitung der Luftgrenzwerte

Es handelt sich stets um konkrete Einzelfallbewertungen. Dabei liegt die Entscheidungskompetenz bei der Straßenverkehrsbehörde im Tiefbauamt. Die Vielschichtigkeit der betroffenen Fachgebiete erfordert immer ein entsprechendes Beteiligungsverfahren. So sind die ggf. betroffenen Fachbereiche, wie bspw. das Ordnungsamt, das Umweltamt, das Stadtplanungs- und Bauordnungsamt, der Straßenbaulastträger sowie die Verkehrsdirektion der Polizei ins Verfahren einzubinden.

Einzelumstände sind entsprechend zu bewerten. So sind Geschwindigkeitsbeschränkungen aufgrund der Fahrbahnbeschaffenheit nur temporär, da nach Fahrbahnsanierung die bauliche Substanz in der Regel wieder eine Erhöhung der Höchstgeschwindigkeit zulässt (abschließende Entscheidung des Straßenbaulastträgers). Die Begründung einer Temporeduzierung auf Basis der vorhandenen Lärmbelastung wird bspw. dann hinfällig, wenn die Lärmbelastung durch weitere Maßnahmen (Verkehrslenkung, Verwendung lärmarmer Asphaltdeckschichten, Straßenraumgestaltung) unter den entsprechenden Lärmschwellenwert gebracht werden kann. Mit jeder neuen Ausweisung von Tempo-30 geht grds. auch das Risiko einer Verkehrsverdrängung ins untergeordnete Verkehrsnetz (i.d.R. Wohngebiete) einher. Ausweichverkehre können an anderer Stelle zu erhöhten Verkehrsbelastungen führen, welche u.U. im Ergebnis neue Verkehrsprobleme mit sich bringen.

Entscheidend bei Neuausweisung von Tempo-30-Strecke sind ordnungsrechtliche Kontrollen. Geschwindigkeitsreduzierungen sollten mittels mobiler Geschwindigkeitsüberprüfungen nachgehalten werden, damit ein Erziehungseffekt bzgl. der neuen Anordnung entsteht. Flächendeckende Kontrollen können jedoch nur bei ausreichenden personellen Kapazitäten gewährleistet werden.

Durch die zuletzt in Kraft getretene Änderung der StVO sind die straßenverkehrsrechtlichen Voraussetzungen für eine erleichterte Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen (Tempo-30) an Hauptstraßen im Nahbereich von sozialen Einrichtungen wie Kindergärten, Kindertagesstätten, Schulen, Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenhäusern geschaffen worden. Hierzu wurde die hohe Anordnungshürde für Beschränkungen des fließenden Verkehrs durch Neufassung des § 45 Abs. 9 der StVO für diesen Bereich abgesenkt.

Parken in privater Zufahrt / vor Garage (auch gegenüber)

Gemäß § 12 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist das Parken u.a. vor Grundstücksein- und -ausfahrten nicht erlaubt, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber. Eine Fahrbahn gilt als schmal, wenn neben dem am rechten Fahrbahnrand geparkten Fahrzeuge eine Restbreite von 3,05 m nicht eingehalten werden kann.

Nach § 39 Abs. 1 StVO obliegt allen Verkehrsteilnehmern die Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften nach der StVO eigenverantwortlich zu beachten. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nach § 45 Abs. 9 StVO nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Lt. der Verwaltungsvorschrift zur StVO zu den §§ 39 bis 43 StVO sind Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, nicht von der Straßenverkehrsbehörde anzuordnen.

Demnach liegt in solchen Fällen eine Ordnungswidrigkeit vor, welche keiner weiteren verkehrlichen Maßnahme bedarf. Für die Durchsetzung von ordnungsrechtlichen Maßnahmen ist das Ordnungsamt (Verkehrsüberwachung: verkehrsueberwachung@stadtdo.de) zuständig.

Wiederholung von Geschwindigkeitsbeschilderung in Tempo-30-Zone

Gemäß der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (Vwv StVO) zum Zeichen 274.1 (Beginn einer Tempo-30-Zone) ist am Anfang einer Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit das Verkehrszeichen so aufzustellen, dass es bereits auf ausreichende Entfernung vor dem Einfahren in den Bereich wahrgenommen werden kann. Dazu kann es erforderlich sein, dass das Zeichen von Einmündungen oder Kreuzungen abgesetzt oder beidseitig aufgestellt wird. Zusätzliche Zeichen, die eine Begründung für die Zonengeschwindigkeitsbeschränkung enthalten, sind unzulässig.

Einrichtung eines Fußgängerüberweges (FGÜ), sog. Zebrastreifen

Die Einrichtung eines Fußgängerüberweges (FGÜ), sog. Zebrastreifen, richtet sich nach der Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen. Demnach sind gewisse verkehrliche Voraussetzung für eine Umsetzung erforderlich. Der FGÜ muss aus einer Entfernung von mindestens 50 Metern erkannt werden können und die Sichtweite von und auf die Warteflächen ist aus einer Entfernung von mindestens 30 Metern zu gewährleisten. Des Weiteren wird ein FGÜ erst ab einer Verkehrsstärken von 450 Fahrzeugen/h empfohlen, wenn mindestens 50 Personen die Fahrbahn in dieser Zeit überqueren. Die Ermittlung der Verkehrsstärken bedarf einer entsprechenden Verkehrszählung. Außerdem ist zur Ausführung eines DIN-gerechten FGÜ eine entsprechende Beleuchtung erforderlich. Diese ist heller als eine übliche Straßenbeleuchtung und muss normgerecht eingewinkelt werden, um Blendeffekte zu vermeiden. Nach Feststellung der verkehrlichen Voraussetzungen benötigt die Einrichtung eines FGÜ einen gewissen zeitlichen Vorlauf. Speziell die neue Beleuchtung muss fachgerecht geplant und ausgeführt werden.

Legalisierung von Gehwegparken

Gehwegparken (vollständig oder halbseitig) kann bei Vorliegen der erforderlichen Abmessungen legalisiert werden. Es muss immer neben dem parkenden Fahrzeug eine Restgehwegbreite von 2 m und auf der Fahrbahn eine Durchfahrtsbreite neben dem Fahrzeug von 3,05 m verbleiben. Sollte der Gehweg folgende Merkmale aufweisen,

- Belag aus Gehwegplatten oder Mosaikpflaster

- Bordstein aus Naturstein mit scharfen Kanten oder einer Höhe über 12 cm, ist eine Legalisierung nicht möglich.

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