Hilfen für Frauen in Notlagen
Persönliche Vorsprache ist möglich.
Schriftlicher Kontakt ist möglich.
Hilfen für Opfer von häuslicher Gewalt, Menschenhandel (Zwangsprostitution) oder bei Ausstieg aus der Prostitution
Befinden Sie sich in einer von Gewalt besetzten Notsituation, bieten wir Ihnen eine persönliche Beratung und Betreuung an.
Wenn eine der hier nachfolgend aufgeführten Problemsituationen für Sie zutrifft:
- Gewaltbesetzte Partnerschaft
- Wegweisung
- Zwangsprostitution
- Austieg aus der Prostitution
Für "Opfer von Menschenhandel" können andere Leistungen in Betracht kommen.
Online-Services und Formulare
Gebühren
Die Beratung und Bearbeitung Ihres Anliegens sind kostenfrei.
Links
Unterlagen
Werden nach telefonischem oder persönlichem Kontakt benannt.
Fristen
Die Bearbeitungszeit ist abhängig von Ihrer Mitwirkung als Leistungsberechtigte. Liegen alle Unterlagen die wir von Ihnen benötigen vor, können Sie die Bearbeitungszeiten im Einzelfall erfragen.
Voraussetzungen
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende im Rahmen des Sozialgesetzbuches II (hier : ALG II) werden auf Antrag bewilligt, wenn Sie erwerbsfähig im Sinne des Gesetzes sind. Dies wird vorausgesetzt, wenn Sie unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein können. Als Einkommen werden alle Einnahmen in Geld (z. B. Kindergeld, Unterhalt) oder Geldeswert berücksichtigt. Leistungen der Grundsicherung im Alter hingegen werden nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder bei dauerhafter Erwerbsminderung im Rahmen des Sozialgesetzbuch XII gewährt. Auch hier werden als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert berücksichtigt.
Bei der Hilfe für Opfer von Menschenhandel wird für ausländische Frauen, denen nur eine Duldung erteilt wurde, Grundleistung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bewilligt. Bei EU Bürgerinnen kommen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (ALG II) in Betracht, wenn eine Arbeitserlaubnis vorliegt – ansonsten bestehen Ansprüche nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches XII.
Rechtsgrundlagen
- §§ 7 ff., 16, 19 ff., Sozialgesetzbuch II (SGB II)
- §§ 11, 27 ff., 41 ff. Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)
- §§ 1, 1a, 2, 3, 4, 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
- §§ 19, 27, 31, 50 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
Kontakt
Stadt Dortmund - Sozialamt - Sozialarbeiterische Hilfen und Beratung, Frauen in Notlagen
Anschrift und Erreichbarkeit44137 Dortmund
Offene Sprechstunde Dienstags und Donnerstags 9 – 11 Uhr, sowie Termine nach Vereinbarung im Rahmen der allgemeinen Dienstzeiten.
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