Hilfen in Dauerpflegeeinrichtungen / Pflegewohngeld
Persönliche Vorsprache ist möglich.
Schriftlicher Kontakt ist möglich.
Finanzierung der durch Einkommen/Vermögen nicht gedeckten Investitionskosten in Pflegeeinrichtungen
Die monatlich zu zahlenden Entgelte in einem Pflegeheim setzen sich zusammen aus den Kosten für Unterkunft und Verpflegung, sogenannte Hotelkosten, den Pflegeleistungen, gestaffelt nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit, sowie einer Ausbildungsumlage. Zu den weiterhin Aufwendungen gehören die Investitionskosten. Sie erfassen die Kosten des Trägers der Pflegeeinrichtung um Gebäude zu erstellen und Inventar zu beschaffen, sowie die Instandhaltung.
Soweit die Investitionskosten nicht aus Einkommen und Vermögen getragen werden können, ist die Zahlung eines bewohnerorientierten Aufwendungszuschusses, des so genannten Pflegewohngeldes, möglich.
Reichen Ihre eigenen finanziellen Mittel zusammen mit dem Pflegewohngeld und den Leistungen der Pflegekasse zur Deckung der Heimkosten nicht aus, können Sie beim Sozialamt einen Antrag auf Übernahme der Restkosten stellen. Ein wesentlicher Unterschied zur Sozialhilfe besteht darin, dass bei der Inanspruchnahme von Pflegewohngeld Ihre Angehörigen nicht zum Unterhalt herangezogen werden.
Online-Services und Formulare
Gebühren
Diese Leistung ist kostenfrei.
Unterlagen
Damit wir Ihren Anspruch prüfen und bearbeiten können, benötigen wir von Ihnen z.B.:
- Personaldokumente
- Bestellungsurkunde bzw. Vollmacht
- Pflegekassenbescheid
- Einkommens- und Vermögensnachweise
- Belege über Ausgaben und besondere Belastungen.
Fristen
Die Bearbeitungszeit ist abhängig von Ihrer Mitwirkung als Leistungsberechtigter. Erst wenn alle Unterlagen, die wir von Ihnen benötigen, vorliegen ist eine Entscheidung möglich.
Voraussetzungen
Sie sind Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen und leben auf Dauer in der Einrichtung. Sie erhalten Leistungen der Pflegekasse und Ihre wirtschaftliche Bedürftigkeit ist gegeben. Wenn Sie Sozialhilfe erhalten, erfüllen Sie grundsätzlich die wirtschaftlichen Voraussetzungen. In allen anderen Fällen ist grundsätzlich eine Prüfung Ihres Einkommens und Vermögens erforderlich. Zum Einkommen gehören u.a. Erwerbseinkommen, Renten, Unterhaltszahlungen, Zinsen.
Sie erhalten das ungekürzte Pflegewohngeld, wenn Ihr Einkommen unter Berücksichtigung der Leistung der Pflegekasse den sozialhilferechtlichen Bedarf, d.h. Kosten der Unterkunft und Verpflegung, Kosten der Pflege sowie des Barbetrages zur persönlichen Verfügung, um nicht mehr als 50,00 € übersteigt. Darüber hinausgehende Beträge werden in voller Höhe auf Ihr Pflegewohngeld angerechnet.
Das Vermögen umfasst Bargeld, Guthaben auf Konten, Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen, Haus- und Grundvermögen, Pkw’s, sowie vermögensgleiche Rechte wie zum Beispiel Niesbrauchrechte und Altenteilsverträge. Der Vermögensfreibetrag beträgt z. Zt. 10.000,-- €, bzw. bei 15.000,--.€ bei Ehegatten.
Die Leistung ist von einem Antrag abhängig. Die Leistung wird vom Beginn des Monats bewilligt in dem der Antrag gestellt wurde. Die erste Bewilligung ist rückwirkend 3 Monate möglich. Pflegewohngeld wird für einen Zeitraum von 12 Monaten bewilligt. Eine vorzeitige Neuberechnung erfolgt nur bei Änderung der Investitionskosten, der Pflegestufe oder der Pflegekosten und/oder Unterkunfts-/Verpflegungskosten.
Rechtsgrundlagen
Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI (APG DVO NRW) Sozialgesetzbuch XI. Buch (SGB XI) -Pflegeversicherung- Sozialgesetzbuch XII. Buch (SGB XII)- Sozialhilfe-
Kontakt
Stadt Dortmund - Sozialamt - Stationäre Hilfen
Anschrift und Erreichbarkeit44137 Dortmund
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MontagGeschlossen
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Dienstagbis
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MittwochGeschlossen
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Donnerstagbis
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FreitagGeschlossen
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SamstagGeschlossen
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SonntagGeschlossen
Offene Sprechstunde dienstags und donnerstags 9:00 – 11:00 Uhr, sowie Termine nach Vereinbarung im Rahmen der allgemeinen Dienstzeiten. Bitte beachten Sie, dass einzelne Fachdienste abweichende Sprechstunden haben können.
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