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Service

Immobilienmakler*in, Darlehensvermittler*in, Bauträger*in, Baubetreuer*in, Wohnimmobilienverwalter*in Erlaubnisse nach § 34c G

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Wer benötigt eine Erlaubnis?

Nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) benötigt eine Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer gewerbsmäßig

  • Den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will.

  • Den Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will.

  • Bauvorhaben
a) Als Bauherr*in im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbenden, Mietenden oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden will.

b) Als Baubetreuer*in im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will.

  • Das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern*innen im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 BGB des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten (Wohnimmobilienverwalter*in) will.

Wer kann eine Erlaubnis beantragen?

Die Erlaubnis kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, OHG, KG) ist für jede*n geschäftsführungsberechtigte*n Gesellschafter*in eine Erlaubnis zu beantragen. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) ist die Gesellschaft die Antragstellerin.

Hinweis: Sie können die Erlaubnis auch online über das Wirtschafts-Service-Portal NRW beantragen. Wir empfehlen Ihnen jedoch dringend vor einer Antragstellung einen Beratungstermin mit uns zu vereinbaren.


Online-Services und Formulare

Gebühren

Die Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis wird bei Antragstellung fällig, beträgt 420,00 Euro bis 3.500,00 Euro und ist abhängig vom Verwaltungsaufwand.

Links

Voraussetzungen

Eine Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn der*die Antragsteller*in (bei einer juristischen Person die Geschäftsführung bzw. der Vorstand und die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen) die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Der*die Antragsteller*in muss in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Wohnimmobilienverwalter*innen haben darüber hinaus eine Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Eine Auflistung der für die Prüfung erforderlichen Antragsunterlagen finden sie im Bereich "Online Services und Formulare".

Rechtsgrundlagen

§ 34c Gewerbeordnung (GewO) und Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)

Kontakt

Stadt Dortmund - Ordnungsamt - 32/4-3 Buchstaben A-G

Anschrift und Erreichbarkeit
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44135 Dortmund

Öffnungszeiten nach Terminvereinbarung

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Stadt Dortmund - Ordnungsamt - 32/4-3 - Buchstaben H-N

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Schlagwörter

Planen & Bauen Sicherheit & Ordnung Gewerbe

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