Leistungen der Kriegsopferfürsorge
Wirtschaftliche Hilfen an Kriegsopfer, diesen Gleichgestellte sowie Angehörige und Hinterbliebene
Die Kriegsopferfürsorge stellt die angemessene wirtschaftliche Versorgung in allen Lebenslagen für die Anspruchsberechtigten sicher.
Zuständig für die Gewährung der Leistung ist der Landschaftsverband Westfalen Lippe (LWL) in Münster.
Vorsprachen und die Abgabe von Unterlagen sind bei den Sozialbüros des Sozialamtes möglich. Der Antrag bzw. die Unterlagen werden dann von dort an den Landschaftsverband Westfalen Lippe weitergeleitet.
Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge beinhalten:
- Hilfe zum Lebensunterhalt ( Ergänzende Hilfe)
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Hilfen
- Krankenhilfe
- Hilfe zur Pflege
- Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes
- Altenhilfe
- Erziehungsbeihilfe
- Wohnungshilfe
- Hilfe in besonderen Lebenslagen
- KFZ-Anschaffungshilfe
- Benzin-, Fahrkostenbeihilfe
- Erholungshilfe
Online-Services und Formulare
Gebühren
Diese Leistung ist kostenfrei.
Links
Unterlagen
Damit Ihr Anspruch geprüft und bearbeitet werden kann, benötigt der Landschaftsverband Westfalen Lippe von Ihnen z.B.:
- Personaldokumente
- Bestellungsurkunde bzw. Vollmacht
- Pflegekassenbescheid
- Einkommens- und Vermögensnachweise
- Belege über Ausgaben und besondere Belastungen
Welche Unterlagen oder Nachweise in Ihrer Situation erforderlich sind, sollten Sie jeweils ausgehend von der Besonderheit des Einzelfalles, mit den zuständigen Mitarbeitern*innen des Landschaftsverbandes Westfalen Lippe abklären.
Fristen
Die Bearbeitungszeit ist abhängig von Ihrer Mitwirkung als Leistungsberechtigter.
Entscheidungen werden durch den Landschaftsverband Westfalen Lippe getroffen. Bearbeitungszeiten können von hier nicht beeinflusst werden.
Voraussetzungen
Die Kriegsopferfürsorge ist Bestandteil des sozialen Entschädigungsrechts. Wenn Sie einen Gesundheitsschaden (körperlich, geistig, seelisch) erlitten haben, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen einsteht, haben Sie einen Anspruch.
Dieser Anspruch ist grundsätzlich abhängig von den Feststellungen des Landschaftsverbandes Westfalen Lippe, der über Ihren Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (mindestens 30 Prozent), die Eingruppierung in eine bestimmte Pflegezulagestufe und die Sonderfürsorgeberechtigung entscheidet.
Die Leistung ist einkommens- und vermögensabhänig. Bei der Prüfung wird von Ihrem vorhandenen Einkommen und Vermögen ausgegangen. Zum Einkommen gehören Erwerbseinkommen, Renten, Unterhaltszahlungen, Zinseneinkünfte, etc.
Die Grundrenten werden grundsätzlich nicht berücksichtigt, darüber hinaus bleiben einzelfallabhängige Einkommensteile anrechnungsfrei.
Das Vermögen umfasst Bargeld, Guthaben auf Konten, Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen, Haus- und Grundvermögen, Pkw’s, sowie vermögensgleiche Rechte- wie zum Beispiel Wohnrechte, Niesbrauchrechte, Altenteilsverträge. Vermögensfreibeträge schränken die Verwertung ein.
Die Leistung ist nicht von einem Antrag abhängig. Entscheidend ist nur, ab wann der Sachverhalt bekanntgegeben wurde.
Zuständig für die Gewährung der Leistung ist der Landschaftsverband Westfalen Lippe in Münster. Vorsprachen und die Abgabe von Unterlagen sind bei den Sozialbüros des Sozialamtes möglich. Der Antrag bzw. die Unterlagen werden dann von dort an den Landschaftsverband Westfalen Lippe weitergeleitet.
Rechtsgrundlagen
- Bundesversorgungsgesetz (BVG) - KOF
- Soldatenversorgungsgesetz (SVG);
- Zivildienstgesetz (ZDG)
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Opferentschädigungsgesetz (OEG)
Schlagwörter
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