Leistungen für Wohnungslose
Persönliche Vorsprache ist möglich.
Schriftlicher Kontakt ist möglich.
Bei Wohnungslosigkeit können persönliche und finanzielle Hilfen zur Absicherung des Lebensunterhalts gewährt werden.
Sofern Sie wohnungslos sind und über keine Einkünfte verfügen, können finanzielle Leistungen zur Absicherung des Lebensunterhalts nach den Vorschriften der Sozialgesetzbücher II oder XII in Anspruch genommen werden.
Liegen darüber hinaus besondere soziale Schwierigkeiten (z. B. eingeschränktes Leben in der Gemeinschaft durch Ausgrenzung) verbunden mit besonderen Lebensverhältnissen (z. B. fehlende Wohnung) vor, haben Sie möglicherweise auch Anspruch auf Hilfen zur Überwindung Ihrer sozialen Schwierigkeiten nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches XII. Hierzu gehören insbesondere Beratung und persönliche Betreuung sowie auch Maßnahmen zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung. Näheres hierzu erfahren Sie unter der Dienstleistung "Integration von Wohnungslosen".
Online-Services und Formulare
Gebühren
Diese Leistung ist kostenfrei.
Informationsblätter
Unterlagen
Damit wir Ihren Anspruch prüfen und bearbeiten können, benötigen wir von Ihnen z.B.:
- Einkommensnachweise
- Vermögensnachweise
- Lfd. Kontoauszüge
- Nachweis über bisherige Aufenthaltsorte
Fristen
Die Bearbeitungszeit ist abhängig von Ihrer Mitwirkung als Leistungsberechtigter.
Liegen alle Unterlagen die wir von Ihnen benötigen vor, können Sie die Bearbeitungszeiten im Einzelfall erfragen.
Voraussetzungen
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende im Rahmen des Sozialgesetzbuches II (hier : ALG) werden auf Antrag bewilligt, wenn Sie erwerbsfähig im Sinne des Gesetzes sind. Dies wird vorausgesetzt, wenn Sie unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein können. Als Einkommen werden alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert berücksichtigt.
Leistungen der Grundsicherung im Alter hingegen werden nach Erreichen der Regelaltersgrenze oder bei dauerhafter Erwerbsminderung im Rahmen des Sozialgesetzbuch XII gewährt. Auch hier werden als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert berücksichtigt.
Die Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches XII kommen in Betracht, wenn Sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind.
Rechtsgrundlagen
- §§ 7 ff., 16, 19 ff. Sozialgesetzbuch II (SGB II)
- §§ 11, 27 ff., 41 ff., 67 ff. und Verordnung zur Durchführung der Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)
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